Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 20. Januar 1981
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C. Verfahren
8 — Antragstellung
(3) Der Bescheid kann ganz oder teilweise widerrufen wer-
den, wenn gegen Auflagen oder Bedingungen des Bewilli-
gungsbescheides und des ModEnG verstoßen wurde oder der
Antragsteller sich weigert, die sich auf die Durchführung
der Maßnahmen beziehenden Auskünfte zu geben oder die
Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen, oder die Maß-
nahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist (in der
Regel zwei Jahre) durchgeführt worden sind. Soweit die
Bewilligung von Mitteln widerrufen ist, sind sie zurückzu-
zahlen und seit Empfang mit 3 v. H. über dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
(4) Die WBK führt die nach der geltenden Verwaltungsver-
einbarung zum ModEnG erforderlichen statistischen Unter-
lagen und erstellt die Verwendungsnachweise.
Die WBK unterrichtet den Senator für Bau- und Wohnungs-
wesen kalendervierteljährlich über den Antragsstand und
die Ausschöpfung der Programme.
11 — Schlußabrechnung, Auszahlung der Förderungsmittel
(1) Die Auszahlung von Zuschüssen zur Deckung von Ko-
sten (einmalige Zuschüsse) erfolgt nach Prüfung und An-
erkennung der Schlußabrechnung durch die WBK.
(2) Die Zahlung von Zuschüssen zur Deckung von laufen-
den Aufwendungen (Aufwendungszuschüsse) beginnt nach
Prüfung und Anerkennung der Schlußabrechnung durch die
WBK mit dem Ersten des Monats, der auf die Fertig-
stellung der Arbeiten folgt. Auszahlungen erfolgen viertel-
jährlich zur Mitte eines Quartals.
(3) Darlehen können auf Antrag und nach Vorlage von
Rechnungen entsprechend dem Baufortschritt in bis zu drei
Teilbeträgen ausgezahlt werden, und zwar
a) bis zu 50 v. H. während der Bauausführung, 7
b) bis zu weiteren 40 v.H. nach der Fertigstellung der
Arbeiten und
c) die restlichen 10 v. H. nach Prüfung und Anerkennung
der Schlußabrechnung.
Die Darlehen sind auf Verlangen der WBK vor Auszahlung
dinglich zu sichern. Die Verzinsung und Tilgung des Dar-
lehens beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die
Fertigstellung der Arbeiten folgt. Die WBK kann einen an-
deren Zeitpunkt bestimmen, wenn die Fertigstellung der
Arbeiten verzögert wird.
(4) Bei der Schlußabrechnung sind die Abrechnungs-
bestimmungen in der jeweils bis zum Zeitpunkt der Be-
willigung geltenden Fassung zu beachten.
(1) Anträge auf Förderung der Modernisierung sind bei
der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK) einzurei-
chen. Der Antrag muß die Angaben enthalten, die zur Be-
urteilung der Förderungsfähigkeit und zur Ermittlung des
Förderungsranges erforderlich sind. Für die Anträge sind
die von der WBK herausgegebenen Vordrucke zu verwen-
den. Im Antrag sind die Kosten zu mittleren Werten zu-
sammenzufassen, soweit dies nach den Förderungsvoraus-
setzungen sowie der Art der Maßnahmen und der Förderung
zweckmäßig ist; dabei muß die Miete nach Nummer 2
Abs. 2 eingehalten werden. Mit den Arbeiten darf erst be-
gonnen werden, wenn über den Antrag entschieden ist; die
WBK kann einen vorzeitigen Baubeginn genehmigen, wenn
das Vorhaben in ein Modernisierungsprogramm aufgenom-
men worden ist. Die Vorschriften der Bauordnung für Ber-
lin bleiben unberührt. Antragsberechtigt sind Eigentümer
und sonstige Verfügungsberechtigte oder Bevollmächtigte.
Im Falle der Nummer 18 sind auch Mietergemeinschaften
antragsberechtigt.
(2) Die WBK holt eine Stellungnahme des zuständigen Be-
zirksamtes, Abteilung Bauwesen — Stadtplanungsamt -—,
darüber ein, ob die beabsichtigten Maßnahmen insbesondere
im Hinblick auf die Bestimmungen der Nummer 2 Abs. 5
Buchstaben a und b sowie Abs. 6 Buchstaben a und b un-
bedenklich sind, sofern diese Stellungnahme nicht den An-
tragsunterlagen beigefügt ist.
9 — Modernisierungsprogramme, Antragsbearbeitung
(1) Der Senator für Bau- und Wohnungswesen stellt auf
der Grundlage eines Programmvorschlages der WBK ein
jährliches Modernisierungsprogramm auf.
(2) Die WBK fordert den Antragsteller nach Maßgabe der
Modernisierungsprogramme und der zur Verfügung stehen-
den Mittel auf, die für die Bewilligung erforderlichen An-
tragsunterlagen nachzureichen.
Die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen nach 8 4 Abs. 1
und 2 ModEnG und energiesparende Maßnahmen (8 4 Abs. 3
ModEnG) sowie die in diesem Zusammenhang durchzu-
führenden notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen ($ 10
Abs. 3 ModEnG) sind gesondert aufzuschlüsseln.
(3) Die WBK kann die Bewilligung von der Beibringung
weiterer. Angebote abhängig machen. Der Antragsteller hat
grundsätzlich die Vorschriften der Verdingungsordnung für
Bauleistungen —- VOB — zu beachten.
(4) Bei Modernisierungsmaßnahmen, die besondere Sach-
kenntnisse und Fachkunde erfordern, kann die WBK die
Einschaltung eines Architekten, Ingenieurs oder von Son-
derfachleuten verlangen, wenn der Antragsteller nicht
selbst über ausreichende Qualifikation verfügt.
L0 — Bewilligung, Abrechnung
(1) Die WBK teilt dem Antragsteller die Entscheidung
über den Antrag mit. Bei preisgebundenen Altbauwohnun-
gen sind Durchschriften der Bewilligungsbescheide den
Mietpreisstellen der zuständigen Bezirksämter zuzuleiten.
12 — Bearbeitungsgebühr
Die WBK erhebt eine einmalige Bearbeitungsgebühr in
Höhe von 1,0 v. H. der geförderten Kosten.
13 — Bürgschaften
Für die Gewährung von Bürgschaften (8 13 Abs. 4 Mod-
EnG) gelten die Bestimmungen des Wohnungsbaubürg-
schaftsgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungs-
bestimmungen.
(2) Förderungsmittel werden nur für durch Belege nach-
gewiesene Kosten gezahlt. Anträge auf Überschreitung so-
wie Änderungen der Art oder des Umfanges der Maßnah-
men sind unverzüglich vor Durchführung bei der WBK
einzureichen. Eine nicht genehmigte Änderung der Art oder
des Umfanges der Maßnahmen kann zum Ausschluß von
der Förderung führen, es sei denn, daß sich erst während
ler Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen weitere
Arbeiten als unbedingt notwendig erweisen und der Antrag-
steller diese unverzüglich anzeigt und eine Genehmigung
hierfür einholt.
Für den Fall, daß Kostenerhöhungen bei preisgebundenen
Wohnungen zu einer Überschreitung der Mietobergrenze
nach Nummer 2 Abs. 2 Buchstabe b führen, hat sich der
Antragsteller bei Bewilligung zu verpflichten, während der
Bindungsfrist die nach Nummer 14 zulässige Miete nach
Modernisierung um den überschreitenden Betrag zu min-
dern.
14 — Miete nach der Modernisierung
(1) Bei der Bewilligung der Mittel hat sich der Vermieter
zu verpflichten, innerhalb der:in $ 14 Abs. 4 ModEnG be-
stimmten Frist keine höheren Mieten zu erheben, als sich
nach 88 14 bis 19 und 22 ModEnG ergibt. Werden Zuschüsse
zur Deckung von Kosten nach Nummer 16 Abs. 3 gewährt,
beträgt die Frist bei einer Förderung nach Nummer 6 Abs. 1
zwölf Jahre. .
(2) Der Vermieter hat die Förderungsmittel in der Weise
aufzuteilen, daß die Mieten nach Nummer 4 für die ein-
zelnen Wohnungen nicht überschritten werden.
(3) Bei der Förderung mit Darlehen (Nummer 6 Abs. 2)
ist für den nach den mietpreisrechtlichen Vorschriften zu
ermittelnden Jahresbetrag der Zinssenkung der im Bewilli-
gungsbescheid festgelegte marktübliche Zinssatz für erst-
stellige Hypotheken maßgeblich.