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Volume Nr. 2, 30. Januar 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
Nr. 2 . 
Berlin, den 30. Januar 1981 
BERLIN 
Inhalt 
06. 01. 1981 
Ausführungsvorschriften zum Vierten Gesetz über die Übernahme von Landesbürgschaften zur 
Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung und der Instandsetzung von Wohngebäuden 
(Ausführungsvorschriften zum Wohnungsbaubürgschaftsgesetz — AV-WbBG) . 05. r ha 
Ausführungsvorschriften zu den 88 7, 10, 11 und 13 des Berliner Straßengesetzes über die Koordinie- 
rung von Maßnahmen und über Aufgrabungen im Bereich öffentlicher Straßen (AV Koordinierung 
und Aufgrabungen) ............ 
07.01.1981 
18 
Der Senator für Finanzen 
d) zum Erwerb vorhandener familiengerechter Wohnun- 
gen, wenn sie eigengenutzt werden und zum Erwerb 
vorhandener Wohnungen durch Schwerbehinderte zur 
Eigennutzung. 
3 — Wohn- und Nutzfläche 
(1) Bürgschaften für Darlehen zur Schaffung und zum 
Ersterwerb von Wohnraum können nur übernommen wer- 
den für öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Woh- 
nungen oder Wohnräume. 
(2) Enthält die Wirtschaftseinheit nicht nur steuerbegün- 
stigten oder öffentlich geförderten Wohnraum, kann die 
Bürgschaft nur übernommen werden, wenn :die anrechen- 
bare Grundfläche der neu geschaffenen oder bestehenden 
Räume (Wohnfläche und gewerblich genutzte Fläche bzw. 
freifinanzierte Fläche der Wirtschaftseinheit im Sinne von 
8 2 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung — II. BV —) 
zu mehr als 66?/3 vom Hundert auf Wohnungen und Wohn- 
räume nach Absatz 1 entfällt. 
(3) Ist der in Absatz 2 genannte Anteil geringer, jedoch 
nicht unter 50 vom Hundert, so kann die Bürgschaft für 
die auf diesen Teil entfallenden Fremdmittel nur übernom- 
men werden, wenn 
a) die. auf den übrigen Teil entfallenden Gesamtkosten 
durch Fremdmittel, die nicht nach Maßgabe dieser 
Bestimmungen verbürgt werden und in angemessener 
Höhe durch Eigenleistungen finanziert sind, und 
gesichert erscheint, daß die im Antrag angegebenen 
Erträge aus dem übrigen Teil auch nachhaltig erzielbar 
sind. 
(4) Die Wohnfläche ist nach den Vorschriften der II. BV 
zu berechnen. Entsprechendes gilt für die Berechnung der 
Nutzflächen. der gewerblichen Räume; die Grundfläche von 
Zubehörräumen ist anzurechnen, soweit sie den bei Woh- 
nungen üblichen Umfang übersteigt. 
3 — Modernisierung oder Instandsetzung 
Bürgschaften für Darlehen zur Modernisierung oder In- 
standsetzung von Wohnungen oder Wohnräumen können 
nur für bauliche Maßnahmen im Sinne der 88 3 und 4 des 
Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes — Mod- 
EnG — übernommen werden. 
14 — Nichtförderungsfähige Bauten 
Bürgschaften werden nicht übernommen für Wohnungen 
oder Wohnräume, die in der Ausstattung oder der Höhe 
der Kosten besonders aufwendig sind, für Notunterkünfte 
jeder Art, für Wohnungen, die nicht zur dauernden Füh- 
rung eines Haushalts geeignet und bestimmt sind, insbe- 
sondere nicht für Wochenendhäuser und Ferienwohnungen. 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
Ausführungsvorschriften zum Vierten Gesetz über die 
Übernahme von Landesbürgschaften zur Förderung 
des Wohnungsbaues, der Modernisierung und 
der Instandsetzung von Wohngebäuden . 
(Ausführungsvorschriften zum 
Wohnungsbaubürgschaftsgesetz — AV WbBG) 
Vom 6. Januar 1981 
Fin II J 12 
Fernruf: 21 23 - 21 18 oder 21 23 - 1, intern 982 - 21 18 
ABI S. 177 
Auf Grund des 8 3 des Vierten Gesetzes über die Übernahme 
von Landesbürgschaften zur Förderung des Wohnungs- 
baues, der Modernisierung und der Instandsetzung von 
Wohngebäuden (Viertes Wohnungsbaubürgschaftsgesetz) 
vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345) werden zur Ausfüh- 
rung dieses Gesetzes im Einvernehmen mit den Senatoren 
für Bau- und Wohnungswesen und für Wirtschaft und Ver- 
kehr die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen: 
Abschnitt I 
Art der Vorhaben 
| — Förderungsfähige Maßnahmen ; 
Bürgschaften können übernommen werden für Darlehen 
a) zur Schaffung von Wohnungen durch Neubau, Wieder- 
aufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter 
Gebäude, Ausbau oder Erweiterung bestehender ‚Ge- 
bäude; 
zum Ersterwerb von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsied- 
lungen und Kaufeigentumswohnungen; 
zur Modernisierung oder Instandsetzung von Wohn- 
gebäuden;
	        
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