Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen
Nr. 9
Berlin, den 29. Dezember 1980
BERLIN
Inhalt
2.12.1980 Richtlinien über die Erteilung von Bescheinigungen nach $ 17 Abs.7 des Berlinförderungsgesetzes 95
21.11.1980 Rundschreiben über einen neuen Tarifvertrag für den Wirtschaftsbereich Heizungs-, Klima- und ;
Sanitärtechnik — Manteltarifvertrag — ... RC 96
Hinweis auf die Grundstücksordnung (GrO) ....ı.. 100
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ABI. S. 1987
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
Richtlinien
über die Erteilung von Bescheinigungen
nach 8 17 Abs. 7 des Berlinförderungsgesetzes
Vom 2. Dezember 1980
BauWohn IV a A 13
Fernruf: 8 67 - 48 44 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 44
Auf Grund des 817 Abs.7 des Gesetzes zur Förderung der
Berliner Wirtschaft (Berlinförderungsgesetz — BerlinFG)
in der Fassung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I S.1 /
GVBl. 1979 S.106), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. August 1980 (BGBl. I S. 1545 / GVBl. S. 1928), und des
814 Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau-Kre-
ditanstalt Berlin wird bestimmt:
Für die Ausstellung der Bescheinigungen gemäß 817
Abs.7 BerlinFG ist die Wohnungsbau-Kreditanstalt
Berlin, Bundesallee 210, 1000 Berlin 15, zuständig, So-
weit nicht der Berliner Pfandbrief-Bank, Bundes-
allee 210, 1000 Berlin 15, Darlehen gemäß 817 Abs. 5
BerlinFG gewährt werden.
(1) Anträge auf. Erteilung einer Bescheinigung für
Darlehen, die einem Bauherrn gemäß 8 17 Abs. 1 und 2
BerlinFG gegeben werden, sind bei der Wohnungsbau-
Kreditanstalt Berlin unter Verwendung- der dort er-
hältlichen Antragsvordrucke zu stellen.
(2) Bescheinigungen für die der Wohnungsbau-Kredit-
anstalt Berlin oder der Berliner Pfandbrief-Bank ge-
mäß 8 17 Abs. 5 BerlinFG gegebenen Darlehen werden
von diesen Instituten ohne besonderen Antrag erteilt,
sobald die Darlehen von ihnen angenommen worden
sind.
Der Darlehnsgeber ist verpflichtet, der Wohnungsbau-
Kreditanstalt Berlin für die gemäß $17 Abs.1 und 2
BerlinFG gegebenen Darlehen sämtliche Änderungen,
die das jeweilige Vertragsverhältnis berühren, sowie
den Wegfall einer oder aller Voraussetzungen des $ 17
BerlinFG unverzüglich mitzuteilen,
Im Falle des $17 Abs.1 BerlinFG hat der Darlehns-
geber ferner schriftlich. zu versichern, daß das Dar-
lehen. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft.
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lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kre-
dites steht. .
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(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen,
soweit diese nicht schon im Zusammenhang mit einem
Antrag auf öffentliche Förderung der Baumaßnahme
eingereicht worden sind:
a) Ausfertigung des Darlehnsvertrages oder der
Schuldurkunde;
b) — bei Neubau/Erweiterung:
Baugenehmigung und Kostenaufstellung nach
DIN 276;
bei Modernisierung/Instandsetzung/Umbau:
Beschreibung des Objekts (Anzahl der Wohnun-
gen und Gewerberäume) sowie der geplanten
Baumaßnahmen, Baugenehmigung (sofern ge-
nehmigungspflichtig), Kostenaufstellung.
(2) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin kann wei-
tere Unterlagen verlangen. ı
(1) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin hat im
Falle des 817 Abs.1 BerlinFG nach Muster Anlage 1,
im Falle des $17 Abs.2 BerlinFG nach Muster An-
lage 2 vorläufig zu bescheinigen, daß die entsprechen-
den Voraussetzungen des $ 17 BerlinFG vorliegen. So-
bald nachgewiesen wird, daß die durch das Darlehen
geförderte Baumaßnahme durchgeführt ist, und sofern
zu diesem Zeitpunkt die der vorläufigen Bescheinigung
zugrunde liegenden Angaben weiterhin zutreffen, wird
dies dem Darlehnsgeber von der Wohnungsbau-Kredit-
anstalt Berlin abschließend bestätigt; diese Bestäti-
gung gilt dann als endgültige Bescheinigung.
(2) Im Falle des 817 Abs. 5 BerlinFG bescheinigt die
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin oder. die Berliner
Pfandbriefbank nach Muster Anlage 3, daß die Vor-
aussetzungen des 8 17 BerlinFG vorliegen. Ss
6.
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Übersteigen im Falle des $17 Abs.1 BerlinFG die Dar-
lehen für jede geförderte Wohnung 10 000,— DM, so
ist dies mit Angabe der Darlehnsbeträge, die über
10 000,— DM je geförderte Wohnung liegen, in der Be-
scheinigung zu vermerken.
Anträge auf Erteilung einer endgültigen Bescheini-
gung, bei denen die vorläufige. Bescheinigung vom Se-
nator für Bau- und Wohnungswesen erteilt wurde, sind
nach der Zuständigkeitsregelung der Verwaltungsvor-
schriften vom 16. Oktober 1964 (ABl. S. 999 — DBI. VI/
1964 Nr. 46) abzuwickeln.
Diese Richtlinien treten am 1.Januar 1981 in. Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer
Kraft.
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