Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.2 30. Januar 1981
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a) wenn fällige Leistungen länger als sechs Monate
rückständig sind,
wenn der Darlehensnehmer die im Darlehensvertrag
und im Abschnitt IV AVB genannten Verpflichtun-
gen nicht erfüllt,
wenn eine Beschlagnahme des Pfandgrundstücks
oder eines Teils zum Zwecke der Zwangsversteige-
rung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird,
wenn das verbürgte Darlehen nach Auffassung des
Bürgen gefährdet ist,
wenn der Darlehensnehmer die Zahlungen einsteilt,
in Konkurs gerät, das Vergleichsverfahren über sein
Vermögen eröffnet wird,
wenn bei einer Veräußerung des Grundstücks die
Übernahme der persönlichen Schuld durch den Er-
werber nicht zustande kommt,
g) wenn Grundstückserträgnisse gepfändet werden,
h) wenn der Grundeigentümer ohne Zustimmung des
Bürgen Grundstückserträgnisse abtritt oder in son-
stiger Weise darüber verfügt.
(2) Der Darlehensgeber darf nur im Einvernehmen mit
den-Bürgen-das Darlehen kündigen oder die Zwangs-
versteigerung betreiben.
(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, von Zwangs-
vollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer
oder Pfandeigentümer und von ihm bekanntgeworde-
nen, in Nummer 18 aufgeführten Tatbeständen dem
Bürgen unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) Erwirbt der Darlehensgeber im Zuge der Verwer-
tung der bestellten Sicherheiten das Pfandgrundstück
und macht er Bürgschaftsansprüche geltend, so kann
der Bürge verlangen, daß ihm das Eigentum an dem
Pfandgrundstück zum Gestehungspreis und gegen Er-
satz der dem Darlehensgeber entstandenen Kosten
übertragen wird und ihm die bisherigen Darlehen des
Darlehensgebers zu den gleichen Bedingungen ohne
besondere Entgelte weiter gewährt werden.
(3) Erwirbt der Bürge oder ein Dritter im' Zwangs-
versteigerungsverfahren das Grundstück, so ist der
Darlehensgeber auf Verlangen des Bürgen vernflichtet,
das verbürgte Darlehen und das zu seiner Sicherung
bestellte Grundpfandrecht. sowie von ihm gewährte,
weitere dinglich gesicherte Darlehen zu den bisherigen
Bedingungen ohne besondere Entgelte fortbestehen zu
lassen, es sei denn, daß begründete Bedenken gegen
die Person des Erwerbers geltend gemacht werden.
gegenüber dem Darlehensnehmer und Darlehensgeber
ein Prüfungsrecht und das Recht, Auskünfte zu ver-
langen. Das Prüfungs- und Auskunftsrecht gegenüber
dem Darlehensgeber beschränkt sich auf die mit der
Kreditgewährung im Zusammenhang stehenden Unter-
lagen. Die genannten Stellen sind außerdem befugt,
das belastete Grundstück und die Baulichkeiten zu
jeder angemessenen Tageszeit durch Beauftragte be-
sichtigen und untersuchen zu lassen. Im Falle der
Rückbürgschaft nach Maßgabe der Bundesbürgschafts-
richtlinien für den Wohnungsbau vom 15. Dezember
1959/30. April 1962 (Bundesanzeiger Nr. 11 vom 19. Ja-
nuar 1960/Nr. 91 vom 12. Mai 1962) steht dem Bundes-
minister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
und dem Bundesrechnungshof ein gleiches Prüfungs-
und Besichtigungsrecht zu. Die Prüfung durch den
Rechnungshof von Berlin regelt sich nach 8 91 der
Landeshaushaltsordnung.
Abschnitt VI
Kosten
21.
Die durch den Abschluß, die Erfüllung und die Ab-
wicklung des Bürgschaftsvertrages entstehenden Ko-
sten, Abgaben und Bearbeitungsentgelte trägt der
Darlehensnehmer. Dies gilt auch für die Kosten einer
Besichtigung und der etwa geforderten Buch- oder
Betriebsprüfung.
Abschnitt VII
Bearbeitungsentgelte
22. (1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme
der Bürgschaft und die Übernahme und Verwaltung
der Bürgschaft wird ein Bearbeitungsentgelt erhoben.
Es beträgt einmalig 2 vom Hundert des verbürgten
Darlehensbetrages.
(2) Wird der Antrag abgelehnt oder vor Erteilung des
Bürgschaftsvorbescheides zurückgenommen, wird kein
Bearbeitungsentgelt erhoben.
(3) Wird vor Erteilung der Bürgschaftserklärung auf
die Übernahme der Bürgschaft verzichtet, beträgt das
Bearbeitungsentgelt 1 vom Hundert des Darlehens-
betrages.
Das nach Nummer 22 zu entrichtende Bearbeitungs-
entgelt trägt der Darlehensnehmer. Das Bearbeitungs-
entgelt ist vor Aushändigung der Bürgschaftserklä-
rung zu zahlen.
Abschnitt IV
Pflichten des Darlehensnehmers ;
18. (1) Der Darlehensnehmer hat die mit dem verbürgten
Darlehen geförderten Bauten fortlaufend in gutem
Zustand zu halten. Er hat ferner die Verpflichtung,
von dem Bürgen geforderte Ausbesserungen und Er-
neuerungen fristgemäß vorzunehmen und baubehörd-
liche Auflagen zu erfüllen.
(2) Wird das Gebäude ganz oder teilweise zerstört,
so ist der Darlehensnehmer verpflichtet, entweder es
nach Bauplänen und Kostenvoranschlägen, die von dem
Bürgen genehmigt sind, innerhalb angemessener Frist
wieder aufzubauen bzw. wiederherzustellen oder die
Entschädigung‘ oder Versicherungsleistung‘ zur Rück-
zahlung des verbürgten Darlehens zu verwenden.
(3) Wesentliche Veränderungen der Baulichkeiten, be-
sonders auch ein gänzlicher oder teilweiser Abbruch
oder eine Änderung der Nutzung, bedürfen der vor-
herigen Zustimmung des Bürgen.
Der Darlehensnehmer ist ferner verpflichtet, dem Bür-
gen auf Aufforderung alle für die übernommene Bürg:
schaft erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abschnitt VIII
Rechtsnachfolger
24.
Im Falle der Schuldübernahme gilt die Bürgschaft nur
dann weiter, wenn der Bürge der Schuldübernahme
vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gleiche gilt bei
der Abtretung der Darlehensforderung.
Darlehensnehmer und Darlehensgeber haben ihre dem
Bürgen gegenüber übernommenen Verpflichtungen
ihren Rechtsnachfolgern mit der Maßgabe aufzuer-
legen, daß diese gehalten sind, ihre jeweiligen. Rechts-
nachfolger in gleicher Weise zu binden.
25.
Abschnitt IX
Schriftwechsel
Sämtliche Verhandlungen in Bürgschaftsangelegen-
heiten sind ausschließlich mit der Wohnungsbau-
Kreditanstalt Berlin zu führen.
Abschnitt V )
Prüfungs- und Besichtigungsrecht
20. Der Senator für Finanzen, die Wohnungsbau-Kredit-
anstalt Berlin und der Rechnungshof von Berlin haben
Abschnitt X |
Erfüllungsort und Gerichtsstand
27. Erfüllungsort für alle aus der Bürgschaft sich erge-
benden Verbindlichkeiten ist Berlin.