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Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen
Nr. 2 .
Berlin, den 30. Januar 1981
BERLIN
Inhalt
06. 01. 1981
Ausführungsvorschriften zum Vierten Gesetz über die Übernahme von Landesbürgschaften zur
Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung und der Instandsetzung von Wohngebäuden
(Ausführungsvorschriften zum Wohnungsbaubürgschaftsgesetz — AV-WbBG) . 05. r ha
Ausführungsvorschriften zu den 88 7, 10, 11 und 13 des Berliner Straßengesetzes über die Koordinie-
rung von Maßnahmen und über Aufgrabungen im Bereich öffentlicher Straßen (AV Koordinierung
und Aufgrabungen) ............
07.01.1981
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Der Senator für Finanzen
d) zum Erwerb vorhandener familiengerechter Wohnun-
gen, wenn sie eigengenutzt werden und zum Erwerb
vorhandener Wohnungen durch Schwerbehinderte zur
Eigennutzung.
3 — Wohn- und Nutzfläche
(1) Bürgschaften für Darlehen zur Schaffung und zum
Ersterwerb von Wohnraum können nur übernommen wer-
den für öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Woh-
nungen oder Wohnräume.
(2) Enthält die Wirtschaftseinheit nicht nur steuerbegün-
stigten oder öffentlich geförderten Wohnraum, kann die
Bürgschaft nur übernommen werden, wenn :die anrechen-
bare Grundfläche der neu geschaffenen oder bestehenden
Räume (Wohnfläche und gewerblich genutzte Fläche bzw.
freifinanzierte Fläche der Wirtschaftseinheit im Sinne von
8 2 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung — II. BV —)
zu mehr als 66?/3 vom Hundert auf Wohnungen und Wohn-
räume nach Absatz 1 entfällt.
(3) Ist der in Absatz 2 genannte Anteil geringer, jedoch
nicht unter 50 vom Hundert, so kann die Bürgschaft für
die auf diesen Teil entfallenden Fremdmittel nur übernom-
men werden, wenn
a) die. auf den übrigen Teil entfallenden Gesamtkosten
durch Fremdmittel, die nicht nach Maßgabe dieser
Bestimmungen verbürgt werden und in angemessener
Höhe durch Eigenleistungen finanziert sind, und
gesichert erscheint, daß die im Antrag angegebenen
Erträge aus dem übrigen Teil auch nachhaltig erzielbar
sind.
(4) Die Wohnfläche ist nach den Vorschriften der II. BV
zu berechnen. Entsprechendes gilt für die Berechnung der
Nutzflächen. der gewerblichen Räume; die Grundfläche von
Zubehörräumen ist anzurechnen, soweit sie den bei Woh-
nungen üblichen Umfang übersteigt.
3 — Modernisierung oder Instandsetzung
Bürgschaften für Darlehen zur Modernisierung oder In-
standsetzung von Wohnungen oder Wohnräumen können
nur für bauliche Maßnahmen im Sinne der 88 3 und 4 des
Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes — Mod-
EnG — übernommen werden.
14 — Nichtförderungsfähige Bauten
Bürgschaften werden nicht übernommen für Wohnungen
oder Wohnräume, die in der Ausstattung oder der Höhe
der Kosten besonders aufwendig sind, für Notunterkünfte
jeder Art, für Wohnungen, die nicht zur dauernden Füh-
rung eines Haushalts geeignet und bestimmt sind, insbe-
sondere nicht für Wochenendhäuser und Ferienwohnungen.
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
nachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
Ausführungsvorschriften zum Vierten Gesetz über die
Übernahme von Landesbürgschaften zur Förderung
des Wohnungsbaues, der Modernisierung und
der Instandsetzung von Wohngebäuden .
(Ausführungsvorschriften zum
Wohnungsbaubürgschaftsgesetz — AV WbBG)
Vom 6. Januar 1981
Fin II J 12
Fernruf: 21 23 - 21 18 oder 21 23 - 1, intern 982 - 21 18
ABI S. 177
Auf Grund des 8 3 des Vierten Gesetzes über die Übernahme
von Landesbürgschaften zur Förderung des Wohnungs-
baues, der Modernisierung und der Instandsetzung von
Wohngebäuden (Viertes Wohnungsbaubürgschaftsgesetz)
vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345) werden zur Ausfüh-
rung dieses Gesetzes im Einvernehmen mit den Senatoren
für Bau- und Wohnungswesen und für Wirtschaft und Ver-
kehr die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:
Abschnitt I
Art der Vorhaben
| — Förderungsfähige Maßnahmen ;
Bürgschaften können übernommen werden für Darlehen
a) zur Schaffung von Wohnungen durch Neubau, Wieder-
aufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter
Gebäude, Ausbau oder Erweiterung bestehender ‚Ge-
bäude;
zum Ersterwerb von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsied-
lungen und Kaufeigentumswohnungen;
zur Modernisierung oder Instandsetzung von Wohn-
gebäuden;