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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.?2 30. Januar 1981
5 — Zeitpunkt der Antragstellung
Bürgschaften werden in der Regel nicht übernommen, wenn
im Zeitpunkt der Antragstellung
a) in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a das Bauvor-
haben bereits bezugsfertig,
b) in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe c die Moderni-
sierung oder Instandsetzung bereits abgeschlossen war
6 - Eigenleistungen
Die echten Eigenleistungen müssen im angemessenen Ver-
hältnis zu den Gesamtkosten stehen. Bei Vorhaben, die mit
Mitteln aus öffentlichen. Haushalten gefördert werden, rich-
ten sich Höhe und Art der erforderlichen Eigenleistungen
nach den Vorschriften der Wohnungsbauförderungsbestim-
mungen.
Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung kann er seinen
Mitgliedern bestimmte Aufgaben zuweisen und sie beauf-
tragen, die damit zusammenhängenden Entscheidungen im
Namen des Ausschusses zu treffen.
(4) Die WBK gibt die Beschlüsse des Bürgschaftsausschus-
ses unter Beachtung der Formvorschriften des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungs-
vorschriften dem Darlehensnehmer und Darlehensgeber
bekannt.
13 - Bürgschaftsvorbescheid
(1) Der Bürge prüft den Antrag zumindest dahin, ob die
Voraussetzungen der Nummern 2 Abs. 2 und 3, Nummern 6
und 8 vorliegen. Ist dies der Fall, so kann er dem Dar-
lehensnehmer einen Bürgschaftsvorbescheid erteilen; der
Darlehensgeber erhält eine Abschrift.
(2) Der Bürgschaftsvorbescheid besteht in der Zusage, die
Bürgschaftserklärung abzugeben, wenn dem Bürgen fol-
gende Unterlagen und Nachweise vorliegen:
Eine Bestätigung des Darlehensgebers und des Dar-
lehensnehmers über die Anerkennung der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Übernahme von Landes-
bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der
Modernisierung und der Instandsetzung von Wohn-
gebäuden (AVB)“.
Die Bestätigung des Darlehensgebers enthält insbe-
sondere die Erklärung, daß
a) im Zeitpunkt der Darlehenszusage die Dauerfinan-
zierung der veranschlagten Gesamtkosten des Vor-
habens gesichert ist,
b) das Bauvorhaben nach den ihm vorgelegten und von
der Bauaufsicht genehmigten oder der Bauaufsicht
angezeigten Plänen durchgeführt ist,
bei Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnah-
men die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt
sind,
das beliehene Bauvorhaben ausreichend zum glei-
tenden Neuwert (Neuwertversicherung) gegen
Brandschaden und Sturmschaden versichert ist,
die dingliche Sicherung für das zu verbürgende
Darlehen an der im_ Vorbescheid ausbedungenen
Rangstelle im Grundbuch rechtswirksam eingetra-
gen ist,
falls dem Bürgschaftspfandrecht Hypotheken im
Range vorgehen oder gleichstehen, der gesetzliche
Löschungsanspruch nicht ausgeschlossen ist,
falls dem Bürgschaftspfandrecht Grundschulden im
Range vorgehen oder gleichstehen, sichergestellt ist,
daß ein Aufrücken des Bürgschaftspfandrechts ent-
sprechend der Tilgung der im Range vorgehenden
oder gleichstehenden Darlehen erfolgt; Ä
in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben a und b der
Bescheid, daß die Wohnung oder der Wohnraum als
steuerbegünstigt anerkannt oder ‚öffentlich gefördert
ist;
in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben c und d der
vom Darlehensgeber gefertigte oder eingeholte Schät-
zungsnachweis, im Falle der Nummer 1 Buchstabe c
zusätzlich eine Bestätigung des Darlehensgebers über
die Höhe der entstandenen Modernisierungs- oder In-
standsetzungskosten;
Abschrift der Schuldurkunde über das zu verbürgende
Darlehen;
Zahlung des in Nummer 22 AVB genannten Bearbei-
tungsentgelts.
(3) Soweit erforderlich, kann im Einzelfall der Bürgschafts-
vorbescheid weitere Voraussetzungen für die Erteilung der
Bürgschaftserklärung enthalten.
14 - Bürgschaftserklärung ;
(1) Liegen die im Bürgschaftsvorbescheid genannten Vor-
aussetzungen vor, erteilt der Bürge dem Darlehensgeber
die Bürgschaftserklärung. Der Darlehensnehmer erhält eine
Abschrift.
Abschnitt II
Bedingungen
7 — Art der Bürgschaft
Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften nach Maß-
gabe der als Anlage beigefügten „Allgemeinen. Vertrags-
bedingungen für die Übernahme von Landesbürgschaften
zur Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung
und der Instandsetzung von Wohngebäuden (AVB)“ über-
nommen. Die AVB sind Bestandteil dieser Ausführungsvor-
schriften.
8 — Bürgschaftsgrenze
(1) Bürgschaften werden nur für Darlehen übernommen,
soweit sie außerhalb der Beleihungsgrenze für erststellige
Darlehen dinglich gesichert sind, jedoch nur insoweit, als
die Verzinsung und Tilgung des verbürgten Darlehens und
der ihm vorgehenden und gleichrangigen Lasten neben an-
gemessenen Bewirtschaftungskosten, ohne Berücksichti-
gung der Abschreibung, auf die Dauer gesichert erscheint.
(2) Auch wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
gegeben sind, kann die Übernahme einer Bürgschaft abge-
lehnt werden, wenn die sich ergebenden Mieten oder Lasten
im Vergleich zu den für Wohnungen gleicher Art, Lage
und Ausstattung üblichen Mieten oder Lasten nicht vertret-
bar erscheinen.
9 — Sonstige Bedingungen und Auflagen
Die Übernahme von Bürgschafteh kann von sonstigen Be-
dingungen abhängig gemacht oder -mit zusätzlichen Auf-
lagen verbunden werden.
10 — Bagatellgrenze
Bürgschaften für Darlehen von weniger als 4 000 Deutsche
Mark werden nicht übernommen.
11.— Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft be:
steht nicht.
Abschnitt III
Verfahren
12 — Antrag
(1) Der Antrag ist auf einem Formblatt*) mit den darin
genannten Unterlagen bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt
Berlin (WBK) einzureichen.
(2) Die WBK prüft, ob die Voraussetzungen für die Über-
nahme der Bürgschaft vorliegen, und legt die Anträge mit
ihrer Stellungnahme dem Bürgschaftsausschuß (Absatz 3)
zur Entscheidung vor.
(3) Die Entscheidung über den Antrag trifft ein Bürg-
schaftsausschuß, der sich zusammensetzt aus den für Bau-
und Wohnungswesen und für Wirtschaft und Verkehr zu-
ständigen Mitgliedern des Senats, dem Senator für Finan-
zen und der WBK. Der Bürgschaftsausschuß gibt sich eine
*) Das Formblatt ist bei der WBK erhältlich.
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