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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 20. Januar 1981
ANNE
a) Verbindung zu den Wohngeldämtern, Herausgabe
von Vordrucken und Terminplänen für das Verfah-
ren mit Datenverarbeitung (soweit nicht der Sena-
tor für Bau- und Wohnungswesen zuständig ist)
Ein- und Ausgangskontrolle,
Herstellung bzw. Beschaffung der Programme; Prü:
fung der Programme mit Hilfe von Testfällen, er-
forderlichenfalls unter Beteiligung von Wohngeld.
ämtern (vgl. Absatz 1 Buchstabe i); Programmfrei-
gabe,
Bereitstellung der Geräte für die Arbeiten gemäß
Absatz 1 Buchstaben d und e,
Bereitstellung von Programm- und Datenkassetten
für die Arbeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben d
und e,
Konvertierung, Dateneingabe, Datenverarbeitung;
Datenausgabe,
Kontrollen der. Dateneingabe, Datenverarbeitung
und Datenausgabe, Sn -
g) zentrale Datenerfassung in besonderen Fällen (vgl
Nummer 29),
Bereitstellung von Datenträgern für das die Funk-
tion der Kopfbank übernehmende Geldinstitut (vgl
Nummer 59),
i) Aufbewahrung von Unterlagen (vgl. Nummern. 62
und 63).
(4) Die Kassen sind am Verfahren mit der Überwei-
sung der erforderlichen Mittel und Abwicklung des
Zahlungsverkehrs beteiligt.
Rentenbescheide, Pensionsbescheide, Verdienst-
bescheinigungen, Einkommensteuerbescheide, Ein-
kommensteuererklärungen, gegebenenfalls mit Bi-
lanz- und Gewinn- und Verlustrechnung, oder son-
stige Einkommensunterlagen.
(1) Über die Art und gegebenenfalls den Inhalt der
vorgelegten Unterlagen ist ein Nachweisvermerk nach
Vordruck für die Akten zu fertigen. Die Unterlagen
sind —- soweit möglich — zu den Akten zu nehmen.
9,
(2) Über Unterlagen, die nicht zu den Akten genom-
men werden können, hat die die Unterlagen einsehende
Dienstkraft folgende Prüfbescheinigung auf dem Nach-
weisvermerk abzugeben:
„Die Angaben im Antrag und im Nachweisvermerk
stimmen mit den vorgelegten und dem Antragsteller
zurückgegebenen Unterlagen überein.“
Die Unterlagen sind dem Antragsteller nach Einsicht-
nahme unverzüglich zurückzugeben. -
Die Eingabewerte für die maschinelle Berechnung des
Wohngeldes sind in Erfassungsbelegen unter Beach-
tung der hierzu ergangenen Regelungen, insbesondere
der richtigen Bestimmung und Übernahme der Schlüs-
selzahlen festzuhalten (vgl. Abschnitt C — Daten-
ermittlung —).
B. Wohngeldkennzeichen
11.
(1) Jeder Antrag auf Wohngeld ist unter einem ein-
deutigen Kennzeichen (Wohngeldkennzeichen) festzu-
halten.
(2) Das Wohngeldkennzeichen wird von den Wohn-
geldämtern vergeben und. ist Ordnungsmerkmal für
alle Bearbeitungsvorgänge sowie für das Berechnungs-
und Zahlungsverfahren.
Ergänzende Regelungen für die Durchführung des Ver-
fahrens mit Datenverarbeitung, insbesondere zu den
Nummern 15, 18, 19, 30, 31 Abs. 1, 36, 42 Abs. 6 und
Nummer 46 werden vom Senator für Inneres, gege-
benenfalls im Einvernehmen mit dem Senator für Bau-
und Wohnungswesen, bekanntgegeben.
12.
(1) Das Wohngeldkennzeichen besteht aus einer Kenn-
zahl für das Wohngeldamt und einer Wohngeldnummer.
Über die zugeteilten Wohngeldnummern ist in jedem
Wohngeldamt ein Verzeichnis zu führen, das gege-
benenfalls in mehrere Teilverzeichnisse aufgeteilt wer-
den darf. Die Führung des Verzeichnisses bzw. der
Teilverzeichnisse ist bestimmten Dienstkräften zu
übertragen.
(2) Die der Wohngeldnummer hinzuzufügende Prüf-
ziffer (Nummer 17) ist kein Bestandteil des Wohngeld-
kennzeichens; sie braucht daher in das Wohngeld-
nummernverzeichnis nicht aufgenommen zu werden.
II — Verfahren
A. Bearbeitung von Wohngeldanträgen
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Für die Bearbeitung von Wohngeldanträgen und die
Berechnung und Zahlbarmachung des Wohngeldes sind
die vom Senator für Bau- und Wohnungswesen bzw.
vom Landesamt für Elektronische Datenverarbeitung
herausgegebenen Vordrucke zu verwenden.
Örtlich zuständig ist das Wohngeldamt des Bezirks, in
dem die Wohnung liegt, für die der Antragsteller
Wohngeld beantragt. .
(1) Der Antragsteller ist nach $ 60 des Ersten Buches
des Sozialgesetzbuches verpflichtet, an der Aufklärung
des Sachverhalts mitzuwirken.
(2) Auf Verlangen hat der Antragsteller insbesondere
folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Zum Nachweis der Angaben zur Person des Antrag-
stellers und seiner Familienangehörigen:
Personalausweis oder Pässe in Verbindung mit poli-
zeilichen Meldebescheinigungen,. Personenstands:
urkunden;
zum Nachweis der Angaben über die Wohnverhält.
nisse: S
Miet- oder Nutzungsverträge, Mietbücher oder
-quittungen, Erklärungen des Vermieters über even-
tuelle Mieterhöhungen;
zum Nachweis der Angaben über die Höhe der Be-
lastung:
Darlehensverträge, Schuldurkunden, Grundbuchaus-
züge oder entsprechende Unterlagen;
zum Nachweis der Angaben über das Einkommen
und die wirtschaftlichen Verhältnisse aller zum
Haushalt rechnenden Familienmitglieder:
13.
Anträge auf Wohngeld für weitere Bewilligungszeit-
räume sind unter dem Wohngeldkennzeichen des Erst-
antrages weiterzuführen.
8.
14.
Wohngeldfälle dürfen frühestens sechs Monate- nach
Ablauf des Bewilligungszeitraumes oder Ablauf des
Monats, in.dem der Ablehnungsbescheid maschinell
hergestellt worden ist, automatisch auf den Magnet-
speichern des Landesamtes für Elektronische Daten-
verarbeitung gelöscht werden. Voraussetzung für eine
Löschung ist, daß die Daten nicht mehr für statistische
Auswertungen benötigt werden. Löschungen aus daten-
schutzrechtlichen Gründen sind hiervon ausgenommen.
15.
Das Nähere über die Führung des Wohngeldnummern-
verzeichnisses und die Vergabe der Wohngeldnummern
wird gesondert bekanntgegeben.
c)
C.‘ Datenermittlung
16.
Die Berechnung, die Zahlbarmachung, die Einbehaltung
und der Wegfall von. Wohngeld (ausgenommen Ände-
rungen auf Grund Allgemeiner Anordnung — Num-
mer 19) sind von den zuständigen Dienstkräften der
Wohngeldämter durch Erfassungsbelege (vgl. Num-
mer 10) zu veranlassen. Hierfür sind einheitliche Vor-
drucke zu verwenden (Nummer 6).
A)