Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 'Nr.7 8. Juli 1981
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4 Wände
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4.1 Bemessungsgrundlagen
4 Klassifizierte Wände ‘
4.1 Allgemeines zur Bemessung von Wänden
4.1.1 Wandarten, Wandfunktionen
Aus der Sicht des Brandschutzes wird zwischen nicht-
tragenden und tragenden sowie zwischen raumabschlie-
Bßenden und nichtraumabschließenden Wänden unter-
schieden.
Nichttragende Wände sind scheibenartige Bauteile, die
auch im Brandfall überwiegend nur durch ihr Eigengewicht
beansprucht werden und auch’ nicht der Knickaussteifung
tragender Wände dienen; sie müssen aber auf ihre Fläche
wirkende Windlasten auf tragende Bauteile, z. B. Wand-
oder Deckenscheiben, abtragen.
Die im folgenden angegebenen Klassifizierungen gelten
nur dann, wenn auch die die nichttragenden Wände aus-
steifenden Bauteile in ihrer aussteifenden Wirkung eben-
falls mindestens der entsprechenden Feuerwiderstands-
klasse angehören.
Tragende Wände sind überwiegend auf Druck bean-
spruchte scheibenartige Bauteile zur Aufnahme lotrechter
Lasten, z. B. Deckenlasten, sowie waagerechter Lasten,
z. B. Windlasten.
Aussteifende Wände sind scheibenartige Bauteile zur
Knickaussteifung tragender Wände; sie sind hinsichtlich
des Brandschutzes wie tragende Wände zu bemessen.
Nichtraumabschließende, tragende Wände sind tragende
Wände, die zweiseitig — im Fall teilweise. oder ganz frei-
stehender Wandscheiben auch drei- oder vierseitig — vom
Brand beansprucht werden — siehe auch DIN 4102 Teil 2,
Ausgabe September 1977, Abschnitt 5.2.5.
Als raumabschließende Wände gelten z. B. Wände in Ret-
tungswegen, Treppenraumwände, Wohnungstrennwände
und Brandwände. Sie dienen zur Verhinderung der Brand-
übertragung von einem Raum zum. anderen. Sie werden
nur einseitig vom Brand beansprucht.
Als raumabschließende Wände gelten ferner Außen-
wandscheiben mit einer Breite > 1,0m. Raumabschlie-
Bende Wände können tragende oder nichttragende Wände
sein.
Stürze, Balken, Unterzüge usw. über Wandöffnungen sind
für eine -> dreiseitige Brandbeanspruchung zu bemessen.
4.1.2 Wanddicke ;
Die im folgenden angegebenen Mindestdicken d beziehen
sich, soweit nichts anderes angegeben ist, immer auf die
unbekleidete Wanddicke oder auf eine unbekleidete Wand-
schale.
sind bei Verwendung von Baustoffen der Klasse B jedoch
bauaufsichtliche Anforderungen zu beachten.
4.1.4 Anschlüsse, Fugen
Die folgenden Angaben gelten für Wände, die sich von
Rohdecke bis Rohdecke spannen. .
Anmerkung: Werden raumabschließende Wände z. B. an
Unterdecken befestigt, so ist die Feuerwiderstandsklasse
durch Prüfungen nachzuweisen — siehe auch DIN 4102
Teil 2, Ausgabe September 1977, Abschnitt 6.2.2.3
4.1.5 Zweischalige Wände
Die folgenden Angaben beziehen sich nicht auf den Feuer-
widerstand einer einzelnen Wandschale, sondern stets
auf den Feuerwiderstand der gesamten, zweischaligen
Wand.
Stützen, Riegel, Verbände usw., die zwischen den Schalen
zweischaliger Wände angeordnet werden, sind für sich
allein zu bemessen.
4.1.6 Einbauten
4.1.6.1 Abgesehen von den im folgenden aufgeführten
Ausnahmen beziehen sich die Feuerwiderstandsklassen
der nachfolgend. klassifizierten Wände stets auf Wände
ohne Einbauten.
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4.1.6.2 Steckdosen, Schälterdosen, Verteilerdosen usw.
dürfen bei raumabschließenden Wänden nicht un-
mittelbar gegenüberliegend eingebaut werden; diese Ein-
schränkung gilt nicht für Wände aus Beton oder Mauer-
werk mit einer Gesamtdicke = Mindestdicke + Beklei-
dungsdicke > 140 mm. Im übrigen dürfen derartige Dosen
an jeder beliebigen Stelle angeordnet werden.
Bei Wänden in Montage- oder Tafelbauart dürfen brand-
schutztechnisch notwendige Dämmschichten im Bereich
derartiger Dosen auf 30 mm zusammengedrückt werden
4.1.6.3 Durch die nachfolgend klassifizierten Wände dür-
fen einzelne elektrische Leitungen durchgeführt werden,
wenn. der verbleibende Lochquerschnitt mit Mörtel nach
DIN 18 550. Teil 2*) oder Beton nach DIN 1045 vollständig
verschlossen wird.
Anmerkung: Für die Durchführung von gebündelten elek-
trischen Leitungen sind Abschottungen erforderlich, deren
Brauchbarkeit bei. den Feuerwiderstandsklassen > F90
besonders nachzuweisen ist — z. B. im Rahmen der Ertei-
lung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
4.1.6.4 Wenn in raumabschließende Wände mit bestimm-
ter Feuerwiderstandsklasse Verglasungen oder Feuer:
schutzabschlüsse mit bestimmter Feuerwiderstands-
klasse eingebaut werden sollen, ist die Eignung dieser
Einbauten in Verbindung mit der Wand nach DIN 4102 nach-
zuweisen; ausgenommen hiervon sind die in Abschnitt 7.2
zusammengestellten Konstruktionen, für deren Einbau die
einschlägigen Norm- oder Zulassungsbestimmungen zu
beachten sind.
4.1.3 Bekleidungen
Bei den nachfolgend klassifizierten Wänden ist die An-
ordnung von zusätzlichen Bekleidungen — Bekleidungen
aus Stahlblech ausgenommen — erlaubt; gegebenenfalls
*) Z.Z. noch Entwurf