Dienstblatt des Senats von Betlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen
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Nr. 1
Berlin, den 20. Januar 198
BERLIN
Inhalt
29. 10. 1980
Gemeinsame Richtlinien über die Bearbeitung von Wohngeldanträgen sowie die Berechnung, Zahl-
barmachung und Auszahlung von Wohngeld mit zentraler Datenverarbeitung (Zahlungsbestimmun-
gen für Wohngeld mit Datenverarbeitung - ZWohnD —) ...
Richtlinien über die Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Ein-
sparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungsrichtlinien 1981 — ModEnRL 81 —)
Amtliche Mitteilung .....
10. 12. 1980
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Die Senatoren
für Bau- und Wohnungswesen
und für Inneres
(2) Für die Ausfertigung von Belegen und die Abgabe
von Unterschriften gelten die Nummern 2.3 und 2.5 AV
8 70 LHO sowie die Nummer 2.3.9 Anlage 10 AV 8 70
LHO entsprechend.
(3) Die zur Durchführung des WoGG erlassene All-
gemeine Verwaltungsvorschrift bleibt unberührt.
IX — Beteiligte Stellen und Funktionen
(1) Die Wohngeldämter sind an der Antragsbearbei-
tung sowie der Berechnung und Zahlbarmachung von
Wohngeld im wesentlichen mit folgenden Funktionen
beteiligt:
a) Bearbeitung der Wohngeldanträge,
b) Vergabe der Wohngeldkennzeichen,
c) Datenermittlung, d.h. Zusammenstellung der für
die maschinelle Berechnung und Zahlbarmachung
des Wohngeldes notwendigen Grundmerkmale und
sonstigen Angaben (Eingabewerte) auf Erfassungs-
belegen,
Datenerfassung, d.h. Festhalten der Eingabewerte
auf Magnetbandkassetten als Datenträger,
Anfertigen der Datenerfassungsprotokolle (Aus-
drucken des Inhalts der Magnetbandkassetten),
Datenprüfung, d.h. Prüfung der Eingabewerte auf
den Erfassungsbelegen sowie der Datenerfassungs-
protokolle,
g) Verbindung zum Landesamt für Elektronische Da-
tenverarbeitung,
h) Auswerten von maschinell erstellten Fehler- und
Hinweislisten,
Beteiligung am Testverfahren (vgl. Absatz 3 Buch-
stabe b),
j) Erteilung von Zahlungsanordnungen,
k) Aufbewahrung von Unterlagen (vgl. Nummer 62).
(2) Soweit die Datenerfassungsgeräte nicht in den
Wohngeldämtern aufgestellt sind, werden die Arbeiten
zu Absatz 1 Buchstaben d und e in den Stellen ausge-
führt, denen die Datenerfassungsgeräte organisatorisch
zugeordnet sind.
(3) Das Landesamt für Elektronische Datenverarbei-
tung ist an dem Verfahren mit folgenden Funktionen
beteiligt:
An die Bezirksämter
das Landesamt für Elektronische Datenverarbeitung
die Landeshauptkasse
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
Gemeinsame Richtlinien
über die Bearbeitung‘ von Wohngeldanträgen
sowie die Berechnung, Zahlbarmachung und Auszahlung
von Wohngeld mit zentraler Datenverarbeitung
(Zahlungsbestimmungen
für Wohngeld mit Datenverarbeitung - ZWohnD —)
Vom 29. Oktober 1980
BauWohn IV a A.2
Fernruf: 8 67 - 45 95 oder 8 67 - 1, intern 95 - 45 95
Inn VIB1
Fernruf: 8 67 - 51 35 oder 8 67 - 1, intern 95 - 51 35
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird im Einver-
nehmen mit dem Senator für Finanzen bestimmt:
I — Allgemeines
L
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Wohngeld nach
dem Wohngeldgesetz — WoGG — in der jeweils gelten-
den Fassung sowie das Verfahren der Berechnung,
Zahlbarmachung und Auszahlung von Wohngeld mit
Hilfe der zentralen Datenverarbeitung im Landesamt
für Elektronische Datenverarbeitung gelten die nach-
stehenden Richtlinien. -
Für die Bearbeitung von Wohngeldanträgen der Emp-
fänger von Sozialhilfe oder von Kriegsopferfürsorge
sowie die Zahlbarmachung von Wohngeld für diesen
Personenkreis gelten zusätzlich die dafür ergangenen
Bearbeitungsrichtlinien — RWohnS -— in der jeweils gel-
tenden Fassung.
(1) Soweit diese Richtlinien keine abweichenden oder
zusätzlichen Regelungen enthalten, gelten die Landes-
haushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausfüh-
rungsvorschriften.
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