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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.2 30. Januar 1981
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zugszinsen und baren Auslagen im Zusammenhang mit
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erleidet. Die Bürg-
schaft erstreckt sich auch auf Verbindlichkeiten aus
Tilgungsstreckung oder auf Zusatzdarlehen, soweit
dieses das Damnun für das Hauptdarlehen nicht. über-
steigt. Das Zusatzdarlehen muß entweder mit dem
Hauptdarlehen im gleichen Grundpfandrecht oder mit
diesem gleichrangig oder ihm im Range unmittelbar
folgend gesichert sein und vor Beginn der Tilgung des
Hauptdarlehens zurückgezahlt werden.
(3) Der Ausfall an Kapital gilt als festgestellt, wenn
und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Darlehensneh-
mers sowie etwa mithaftender Dritter durch Zahlungs-
einstellung, Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichs-
verfahrens, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
oder auf sonstige Weise erwiesen ist und die Immo-
biliarzwangsvollstreckung vom Darlehensgeber oder
von einem Dritten durchgeführt ist. Werden nichtver-
bürgte Nebenleistungen bei der Zuteilung in der
Zwangsversteigerung berücksichtigt, mindert sich der
dort festgestellte Ausfall’an Kapital entsprechend.
(4) Der Bürge ist berechtigt, auch schon Zahlungen
zu leisten, bevor die Immobiliarzwangsvollstreckung
durchgeführt ist.
(5) Der Ausfall an rückständigen Zinsen, Tilgungen
(einschließlich Verbindlichkeiten aus Tilgungsstrek-
kung), laufenden Verwaltungskosten und Verzugszin-
sen gilt spätestens nach sechs Monaten vom Zeitpunkt
des Eingangs der Anzeige über rückständige Beträge
an gerechnet in Höhe der dann noch nicht gezahlten
oder beigetriebenen rückständigen Beträge als fest-
gestellt.
(6) Die Forderungen des Darlehensgebers gehen, soweit
ihn der Bürge befriedigt hat, mit Einschluß der Sicher-
heiten und aller Nebenrechte gemäß 88 774, 412, 401
BGB auf den Bürgen über. Soweit Sicherheiten nicht
kraft Gesetzes auf den Bürgen übergehen, sind sie
beim Forderungsübergang auf den Bürgen zu über-
tragen. Der Darlehensgeber ist im Rahmen des Bürg-
schaftsvertrages auf Verlangen verpflichtet, die auf
den Bürgen übergegangenen Rechte für dessen Rech-
nung geltend zu machen.
Die Bürgschaft wird mit dem Zugang der Bürgschafts-
erklärung beim Darlehensgeber wirksam. Sofern der
Darlehensgeber die Darlehensvaluta in Raten auszahlt,
wird die Bürgschaft nur entsprechend den in Num-
mer 14 Abs.2 AV WbBG zugelassenen Auszahlungs-
raten wirksam.
(1) Eine Prüfung der Richtigkeit der vom Darlehens-
geber abgegebenen Bestätigungen und Erklärungen
braucht der Bürge erst dann vorzunehmen, wenn er
aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden
soll.
(2) Der Bürge kann aus der Bürgschaft nicht in An-
spruch genommen werden, wenn
a) sich die vor Wirksamwerden der Bürgschaft abge-
gebenen Bestätigungen oder Erklärungen des Dar-
lehensgebers als unrichtig erweisen, es sei denn,
daß die Unrichtigkeit für die Übernahme der Bürg-
schaft unerheblich war; im Streitfall hat der Dar-
lehensgeber nachzuweisen, daß seine Bestätigungen
und Erklärungen richtig waren oder ihn an der
Unrichtigkeit kein Verschulden trifft, oder
der Darlehensgeber seine sich aus diesen AVB er-
gebenden Verpflichtungen bei der Verwaltung und
Abwicklung des verbürgten Darlehens verletzt, es
sei denn, daß die Inanspruchnahme des Bürgen da-
Sn nicht verursacht oder erweitert worden ist
oder :
der Darlehensgeber das verbürgte Darlehen aus
Gründen kündigt, die nicht mit der Beleihung zu-
sammenhängen (Nummer 1 Abs. 2 Satz 2)
Ist ein Darlehen nur teilweise verbürgt, so sind alle
planmäßigen und außerplanmäßigen Tilgungen auf
den verbürgten Darlehensteil zu verrechnen.
Stundet der Darlehensgeber fällige Zins- und Tilgungs-
beträge ohne schriftliche Einwilligung des Bürgen län-
ger als sechs Monate, so wird der Bürge von der Bürg-
schaftsverpflichtung für die gestundeten Beträge frei.
Die Bürgschaft erlischt mit der Rückzahlung der ver-
bürgten Darlehensforderung nebst allen verbürgten
Nebenleistungen. Der Darlehensgeber hat dem Bürgen
die erfolgte Rückzahlung mitzuteilen.
13.
Abschnitt III
Pflichten des Darlehensgebers
Der Darlehensgeber hat die Erfüllung der ihm und dem
Darlehensnehmer in diesen Allgemeinen Vertragsbe-
dingungen auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen.
(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, bei der Ge-
währung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten
Darlehens und der für dieses Darlehen bestellten Sicher-
heiten auch nach Eintritt der Zahlungsfähigkeit des
Darlehensnehmers die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
mannes anzuwenden.
(2) Der Darlehensgeber ist insbesondere verpflichtet,
a) die Richtigkeit der. vom Darlehensnehmer. abge-
gebenen Erklärungen im Bürgschaftsantrag und
den dazugehörigen Unterlagen zu prüfen,
b) die Bonität des Darlehensnehmers im Zeitpunkt
der Antragstellung festzustellen,
dem Bürgen die für die Verwaltung der Bürgschaft
notwendigen Auskünfte zu erteilen,
den Bürgen von Kündigungsgründen hinsichtlich
des Darlehens unverzüglich zu unterrichten, sobald
ihm solche bekanntwerden,
Maßnahmen zur Einziehung von Rückständen zu
ergreifen,
dem Bürgen innerhalb von sechs Monaten seit
Fälligkeit den Verzug des Darlehensnehmers und
die Höhe der Rückstandsbeträge schriftlich mitzu-
teilen und ihn über seine bisherigen Maßnahmen
zur Einziehung der Rückstände zu unterrichten;
diese Verpflichtung gilt auch für die folgenden
Fälligkeiten, solange der Schuldner in Verzug bleibt,
zu einer Vereinbarung über eine für den Bürgen
nachteilige Veränderung des Schuldverhältnisses
oder der bestellten Sicherheiten seine Zustimmung
einzuholen.
(3) Der Darlehensgeber hat. mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns dafür einzustehen, daß
a) die in Abschnitt I AVB genannten Voraussetzungen
vorliegen,
in den Fällen Nummer 1 Buchstabe a AV WbBG
das Bauvorhaben im Zeitpunkt der Antragstellung
noch nicht bezugsfertig war,
die Durchführung des Bauvorhabens nach den ihm
vorgelegten und von der Bauaufsicht genehmigten
oder der Bauaufsicht angezeigten Plänen erfolgt,
bei Modernisierung oder Instandsetzung die Ar-
beiten ordnungsgemäß durchgeführt sind,
eine ausreichende Versicherung des beliehenen Bau-
vorhabens zum gleitenden Neuwert (Neuwertver-
sicherung) gegen Brand und Sturmschaden besteht
und aufrechterhalten wird,
die dingliche Sicherung für das zu verbürgende
Darlehen an der im Bürgschaftsvorbescheid ausbe-
dungenen Rangstelle im Grundbuch rechtswirksam
eingetragen ist,
der gesetzliche Löschungsanspruch nicht ausge-
schlossen ist oder werden kann, falls dem verbürg-
ten Pfandrecht Hypotheken im Range vorgehen
oder gleichstehen,
ein Aufrücken des verbürgten Pfandrechts entspre-
chend der Tilgung der im Range vorgehenden oder
gleichstehenden‘ Darlehen (Grundpfandrechte) ge-
sichert ist, falls dem verbürgten Pfandrecht Grund-
schulden im Range vorgehen oder gleichstehen.
(1) Auf Verlangen des Bürgen ist. der Darlehensgeber
verpflichtet, das verbürgte Darlehen zur sofortigen
Rückzahlung zu kündigen,
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