Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.2 30. Januar 1981
N CE
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
ABI. S. 176
Ausführungsvorschriften
zu den 88 7, 10, 11 und 13 des Berliner Straßengesetzes
über die Koordinierung. von Maßnahmen und über
Aufgrabungen im Bereich öffentlicher Straßen
(AV Koordinierung und Aufgrabungen)
Vom 7. Januar 1981
BauWohn VII aA 3
Fernruf: 8 67 - 66 64 oder 8 67 - 1, intern 95 - 66 64
Auf Grund des $ 17 Abs. 2 des Berliner Straßenbaugesetzes
in der Fassung vom 9. Juni .1964 (GVBl. S. 693), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBI.S. 1030).
wird bestimmt:
I. Koordinierung
Bauliche Maßnahmen in öffentlichen Straßen sind nach
diesen Ausführungsvorschriften hinsichtlich der Lage,
der zeitlichen Durchführung und der Auswirkung auf
den Verkehr zu koordinieren und aufeinander so abzu-
stimmen, daß Verkehrsbeeinträchtigungen so gering
wie möglich sind.
Die Koordinierung wird im Rahmen der Straßenaufsicht
vor einer straßenaufsichtlichen Entscheidung von der
für die Straßenaufsicht zuständigen Behörde durchge-
führt.
Maßnahmen, an denen der Straßenbaulastträger nicht
beteiligt ist, sollen von den Beteiligten untereinander
vor Einschaltung der für die Straßenaufsicht zuständi-
gen Behörde abgestimmt werden.
Koordinierung und Abstimmung sind im frühestmög-
lichen Stadium der Planung bzw. Bauvorbereitung
durchzuführen. Zur Koordinierung sind von den jeweils
Beteiligten Koordinierungskommissionen zu bilden. Sie
werden von der für die Straßenaufsicht über die be-
troffenen öffentlichen Straßen zuständigen Stelle des
Bezirksamtes einberufen. Sind Straßen in mehreren
Bezirken betroffen, so vereinbaren die Bezirksämter
untereinander, wer die Kommissionen bildet und die
Federführung übernehmen soll. Bei Maßnahmen, die
der Senator für Bau- und Wohnungswesen durchführt,
beruft dieser die Kommissionen ein.
In den Kommissionen nicht ausräumbare Meinungsver-
schiedenheiten sollen in einem Schlichtungsausschuß
den der Senator für Bau- und Wohnungswesen auf Ver-
anlassung von Beteiligten einberuft, mit diesen erörtert
und danach entschieden werden.
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen kann im
Fall erkennbarer Schwierigkeiten bei der Verkehrsab-
wicklung im übergeordneten Straßennetz die in den
Koordinierungskommissionen getroffenen Festlegun-
gen überprüfen und von sich aus Koordinierungsfragen
zum Gegenstand einer Schlichtungsausschußsitzung
machen.
Zur Unterstützung der Koordinierung durch die zu-
ständigen Stellen‘ stellt .der Senator für Bau- und
Wohnungswesen halbjährlich einen Plan von Berlin
(West) im Maßstab 1: 20 000 allen Beteiligten sowie
der Öffentlichkeit zur Verfügung, in dem die Lage aller
baulichen Maßnahmen im Fahrbahnbereich des über-
geordneten Straßennetzes mit Angabe des Bauträgers,
der Bauzeiten und gegebenenfalls der Umleitungs-
strecken eingetragen ist.
Die hierfür benötigten Daten sind dem Senator für
Bau- und Wohnungswesen in den von ihm zur Ver-
fügung gestellten Formblättern anzugeben, und zwar:
bei Vorhaben und Maßnahmen des Straßenbaulast-
trägers von der für die Planung oder Durchführung
zuständigen Dienststelle,
bei Vorhaben und Maßnahmen für Zwecke der
öffentlichen Versorgung von dem zuständigen Ver-
sorgungsunternehmen.
Bei sonstigen Vorhaben und Maßnahmen veranlaßt die
für die Straßenaufsicht zuständige Stelle die Meldung.
Ein Exemplar des Planes mit den Baumaßnahmen im
Fahrbahnbereich des übergeordneten Straßennetzes ist
beim. Senator für Bau- und Wohnungswesen ständig
fortzuschreiben. Hierzu sind die Meldungen sowie die
Informationen über Änderungen gemeldeter Maßnah-
men kontinuierlich nach dem neuesten Wissensstand
abzugeben.
Baumaßnahmen ‘im Fahrbahnbereich der‘ übergeord-
neten Straßen, für die wegen ihrer geringen verkehrs-
einschränkenden Auswirkung oder wegen ihrer kurzen
Ausführungsdauer eine Koordinierung nicht erforder-
lich ist, sind nicht zu melden.
Hierunter fallen in der Regel solche Maßnahmen, bei
denen eine Grabenlänge von 50m nicht überschritten
wird oder bei denen weniger als 50m? befestigte
Flächen aufgebrochen oder hergestellt werden oder
die nicht länger als einen Monat dauern.
Allen Maßnahmen im Fahrbahnbereich des übergeord-
neten Straßenneztes ist höchste Priorität einzuräumen.
Die Versorgungsunternehmen sowie alle anderen Son-
dernutzer sind in der Sondernutzungserlaubnis dazu zu
verpflichten.
Die Koordinierungskommission und der Schlichtungs-
ausschuß haben der zügigen Abwicklung der Baumaß-
nahmen im Fahrbahnbereich des übergeordneten Stra-
ßennetzes ebenfalls höchste Priorität einzuräumen.
II. Aufgrabungen
9. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege öffentlicher Stra-
ßen, die erstmalig oder im Zuge von Unterhaltungs-
maßnahmen oder aus anderem Anlaß neu hergestellt
oder mit einer neuen Oberflächenbefestigung versehen
worden sind, dürfen vor Ablauf nachstehender Zeit-
räume nicht aufgegraben werden (Aufgrabeverbot):
Fahrbahnen nicht vor Ablauf von fünf Jahren,
Geh- und Radwege nicht vor Ablauf von drei Jahren.
Der Zeitraum beginnt mit dem Tage der Abnahme
(Datum des Abnahmeprotokolls) des Bauvorhabens.
Während der in Nummer 9 genannten Zeiträume dürfen
keine Erlaubnisse zu Sondernutzungen, die mit Auf-
grabungen verbunden sind, erteilt werden.
Erlaubnisse für Leitungsverlegungen im Zusammen-
hang mit Baumaßnahmen im Sinne der Nummer 9 sind
mit der Auflage zu erteilen, daß während der Zeit-
räume nach Nummer 9 nicht aufgegraben werden darf.
Sind zum Zeitpunkt der Erneuerung einer Straßenober-
fläche bereits Anlagen auf Grund einer früher erteilten
Sondernutzungserlaubnis in der Straße vorhanden, so
ist bei den mindestens drei Tage vor Baubeginn abzu-
gebenden Aufgrabemeldungen, die während des Zeit-
raumes des Aufgrabeverbots eingereicht werden, dar-
auf hinzuwirken, daß Aufgrabungen nur bei Vorliegen
der Ausnahmevoraussetzungen nach Nummer, 11 vor-
genommen werden. Sofern mit dem Versorgungsunter-
nehmen Einvernehmen nicht erzielt werden kann, ist
die Sondernutzungserlaubnis gegebenenfalls zu wider-
rufen und durch eine neue, die Auflage des Aufgrabe-
verbots enthaltende Erlaubnis zu ersetzen.
Ausnahmen vom” Aufgrabeverbot sind nur zulässig,
wenn
a) eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung oder
b) ein zwingender technischer oder gesamtwirtschaft.
licher Grund
durch eine vom verantwortlichen Projektleiter unter-
schriebene nachprüfbare Begründung für die Unab-
wendbarkeit der Aufgrabung nachgewiesen wird.
Erlaubnisse, die als Ausnahme nach Absatz 1 erteilt
werden, sind mit der Auflage zu versehen, daß danach
bis zum Ende der in Nummer 9 genannten Zeiträume
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