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Volume Nr. 2, 30. Januar 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.2 30. Januar 1981 
N CE 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
ABI. S. 176 
Ausführungsvorschriften 
zu den 88 7, 10, 11 und 13 des Berliner Straßengesetzes 
über die Koordinierung. von Maßnahmen und über 
Aufgrabungen im Bereich öffentlicher Straßen 
(AV Koordinierung und Aufgrabungen) 
Vom 7. Januar 1981 
BauWohn VII aA 3 
Fernruf: 8 67 - 66 64 oder 8 67 - 1, intern 95 - 66 64 
Auf Grund des $ 17 Abs. 2 des Berliner Straßenbaugesetzes 
in der Fassung vom 9. Juni .1964 (GVBl. S. 693), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBI.S. 1030). 
wird bestimmt: 
I. Koordinierung 
Bauliche Maßnahmen in öffentlichen Straßen sind nach 
diesen Ausführungsvorschriften hinsichtlich der Lage, 
der zeitlichen Durchführung und der Auswirkung auf 
den Verkehr zu koordinieren und aufeinander so abzu- 
stimmen, daß Verkehrsbeeinträchtigungen so gering 
wie möglich sind. 
Die Koordinierung wird im Rahmen der Straßenaufsicht 
vor einer straßenaufsichtlichen Entscheidung von der 
für die Straßenaufsicht zuständigen Behörde durchge- 
führt. 
Maßnahmen, an denen der Straßenbaulastträger nicht 
beteiligt ist, sollen von den Beteiligten untereinander 
vor Einschaltung der für die Straßenaufsicht zuständi- 
gen Behörde abgestimmt werden. 
Koordinierung und Abstimmung sind im frühestmög- 
lichen Stadium der Planung bzw. Bauvorbereitung 
durchzuführen. Zur Koordinierung sind von den jeweils 
Beteiligten Koordinierungskommissionen zu bilden. Sie 
werden von der für die Straßenaufsicht über die be- 
troffenen öffentlichen Straßen zuständigen Stelle des 
Bezirksamtes einberufen. Sind Straßen in mehreren 
Bezirken betroffen, so vereinbaren die Bezirksämter 
untereinander, wer die Kommissionen bildet und die 
Federführung übernehmen soll. Bei Maßnahmen, die 
der Senator für Bau- und Wohnungswesen durchführt, 
beruft dieser die Kommissionen ein. 
In den Kommissionen nicht ausräumbare Meinungsver- 
schiedenheiten sollen in einem Schlichtungsausschuß 
den der Senator für Bau- und Wohnungswesen auf Ver- 
anlassung von Beteiligten einberuft, mit diesen erörtert 
und danach entschieden werden. 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen kann im 
Fall erkennbarer Schwierigkeiten bei der Verkehrsab- 
wicklung im übergeordneten Straßennetz die in den 
Koordinierungskommissionen getroffenen Festlegun- 
gen überprüfen und von sich aus Koordinierungsfragen 
zum Gegenstand einer Schlichtungsausschußsitzung 
machen. 
Zur Unterstützung der Koordinierung durch die zu- 
ständigen Stellen‘ stellt .der Senator für Bau- und 
Wohnungswesen halbjährlich einen Plan von Berlin 
(West) im Maßstab 1: 20 000 allen Beteiligten sowie 
der Öffentlichkeit zur Verfügung, in dem die Lage aller 
baulichen Maßnahmen im Fahrbahnbereich des über- 
geordneten Straßennetzes mit Angabe des Bauträgers, 
der Bauzeiten und gegebenenfalls der Umleitungs- 
strecken eingetragen ist. 
Die hierfür benötigten Daten sind dem Senator für 
Bau- und Wohnungswesen in den von ihm zur Ver- 
fügung gestellten Formblättern anzugeben, und zwar: 
bei Vorhaben und Maßnahmen des Straßenbaulast- 
trägers von der für die Planung oder Durchführung 
zuständigen Dienststelle, 
bei Vorhaben und Maßnahmen für Zwecke der 
öffentlichen Versorgung von dem zuständigen Ver- 
sorgungsunternehmen. 
Bei sonstigen Vorhaben und Maßnahmen veranlaßt die 
für die Straßenaufsicht zuständige Stelle die Meldung. 
Ein Exemplar des Planes mit den Baumaßnahmen im 
Fahrbahnbereich des übergeordneten Straßennetzes ist 
beim. Senator für Bau- und Wohnungswesen ständig 
fortzuschreiben. Hierzu sind die Meldungen sowie die 
Informationen über Änderungen gemeldeter Maßnah- 
men kontinuierlich nach dem neuesten Wissensstand 
abzugeben. 
Baumaßnahmen ‘im Fahrbahnbereich der‘ übergeord- 
neten Straßen, für die wegen ihrer geringen verkehrs- 
einschränkenden Auswirkung oder wegen ihrer kurzen 
Ausführungsdauer eine Koordinierung nicht erforder- 
lich ist, sind nicht zu melden. 
Hierunter fallen in der Regel solche Maßnahmen, bei 
denen eine Grabenlänge von 50m nicht überschritten 
wird oder bei denen weniger als 50m? befestigte 
Flächen aufgebrochen oder hergestellt werden oder 
die nicht länger als einen Monat dauern. 
Allen Maßnahmen im Fahrbahnbereich des übergeord- 
neten Straßenneztes ist höchste Priorität einzuräumen. 
Die Versorgungsunternehmen sowie alle anderen Son- 
dernutzer sind in der Sondernutzungserlaubnis dazu zu 
verpflichten. 
Die Koordinierungskommission und der Schlichtungs- 
ausschuß haben der zügigen Abwicklung der Baumaß- 
nahmen im Fahrbahnbereich des übergeordneten Stra- 
ßennetzes ebenfalls höchste Priorität einzuräumen. 
II. Aufgrabungen 
9. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege öffentlicher Stra- 
ßen, die erstmalig oder im Zuge von Unterhaltungs- 
maßnahmen oder aus anderem Anlaß neu hergestellt 
oder mit einer neuen Oberflächenbefestigung versehen 
worden sind, dürfen vor Ablauf nachstehender Zeit- 
räume nicht aufgegraben werden (Aufgrabeverbot): 
Fahrbahnen nicht vor Ablauf von fünf Jahren, 
Geh- und Radwege nicht vor Ablauf von drei Jahren. 
Der Zeitraum beginnt mit dem Tage der Abnahme 
(Datum des Abnahmeprotokolls) des Bauvorhabens. 
Während der in Nummer 9 genannten Zeiträume dürfen 
keine Erlaubnisse zu Sondernutzungen, die mit Auf- 
grabungen verbunden sind, erteilt werden. 
Erlaubnisse für Leitungsverlegungen im Zusammen- 
hang mit Baumaßnahmen im Sinne der Nummer 9 sind 
mit der Auflage zu erteilen, daß während der Zeit- 
räume nach Nummer 9 nicht aufgegraben werden darf. 
Sind zum Zeitpunkt der Erneuerung einer Straßenober- 
fläche bereits Anlagen auf Grund einer früher erteilten 
Sondernutzungserlaubnis in der Straße vorhanden, so 
ist bei den mindestens drei Tage vor Baubeginn abzu- 
gebenden Aufgrabemeldungen, die während des Zeit- 
raumes des Aufgrabeverbots eingereicht werden, dar- 
auf hinzuwirken, daß Aufgrabungen nur bei Vorliegen 
der Ausnahmevoraussetzungen nach Nummer, 11 vor- 
genommen werden. Sofern mit dem Versorgungsunter- 
nehmen Einvernehmen nicht erzielt werden kann, ist 
die Sondernutzungserlaubnis gegebenenfalls zu wider- 
rufen und durch eine neue, die Auflage des Aufgrabe- 
verbots enthaltende Erlaubnis zu ersetzen. 
Ausnahmen vom” Aufgrabeverbot sind nur zulässig, 
wenn 
a) eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung oder 
b) ein zwingender technischer oder gesamtwirtschaft. 
licher Grund 
durch eine vom verantwortlichen Projektleiter unter- 
schriebene nachprüfbare Begründung für die Unab- 
wendbarkeit der Aufgrabung nachgewiesen wird. 
Erlaubnisse, die als Ausnahme nach Absatz 1 erteilt 
werden, sind mit der Auflage zu versehen, daß danach 
bis zum Ende der in Nummer 9 genannten Zeiträume 
11
	        
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