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Volume Nr. 1, 20. Januar 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Betlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
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Nr. 1 
Berlin, den 20. Januar 198 
BERLIN 
Inhalt 
29. 10. 1980 
Gemeinsame Richtlinien über die Bearbeitung von Wohngeldanträgen sowie die Berechnung, Zahl- 
barmachung und Auszahlung von Wohngeld mit zentraler Datenverarbeitung (Zahlungsbestimmun- 
gen für Wohngeld mit Datenverarbeitung - ZWohnD —) ... 
Richtlinien über die Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Ein- 
sparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungsrichtlinien 1981 — ModEnRL 81 —) 
Amtliche Mitteilung ..... 
10. 12. 1980 
9 
i2 
Die Senatoren 
für Bau- und Wohnungswesen 
und für Inneres 
(2) Für die Ausfertigung von Belegen und die Abgabe 
von Unterschriften gelten die Nummern 2.3 und 2.5 AV 
8 70 LHO sowie die Nummer 2.3.9 Anlage 10 AV 8 70 
LHO entsprechend. 
(3) Die zur Durchführung des WoGG erlassene All- 
gemeine Verwaltungsvorschrift bleibt unberührt. 
IX — Beteiligte Stellen und Funktionen 
(1) Die Wohngeldämter sind an der Antragsbearbei- 
tung sowie der Berechnung und Zahlbarmachung von 
Wohngeld im wesentlichen mit folgenden Funktionen 
beteiligt: 
a) Bearbeitung der Wohngeldanträge, 
b) Vergabe der Wohngeldkennzeichen, 
c) Datenermittlung, d.h. Zusammenstellung der für 
die maschinelle Berechnung und Zahlbarmachung 
des Wohngeldes notwendigen Grundmerkmale und 
sonstigen Angaben (Eingabewerte) auf Erfassungs- 
belegen, 
Datenerfassung, d.h. Festhalten der Eingabewerte 
auf Magnetbandkassetten als Datenträger, 
Anfertigen der Datenerfassungsprotokolle (Aus- 
drucken des Inhalts der Magnetbandkassetten), 
Datenprüfung, d.h. Prüfung der Eingabewerte auf 
den Erfassungsbelegen sowie der Datenerfassungs- 
protokolle, 
g) Verbindung zum Landesamt für Elektronische Da- 
tenverarbeitung, 
h) Auswerten von maschinell erstellten Fehler- und 
Hinweislisten, 
Beteiligung am Testverfahren (vgl. Absatz 3 Buch- 
stabe b), 
j) Erteilung von Zahlungsanordnungen, 
k) Aufbewahrung von Unterlagen (vgl. Nummer 62). 
(2) Soweit die Datenerfassungsgeräte nicht in den 
Wohngeldämtern aufgestellt sind, werden die Arbeiten 
zu Absatz 1 Buchstaben d und e in den Stellen ausge- 
führt, denen die Datenerfassungsgeräte organisatorisch 
zugeordnet sind. 
(3) Das Landesamt für Elektronische Datenverarbei- 
tung ist an dem Verfahren mit folgenden Funktionen 
beteiligt: 
An die Bezirksämter 
das Landesamt für Elektronische Datenverarbeitung 
die Landeshauptkasse 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
Gemeinsame Richtlinien 
über die Bearbeitung‘ von Wohngeldanträgen 
sowie die Berechnung, Zahlbarmachung und Auszahlung 
von Wohngeld mit zentraler Datenverarbeitung 
(Zahlungsbestimmungen 
für Wohngeld mit Datenverarbeitung - ZWohnD —) 
Vom 29. Oktober 1980 
BauWohn IV a A.2 
Fernruf: 8 67 - 45 95 oder 8 67 - 1, intern 95 - 45 95 
Inn VIB1 
Fernruf: 8 67 - 51 35 oder 8 67 - 1, intern 95 - 51 35 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird im Einver- 
nehmen mit dem Senator für Finanzen bestimmt: 
I — Allgemeines 
L 
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Wohngeld nach 
dem Wohngeldgesetz — WoGG — in der jeweils gelten- 
den Fassung sowie das Verfahren der Berechnung, 
Zahlbarmachung und Auszahlung von Wohngeld mit 
Hilfe der zentralen Datenverarbeitung im Landesamt 
für Elektronische Datenverarbeitung gelten die nach- 
stehenden Richtlinien. - 
Für die Bearbeitung von Wohngeldanträgen der Emp- 
fänger von Sozialhilfe oder von Kriegsopferfürsorge 
sowie die Zahlbarmachung von Wohngeld für diesen 
Personenkreis gelten zusätzlich die dafür ergangenen 
Bearbeitungsrichtlinien — RWohnS -— in der jeweils gel- 
tenden Fassung. 
(1) Soweit diese Richtlinien keine abweichenden oder 
zusätzlichen Regelungen enthalten, gelten die Landes- 
haushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausfüh- 
rungsvorschriften. 
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