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Volume Nr. 2, 30. Januar 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.2 30. Januar 1981 
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zugszinsen und baren Auslagen im Zusammenhang mit 
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erleidet. Die Bürg- 
schaft erstreckt sich auch auf Verbindlichkeiten aus 
Tilgungsstreckung oder auf Zusatzdarlehen, soweit 
dieses das Damnun für das Hauptdarlehen nicht. über- 
steigt. Das Zusatzdarlehen muß entweder mit dem 
Hauptdarlehen im gleichen Grundpfandrecht oder mit 
diesem gleichrangig oder ihm im Range unmittelbar 
folgend gesichert sein und vor Beginn der Tilgung des 
Hauptdarlehens zurückgezahlt werden. 
(3) Der Ausfall an Kapital gilt als festgestellt, wenn 
und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Darlehensneh- 
mers sowie etwa mithaftender Dritter durch Zahlungs- 
einstellung, Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichs- 
verfahrens, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung 
oder auf sonstige Weise erwiesen ist und die Immo- 
biliarzwangsvollstreckung vom Darlehensgeber oder 
von einem Dritten durchgeführt ist. Werden nichtver- 
bürgte Nebenleistungen bei der Zuteilung in der 
Zwangsversteigerung berücksichtigt, mindert sich der 
dort festgestellte Ausfall’an Kapital entsprechend. 
(4) Der Bürge ist berechtigt, auch schon Zahlungen 
zu leisten, bevor die Immobiliarzwangsvollstreckung 
durchgeführt ist. 
(5) Der Ausfall an rückständigen Zinsen, Tilgungen 
(einschließlich Verbindlichkeiten aus Tilgungsstrek- 
kung), laufenden Verwaltungskosten und Verzugszin- 
sen gilt spätestens nach sechs Monaten vom Zeitpunkt 
des Eingangs der Anzeige über rückständige Beträge 
an gerechnet in Höhe der dann noch nicht gezahlten 
oder beigetriebenen rückständigen Beträge als fest- 
gestellt. 
(6) Die Forderungen des Darlehensgebers gehen, soweit 
ihn der Bürge befriedigt hat, mit Einschluß der Sicher- 
heiten und aller Nebenrechte gemäß 88 774, 412, 401 
BGB auf den Bürgen über. Soweit Sicherheiten nicht 
kraft Gesetzes auf den Bürgen übergehen, sind sie 
beim Forderungsübergang auf den Bürgen zu über- 
tragen. Der Darlehensgeber ist im Rahmen des Bürg- 
schaftsvertrages auf Verlangen verpflichtet, die auf 
den Bürgen übergegangenen Rechte für dessen Rech- 
nung geltend zu machen. 
Die Bürgschaft wird mit dem Zugang der Bürgschafts- 
erklärung beim Darlehensgeber wirksam. Sofern der 
Darlehensgeber die Darlehensvaluta in Raten auszahlt, 
wird die Bürgschaft nur entsprechend den in Num- 
mer 14 Abs.2 AV WbBG zugelassenen Auszahlungs- 
raten wirksam. 
(1) Eine Prüfung der Richtigkeit der vom Darlehens- 
geber abgegebenen Bestätigungen und Erklärungen 
braucht der Bürge erst dann vorzunehmen, wenn er 
aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden 
soll. 
(2) Der Bürge kann aus der Bürgschaft nicht in An- 
spruch genommen werden, wenn 
a) sich die vor Wirksamwerden der Bürgschaft abge- 
gebenen Bestätigungen oder Erklärungen des Dar- 
lehensgebers als unrichtig erweisen, es sei denn, 
daß die Unrichtigkeit für die Übernahme der Bürg- 
schaft unerheblich war; im Streitfall hat der Dar- 
lehensgeber nachzuweisen, daß seine Bestätigungen 
und Erklärungen richtig waren oder ihn an der 
Unrichtigkeit kein Verschulden trifft, oder 
der Darlehensgeber seine sich aus diesen AVB er- 
gebenden Verpflichtungen bei der Verwaltung und 
Abwicklung des verbürgten Darlehens verletzt, es 
sei denn, daß die Inanspruchnahme des Bürgen da- 
Sn nicht verursacht oder erweitert worden ist 
oder : 
der Darlehensgeber das verbürgte Darlehen aus 
Gründen kündigt, die nicht mit der Beleihung zu- 
sammenhängen (Nummer 1 Abs. 2 Satz 2) 
Ist ein Darlehen nur teilweise verbürgt, so sind alle 
planmäßigen und außerplanmäßigen Tilgungen auf 
den verbürgten Darlehensteil zu verrechnen. 
Stundet der Darlehensgeber fällige Zins- und Tilgungs- 
beträge ohne schriftliche Einwilligung des Bürgen län- 
ger als sechs Monate, so wird der Bürge von der Bürg- 
schaftsverpflichtung für die gestundeten Beträge frei. 
Die Bürgschaft erlischt mit der Rückzahlung der ver- 
bürgten Darlehensforderung nebst allen verbürgten 
Nebenleistungen. Der Darlehensgeber hat dem Bürgen 
die erfolgte Rückzahlung mitzuteilen. 
13. 
Abschnitt III 
Pflichten des Darlehensgebers 
Der Darlehensgeber hat die Erfüllung der ihm und dem 
Darlehensnehmer in diesen Allgemeinen Vertragsbe- 
dingungen auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen. 
(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, bei der Ge- 
währung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten 
Darlehens und der für dieses Darlehen bestellten Sicher- 
heiten auch nach Eintritt der Zahlungsfähigkeit des 
Darlehensnehmers die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- 
mannes anzuwenden. 
(2) Der Darlehensgeber ist insbesondere verpflichtet, 
a) die Richtigkeit der. vom Darlehensnehmer. abge- 
gebenen Erklärungen im Bürgschaftsantrag und 
den dazugehörigen Unterlagen zu prüfen, 
b) die Bonität des Darlehensnehmers im Zeitpunkt 
der Antragstellung festzustellen, 
dem Bürgen die für die Verwaltung der Bürgschaft 
notwendigen Auskünfte zu erteilen, 
den Bürgen von Kündigungsgründen hinsichtlich 
des Darlehens unverzüglich zu unterrichten, sobald 
ihm solche bekanntwerden, 
Maßnahmen zur Einziehung von Rückständen zu 
ergreifen, 
dem Bürgen innerhalb von sechs Monaten seit 
Fälligkeit den Verzug des Darlehensnehmers und 
die Höhe der Rückstandsbeträge schriftlich mitzu- 
teilen und ihn über seine bisherigen Maßnahmen 
zur Einziehung der Rückstände zu unterrichten; 
diese Verpflichtung gilt auch für die folgenden 
Fälligkeiten, solange der Schuldner in Verzug bleibt, 
zu einer Vereinbarung über eine für den Bürgen 
nachteilige Veränderung des Schuldverhältnisses 
oder der bestellten Sicherheiten seine Zustimmung 
einzuholen. 
(3) Der Darlehensgeber hat. mit der Sorgfalt eines 
ordentlichen Kaufmanns dafür einzustehen, daß 
a) die in Abschnitt I AVB genannten Voraussetzungen 
vorliegen, 
in den Fällen Nummer 1 Buchstabe a AV WbBG 
das Bauvorhaben im Zeitpunkt der Antragstellung 
noch nicht bezugsfertig war, 
die Durchführung des Bauvorhabens nach den ihm 
vorgelegten und von der Bauaufsicht genehmigten 
oder der Bauaufsicht angezeigten Plänen erfolgt, 
bei Modernisierung oder Instandsetzung die Ar- 
beiten ordnungsgemäß durchgeführt sind, 
eine ausreichende Versicherung des beliehenen Bau- 
vorhabens zum gleitenden Neuwert (Neuwertver- 
sicherung) gegen Brand und Sturmschaden besteht 
und aufrechterhalten wird, 
die dingliche Sicherung für das zu verbürgende 
Darlehen an der im Bürgschaftsvorbescheid ausbe- 
dungenen Rangstelle im Grundbuch rechtswirksam 
eingetragen ist, 
der gesetzliche Löschungsanspruch nicht ausge- 
schlossen ist oder werden kann, falls dem verbürg- 
ten Pfandrecht Hypotheken im Range vorgehen 
oder gleichstehen, 
ein Aufrücken des verbürgten Pfandrechts entspre- 
chend der Tilgung der im Range vorgehenden oder 
gleichstehenden‘ Darlehen (Grundpfandrechte) ge- 
sichert ist, falls dem verbürgten Pfandrecht Grund- 
schulden im Range vorgehen oder gleichstehen. 
(1) Auf Verlangen des Bürgen ist. der Darlehensgeber 
verpflichtet, das verbürgte Darlehen zur sofortigen 
Rückzahlung zu kündigen, 
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