Path:
Volume Nr. 2, 30. Januar 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.2 30. Januar 1981 
17 
SA 
a) wenn fällige Leistungen länger als sechs Monate 
rückständig sind, 
wenn der Darlehensnehmer die im Darlehensvertrag 
und im Abschnitt IV AVB genannten Verpflichtun- 
gen nicht erfüllt, 
wenn eine Beschlagnahme des Pfandgrundstücks 
oder eines Teils zum Zwecke der Zwangsversteige- 
rung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird, 
wenn das verbürgte Darlehen nach Auffassung des 
Bürgen gefährdet ist, 
wenn der Darlehensnehmer die Zahlungen einsteilt, 
in Konkurs gerät, das Vergleichsverfahren über sein 
Vermögen eröffnet wird, 
wenn bei einer Veräußerung des Grundstücks die 
Übernahme der persönlichen Schuld durch den Er- 
werber nicht zustande kommt, 
g) wenn Grundstückserträgnisse gepfändet werden, 
h) wenn der Grundeigentümer ohne Zustimmung des 
Bürgen Grundstückserträgnisse abtritt oder in son- 
stiger Weise darüber verfügt. 
(2) Der Darlehensgeber darf nur im Einvernehmen mit 
den-Bürgen-das Darlehen kündigen oder die Zwangs- 
versteigerung betreiben. 
(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, von Zwangs- 
vollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer 
oder Pfandeigentümer und von ihm bekanntgeworde- 
nen, in Nummer 18 aufgeführten Tatbeständen dem 
Bürgen unverzüglich Mitteilung zu machen. 
(2) Erwirbt der Darlehensgeber im Zuge der Verwer- 
tung der bestellten Sicherheiten das Pfandgrundstück 
und macht er Bürgschaftsansprüche geltend, so kann 
der Bürge verlangen, daß ihm das Eigentum an dem 
Pfandgrundstück zum Gestehungspreis und gegen Er- 
satz der dem Darlehensgeber entstandenen Kosten 
übertragen wird und ihm die bisherigen Darlehen des 
Darlehensgebers zu den gleichen Bedingungen ohne 
besondere Entgelte weiter gewährt werden. 
(3) Erwirbt der Bürge oder ein Dritter im' Zwangs- 
versteigerungsverfahren das Grundstück, so ist der 
Darlehensgeber auf Verlangen des Bürgen vernflichtet, 
das verbürgte Darlehen und das zu seiner Sicherung 
bestellte Grundpfandrecht. sowie von ihm gewährte, 
weitere dinglich gesicherte Darlehen zu den bisherigen 
Bedingungen ohne besondere Entgelte fortbestehen zu 
lassen, es sei denn, daß begründete Bedenken gegen 
die Person des Erwerbers geltend gemacht werden. 
gegenüber dem Darlehensnehmer und Darlehensgeber 
ein Prüfungsrecht und das Recht, Auskünfte zu ver- 
langen. Das Prüfungs- und Auskunftsrecht gegenüber 
dem Darlehensgeber beschränkt sich auf die mit der 
Kreditgewährung im Zusammenhang stehenden Unter- 
lagen. Die genannten Stellen sind außerdem befugt, 
das belastete Grundstück und die Baulichkeiten zu 
jeder angemessenen Tageszeit durch Beauftragte be- 
sichtigen und untersuchen zu lassen. Im Falle der 
Rückbürgschaft nach Maßgabe der Bundesbürgschafts- 
richtlinien für den Wohnungsbau vom 15. Dezember 
1959/30. April 1962 (Bundesanzeiger Nr. 11 vom 19. Ja- 
nuar 1960/Nr. 91 vom 12. Mai 1962) steht dem Bundes- 
minister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau 
und dem Bundesrechnungshof ein gleiches Prüfungs- 
und Besichtigungsrecht zu. Die Prüfung durch den 
Rechnungshof von Berlin regelt sich nach 8 91 der 
Landeshaushaltsordnung. 
Abschnitt VI 
Kosten 
21. 
Die durch den Abschluß, die Erfüllung und die Ab- 
wicklung des Bürgschaftsvertrages entstehenden Ko- 
sten, Abgaben und Bearbeitungsentgelte trägt der 
Darlehensnehmer. Dies gilt auch für die Kosten einer 
Besichtigung und der etwa geforderten Buch- oder 
Betriebsprüfung. 
Abschnitt VII 
Bearbeitungsentgelte 
22. (1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme 
der Bürgschaft und die Übernahme und Verwaltung 
der Bürgschaft wird ein Bearbeitungsentgelt erhoben. 
Es beträgt einmalig 2 vom Hundert des verbürgten 
Darlehensbetrages. 
(2) Wird der Antrag abgelehnt oder vor Erteilung des 
Bürgschaftsvorbescheides zurückgenommen, wird kein 
Bearbeitungsentgelt erhoben. 
(3) Wird vor Erteilung der Bürgschaftserklärung auf 
die Übernahme der Bürgschaft verzichtet, beträgt das 
Bearbeitungsentgelt 1 vom Hundert des Darlehens- 
betrages. 
Das nach Nummer 22 zu entrichtende Bearbeitungs- 
entgelt trägt der Darlehensnehmer. Das Bearbeitungs- 
entgelt ist vor Aushändigung der Bürgschaftserklä- 
rung zu zahlen. 
Abschnitt IV 
Pflichten des Darlehensnehmers ; 
18. (1) Der Darlehensnehmer hat die mit dem verbürgten 
Darlehen geförderten Bauten fortlaufend in gutem 
Zustand zu halten. Er hat ferner die Verpflichtung, 
von dem Bürgen geforderte Ausbesserungen und Er- 
neuerungen fristgemäß vorzunehmen und baubehörd- 
liche Auflagen zu erfüllen. 
(2) Wird das Gebäude ganz oder teilweise zerstört, 
so ist der Darlehensnehmer verpflichtet, entweder es 
nach Bauplänen und Kostenvoranschlägen, die von dem 
Bürgen genehmigt sind, innerhalb angemessener Frist 
wieder aufzubauen bzw. wiederherzustellen oder die 
Entschädigung‘ oder Versicherungsleistung‘ zur Rück- 
zahlung des verbürgten Darlehens zu verwenden. 
(3) Wesentliche Veränderungen der Baulichkeiten, be- 
sonders auch ein gänzlicher oder teilweiser Abbruch 
oder eine Änderung der Nutzung, bedürfen der vor- 
herigen Zustimmung des Bürgen. 
Der Darlehensnehmer ist ferner verpflichtet, dem Bür- 
gen auf Aufforderung alle für die übernommene Bürg: 
schaft erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
Abschnitt VIII 
Rechtsnachfolger 
24. 
Im Falle der Schuldübernahme gilt die Bürgschaft nur 
dann weiter, wenn der Bürge der Schuldübernahme 
vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gleiche gilt bei 
der Abtretung der Darlehensforderung. 
Darlehensnehmer und Darlehensgeber haben ihre dem 
Bürgen gegenüber übernommenen Verpflichtungen 
ihren Rechtsnachfolgern mit der Maßgabe aufzuer- 
legen, daß diese gehalten sind, ihre jeweiligen. Rechts- 
nachfolger in gleicher Weise zu binden. 
25. 
Abschnitt IX 
Schriftwechsel 
Sämtliche Verhandlungen in Bürgschaftsangelegen- 
heiten sind ausschließlich mit der Wohnungsbau- 
Kreditanstalt Berlin zu führen. 
Abschnitt V ) 
Prüfungs- und Besichtigungsrecht 
20. Der Senator für Finanzen, die Wohnungsbau-Kredit- 
anstalt Berlin und der Rechnungshof von Berlin haben 
Abschnitt X | 
Erfüllungsort und Gerichtsstand 
27. Erfüllungsort für alle aus der Bürgschaft sich erge- 
benden Verbindlichkeiten ist Berlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.