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Volume Nr. 7, 8. Juli 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 'Nr.7 8. Juli 1981 
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4 Wände 
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4.1 Bemessungsgrundlagen 
4 Klassifizierte Wände ‘ 
4.1 Allgemeines zur Bemessung von Wänden 
4.1.1 Wandarten, Wandfunktionen 
Aus der Sicht des Brandschutzes wird zwischen nicht- 
tragenden und tragenden sowie zwischen raumabschlie- 
Bßenden und nichtraumabschließenden Wänden unter- 
schieden. 
Nichttragende Wände sind scheibenartige Bauteile, die 
auch im Brandfall überwiegend nur durch ihr Eigengewicht 
beansprucht werden und auch’ nicht der Knickaussteifung 
tragender Wände dienen; sie müssen aber auf ihre Fläche 
wirkende Windlasten auf tragende Bauteile, z. B. Wand- 
oder Deckenscheiben, abtragen. 
Die im folgenden angegebenen Klassifizierungen gelten 
nur dann, wenn auch die die nichttragenden Wände aus- 
steifenden Bauteile in ihrer aussteifenden Wirkung eben- 
falls mindestens der entsprechenden Feuerwiderstands- 
klasse angehören. 
Tragende Wände sind überwiegend auf Druck bean- 
spruchte scheibenartige Bauteile zur Aufnahme lotrechter 
Lasten, z. B. Deckenlasten, sowie waagerechter Lasten, 
z. B. Windlasten. 
Aussteifende Wände sind scheibenartige Bauteile zur 
Knickaussteifung tragender Wände; sie sind hinsichtlich 
des Brandschutzes wie tragende Wände zu bemessen. 
Nichtraumabschließende, tragende Wände sind tragende 
Wände, die zweiseitig — im Fall teilweise. oder ganz frei- 
stehender Wandscheiben auch drei- oder vierseitig — vom 
Brand beansprucht werden — siehe auch DIN 4102 Teil 2, 
Ausgabe September 1977, Abschnitt 5.2.5. 
Als raumabschließende Wände gelten z. B. Wände in Ret- 
tungswegen, Treppenraumwände, Wohnungstrennwände 
und Brandwände. Sie dienen zur Verhinderung der Brand- 
übertragung von einem Raum zum. anderen. Sie werden 
nur einseitig vom Brand beansprucht. 
Als raumabschließende Wände gelten ferner Außen- 
wandscheiben mit einer Breite > 1,0m. Raumabschlie- 
Bende Wände können tragende oder nichttragende Wände 
sein. 
Stürze, Balken, Unterzüge usw. über Wandöffnungen sind 
für eine -> dreiseitige Brandbeanspruchung zu bemessen. 
4.1.2 Wanddicke ; 
Die im folgenden angegebenen Mindestdicken d beziehen 
sich, soweit nichts anderes angegeben ist, immer auf die 
unbekleidete Wanddicke oder auf eine unbekleidete Wand- 
schale. 
sind bei Verwendung von Baustoffen der Klasse B jedoch 
bauaufsichtliche Anforderungen zu beachten. 
4.1.4 Anschlüsse, Fugen 
Die folgenden Angaben gelten für Wände, die sich von 
Rohdecke bis Rohdecke spannen. . 
Anmerkung: Werden raumabschließende Wände z. B. an 
Unterdecken befestigt, so ist die Feuerwiderstandsklasse 
durch Prüfungen nachzuweisen — siehe auch DIN 4102 
Teil 2, Ausgabe September 1977, Abschnitt 6.2.2.3 
4.1.5 Zweischalige Wände 
Die folgenden Angaben beziehen sich nicht auf den Feuer- 
widerstand einer einzelnen Wandschale, sondern stets 
auf den Feuerwiderstand der gesamten, zweischaligen 
Wand. 
Stützen, Riegel, Verbände usw., die zwischen den Schalen 
zweischaliger Wände angeordnet werden, sind für sich 
allein zu bemessen. 
4.1.6 Einbauten 
4.1.6.1 Abgesehen von den im folgenden aufgeführten 
Ausnahmen beziehen sich die Feuerwiderstandsklassen 
der nachfolgend. klassifizierten Wände stets auf Wände 
ohne Einbauten. 
4 
4.1.6.2 Steckdosen, Schälterdosen, Verteilerdosen usw. 
dürfen bei raumabschließenden Wänden nicht un- 
mittelbar gegenüberliegend eingebaut werden; diese Ein- 
schränkung gilt nicht für Wände aus Beton oder Mauer- 
werk mit einer Gesamtdicke = Mindestdicke + Beklei- 
dungsdicke > 140 mm. Im übrigen dürfen derartige Dosen 
an jeder beliebigen Stelle angeordnet werden. 
Bei Wänden in Montage- oder Tafelbauart dürfen brand- 
schutztechnisch notwendige Dämmschichten im Bereich 
derartiger Dosen auf 30 mm zusammengedrückt werden 
4.1.6.3 Durch die nachfolgend klassifizierten Wände dür- 
fen einzelne elektrische Leitungen durchgeführt werden, 
wenn. der verbleibende Lochquerschnitt mit Mörtel nach 
DIN 18 550. Teil 2*) oder Beton nach DIN 1045 vollständig 
verschlossen wird. 
Anmerkung: Für die Durchführung von gebündelten elek- 
trischen Leitungen sind Abschottungen erforderlich, deren 
Brauchbarkeit bei. den Feuerwiderstandsklassen > F90 
besonders nachzuweisen ist — z. B. im Rahmen der Ertei- 
lung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. 
4.1.6.4 Wenn in raumabschließende Wände mit bestimm- 
ter Feuerwiderstandsklasse Verglasungen oder Feuer: 
schutzabschlüsse mit bestimmter Feuerwiderstands- 
klasse eingebaut werden sollen, ist die Eignung dieser 
Einbauten in Verbindung mit der Wand nach DIN 4102 nach- 
zuweisen; ausgenommen hiervon sind die in Abschnitt 7.2 
zusammengestellten Konstruktionen, für deren Einbau die 
einschlägigen Norm- oder Zulassungsbestimmungen zu 
beachten sind. 
4.1.3 Bekleidungen 
Bei den nachfolgend klassifizierten Wänden ist die An- 
ordnung von zusätzlichen Bekleidungen — Bekleidungen 
aus Stahlblech ausgenommen — erlaubt; gegebenenfalls 
*) Z.Z. noch Entwurf
	        
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