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Volume Nr. 1, 20. Januar 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 20. Januar 1981 
ANNE 
a) Verbindung zu den Wohngeldämtern, Herausgabe 
von Vordrucken und Terminplänen für das Verfah- 
ren mit Datenverarbeitung (soweit nicht der Sena- 
tor für Bau- und Wohnungswesen zuständig ist) 
Ein- und Ausgangskontrolle, 
Herstellung bzw. Beschaffung der Programme; Prü: 
fung der Programme mit Hilfe von Testfällen, er- 
forderlichenfalls unter Beteiligung von Wohngeld. 
ämtern (vgl. Absatz 1 Buchstabe i); Programmfrei- 
gabe, 
Bereitstellung der Geräte für die Arbeiten gemäß 
Absatz 1 Buchstaben d und e, 
Bereitstellung von Programm- und Datenkassetten 
für die Arbeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben d 
und e, 
Konvertierung, Dateneingabe, Datenverarbeitung; 
Datenausgabe, 
Kontrollen der. Dateneingabe, Datenverarbeitung 
und Datenausgabe, Sn - 
g) zentrale Datenerfassung in besonderen Fällen (vgl 
Nummer 29), 
Bereitstellung von Datenträgern für das die Funk- 
tion der Kopfbank übernehmende Geldinstitut (vgl 
Nummer 59), 
i) Aufbewahrung von Unterlagen (vgl. Nummern. 62 
und 63). 
(4) Die Kassen sind am Verfahren mit der Überwei- 
sung der erforderlichen Mittel und Abwicklung des 
Zahlungsverkehrs beteiligt. 
Rentenbescheide, Pensionsbescheide, Verdienst- 
bescheinigungen, Einkommensteuerbescheide, Ein- 
kommensteuererklärungen, gegebenenfalls mit Bi- 
lanz- und Gewinn- und Verlustrechnung, oder son- 
stige Einkommensunterlagen. 
(1) Über die Art und gegebenenfalls den Inhalt der 
vorgelegten Unterlagen ist ein Nachweisvermerk nach 
Vordruck für die Akten zu fertigen. Die Unterlagen 
sind —- soweit möglich — zu den Akten zu nehmen. 
9, 
(2) Über Unterlagen, die nicht zu den Akten genom- 
men werden können, hat die die Unterlagen einsehende 
Dienstkraft folgende Prüfbescheinigung auf dem Nach- 
weisvermerk abzugeben: 
„Die Angaben im Antrag und im Nachweisvermerk 
stimmen mit den vorgelegten und dem Antragsteller 
zurückgegebenen Unterlagen überein.“ 
Die Unterlagen sind dem Antragsteller nach Einsicht- 
nahme unverzüglich zurückzugeben. - 
Die Eingabewerte für die maschinelle Berechnung des 
Wohngeldes sind in Erfassungsbelegen unter Beach- 
tung der hierzu ergangenen Regelungen, insbesondere 
der richtigen Bestimmung und Übernahme der Schlüs- 
selzahlen festzuhalten (vgl. Abschnitt C — Daten- 
ermittlung —). 
B. Wohngeldkennzeichen 
11. 
(1) Jeder Antrag auf Wohngeld ist unter einem ein- 
deutigen Kennzeichen (Wohngeldkennzeichen) festzu- 
halten. 
(2) Das Wohngeldkennzeichen wird von den Wohn- 
geldämtern vergeben und. ist Ordnungsmerkmal für 
alle Bearbeitungsvorgänge sowie für das Berechnungs- 
und Zahlungsverfahren. 
Ergänzende Regelungen für die Durchführung des Ver- 
fahrens mit Datenverarbeitung, insbesondere zu den 
Nummern 15, 18, 19, 30, 31 Abs. 1, 36, 42 Abs. 6 und 
Nummer 46 werden vom Senator für Inneres, gege- 
benenfalls im Einvernehmen mit dem Senator für Bau- 
und Wohnungswesen, bekanntgegeben. 
12. 
(1) Das Wohngeldkennzeichen besteht aus einer Kenn- 
zahl für das Wohngeldamt und einer Wohngeldnummer. 
Über die zugeteilten Wohngeldnummern ist in jedem 
Wohngeldamt ein Verzeichnis zu führen, das gege- 
benenfalls in mehrere Teilverzeichnisse aufgeteilt wer- 
den darf. Die Führung des Verzeichnisses bzw. der 
Teilverzeichnisse ist bestimmten Dienstkräften zu 
übertragen. 
(2) Die der Wohngeldnummer hinzuzufügende Prüf- 
ziffer (Nummer 17) ist kein Bestandteil des Wohngeld- 
kennzeichens; sie braucht daher in das Wohngeld- 
nummernverzeichnis nicht aufgenommen zu werden. 
II — Verfahren 
A. Bearbeitung von Wohngeldanträgen 
6 
Für die Bearbeitung von Wohngeldanträgen und die 
Berechnung und Zahlbarmachung des Wohngeldes sind 
die vom Senator für Bau- und Wohnungswesen bzw. 
vom Landesamt für Elektronische Datenverarbeitung 
herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. 
Örtlich zuständig ist das Wohngeldamt des Bezirks, in 
dem die Wohnung liegt, für die der Antragsteller 
Wohngeld beantragt. . 
(1) Der Antragsteller ist nach $ 60 des Ersten Buches 
des Sozialgesetzbuches verpflichtet, an der Aufklärung 
des Sachverhalts mitzuwirken. 
(2) Auf Verlangen hat der Antragsteller insbesondere 
folgende Unterlagen vorzulegen: 
a) Zum Nachweis der Angaben zur Person des Antrag- 
stellers und seiner Familienangehörigen: 
Personalausweis oder Pässe in Verbindung mit poli- 
zeilichen Meldebescheinigungen,. Personenstands: 
urkunden; 
zum Nachweis der Angaben über die Wohnverhält. 
nisse: S 
Miet- oder Nutzungsverträge, Mietbücher oder 
-quittungen, Erklärungen des Vermieters über even- 
tuelle Mieterhöhungen; 
zum Nachweis der Angaben über die Höhe der Be- 
lastung: 
Darlehensverträge, Schuldurkunden, Grundbuchaus- 
züge oder entsprechende Unterlagen; 
zum Nachweis der Angaben über das Einkommen 
und die wirtschaftlichen Verhältnisse aller zum 
Haushalt rechnenden Familienmitglieder: 
13. 
Anträge auf Wohngeld für weitere Bewilligungszeit- 
räume sind unter dem Wohngeldkennzeichen des Erst- 
antrages weiterzuführen. 
8. 
14. 
Wohngeldfälle dürfen frühestens sechs Monate- nach 
Ablauf des Bewilligungszeitraumes oder Ablauf des 
Monats, in.dem der Ablehnungsbescheid maschinell 
hergestellt worden ist, automatisch auf den Magnet- 
speichern des Landesamtes für Elektronische Daten- 
verarbeitung gelöscht werden. Voraussetzung für eine 
Löschung ist, daß die Daten nicht mehr für statistische 
Auswertungen benötigt werden. Löschungen aus daten- 
schutzrechtlichen Gründen sind hiervon ausgenommen. 
15. 
Das Nähere über die Führung des Wohngeldnummern- 
verzeichnisses und die Vergabe der Wohngeldnummern 
wird gesondert bekanntgegeben. 
c) 
C.‘ Datenermittlung 
16. 
Die Berechnung, die Zahlbarmachung, die Einbehaltung 
und der Wegfall von. Wohngeld (ausgenommen Ände- 
rungen auf Grund Allgemeiner Anordnung — Num- 
mer 19) sind von den zuständigen Dienstkräften der 
Wohngeldämter durch Erfassungsbelege (vgl. Num- 
mer 10) zu veranlassen. Hierfür sind einheitliche Vor- 
drucke zu verwenden (Nummer 6). 
A)
	        
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