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Volume Nr. 8, 5. August 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

192 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.8 5. August 1981 
A 
5. 
Preise 5.1 Ei Die Einheits- und Pauschalpreise des Angebotes sind Festpreise, Gleitklauseln sind nicht 
(8 2) (Nr. 2) vereinbart. 
Die 
FA Lohngleitklausel 
6 Stoffpreisgleitklausel 
ist/sind als Ergänzung des Leistungsverzeichnisses vereinbart. 
6. 
5:2 
Mit den angebotenen Preisen sind alle Aufwendungen für Lieferungen, alle Aufwendungen für 
Bau-, Bauhilfs-, Betriebsstoffe und alle sonstigen für eine sachgemäße Durchführung der 
Leistungen erforderlichen Aufwendungen abgegolten, soweit nachstehend oder im Leistungs: 
verzeichnis nicht anderes bestimmt ist. 
Rechnungen, _ 6.1 Alle Zahlungen werden unbar geleistet. 
Zahlungen ? 
(816) (Nr. 21 u. 22) 6.2 Abweichend von Nr. 21 Abs. 3 der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen“ dürfen Abschlags 
rechnungen in Abständen von _______ Wochen eingereicht werden. 
6.3 Abweichend von Nr. 21 Abs. 7 der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen“ sind Abschlags: 
rechnungen in_____facher Ausfertigung, Rechnungen, Schluß- und Teilschlußrechnungen in 
_— facher Ausfertigung einzureichen. 
7. Ausführung 
7 
Dem Auftragnehmer werden auf der Baustelle vom Auftraggeber ohne Berechnung zur Verfügung 
gestellt: 
Baustoffe und Bauteile: 
Bauhilfsstoffe, Gerüste: 
Wasser, Energie: 
7.2 
7.3 
Dem Auftragnehmer stehen zur Mitbenutzung folgende Gerüste zur Verfügung, die von anderen 
Auftragnehmern gemäß VOB Teil C unentgeltlich vorgehalten werden: 
Dem Auftragnehmer stehen auf der Baustelle folgende Anschlüsse für die Entnahme (gegen 
Entgelt) von Wasser und Energie zur Verfügung: 
7.4 Über die Verpflichtung aus VOB Teil C hinaus hat der Auftragnehmer anderen vom Auftraggeber 
beauftragten Unternehmern die Mitbenutzung von Gerüsten, Strom- und Wasseranschlüssen 
sowie anderer Baustelleneinrichtungen zu. gestatten, soweit dies zumutbar und nach der 
Verkehrssitte — entgeltlich oder unentgeltlich — üblich ist. 
7.5 
Der Auftragnehmer hat ohne besondere Vergütung Schnee und Eis im Baustellenbereich zu 
veseitigen, soweit dies für die Aufrechterhaltung des Baubetriebes und die Durchführung seiner 
eigenen Arbeiten erforderlich ist. .
	        
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