Path:
Volume Nr. 9, 29. Dezember 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
Nr. 9 
Berlin, den 29. Dezember 1980 
BERLIN 
Inhalt 
2.12.1980 Richtlinien über die Erteilung von Bescheinigungen nach $ 17 Abs.7 des Berlinförderungsgesetzes 95 
21.11.1980 Rundschreiben über einen neuen Tarifvertrag für den Wirtschaftsbereich Heizungs-, Klima- und ; 
Sanitärtechnik — Manteltarifvertrag — ... RC 96 
Hinweis auf die Grundstücksordnung (GrO) ....ı.. 100 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ABI. S. 1987 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
Richtlinien 
über die Erteilung von Bescheinigungen 
nach 8 17 Abs. 7 des Berlinförderungsgesetzes 
Vom 2. Dezember 1980 
BauWohn IV a A 13 
Fernruf: 8 67 - 48 44 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 44 
Auf Grund des 817 Abs.7 des Gesetzes zur Förderung der 
Berliner Wirtschaft (Berlinförderungsgesetz — BerlinFG) 
in der Fassung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I S.1 / 
GVBl. 1979 S.106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
20. August 1980 (BGBl. I S. 1545 / GVBl. S. 1928), und des 
814 Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau-Kre- 
ditanstalt Berlin wird bestimmt: 
Für die Ausstellung der Bescheinigungen gemäß 817 
Abs.7 BerlinFG ist die Wohnungsbau-Kreditanstalt 
Berlin, Bundesallee 210, 1000 Berlin 15, zuständig, So- 
weit nicht der Berliner Pfandbrief-Bank, Bundes- 
allee 210, 1000 Berlin 15, Darlehen gemäß 817 Abs. 5 
BerlinFG gewährt werden. 
(1) Anträge auf. Erteilung einer Bescheinigung für 
Darlehen, die einem Bauherrn gemäß 8 17 Abs. 1 und 2 
BerlinFG gegeben werden, sind bei der Wohnungsbau- 
Kreditanstalt Berlin unter Verwendung- der dort er- 
hältlichen Antragsvordrucke zu stellen. 
(2) Bescheinigungen für die der Wohnungsbau-Kredit- 
anstalt Berlin oder der Berliner Pfandbrief-Bank ge- 
mäß 8 17 Abs. 5 BerlinFG gegebenen Darlehen werden 
von diesen Instituten ohne besonderen Antrag erteilt, 
sobald die Darlehen von ihnen angenommen worden 
sind. 
Der Darlehnsgeber ist verpflichtet, der Wohnungsbau- 
Kreditanstalt Berlin für die gemäß $17 Abs.1 und 2 
BerlinFG gegebenen Darlehen sämtliche Änderungen, 
die das jeweilige Vertragsverhältnis berühren, sowie 
den Wegfall einer oder aller Voraussetzungen des $ 17 
BerlinFG unverzüglich mitzuteilen, 
Im Falle des $17 Abs.1 BerlinFG hat der Darlehns- 
geber ferner schriftlich. zu versichern, daß das Dar- 
lehen. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft. 
+ 
lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kre- 
dites steht. . 
5 
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, 
soweit diese nicht schon im Zusammenhang mit einem 
Antrag auf öffentliche Förderung der Baumaßnahme 
eingereicht worden sind: 
a) Ausfertigung des Darlehnsvertrages oder der 
Schuldurkunde; 
b) — bei Neubau/Erweiterung: 
Baugenehmigung und Kostenaufstellung nach 
DIN 276; 
bei Modernisierung/Instandsetzung/Umbau: 
Beschreibung des Objekts (Anzahl der Wohnun- 
gen und Gewerberäume) sowie der geplanten 
Baumaßnahmen, Baugenehmigung (sofern ge- 
nehmigungspflichtig), Kostenaufstellung. 
(2) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin kann wei- 
tere Unterlagen verlangen. ı 
(1) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin hat im 
Falle des 817 Abs.1 BerlinFG nach Muster Anlage 1, 
im Falle des $17 Abs.2 BerlinFG nach Muster An- 
lage 2 vorläufig zu bescheinigen, daß die entsprechen- 
den Voraussetzungen des $ 17 BerlinFG vorliegen. So- 
bald nachgewiesen wird, daß die durch das Darlehen 
geförderte Baumaßnahme durchgeführt ist, und sofern 
zu diesem Zeitpunkt die der vorläufigen Bescheinigung 
zugrunde liegenden Angaben weiterhin zutreffen, wird 
dies dem Darlehnsgeber von der Wohnungsbau-Kredit- 
anstalt Berlin abschließend bestätigt; diese Bestäti- 
gung gilt dann als endgültige Bescheinigung. 
(2) Im Falle des 817 Abs. 5 BerlinFG bescheinigt die 
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin oder. die Berliner 
Pfandbriefbank nach Muster Anlage 3, daß die Vor- 
aussetzungen des 8 17 BerlinFG vorliegen. Ss 
6. 
r 
Übersteigen im Falle des $17 Abs.1 BerlinFG die Dar- 
lehen für jede geförderte Wohnung 10 000,— DM, so 
ist dies mit Angabe der Darlehnsbeträge, die über 
10 000,— DM je geförderte Wohnung liegen, in der Be- 
scheinigung zu vermerken. 
Anträge auf Erteilung einer endgültigen Bescheini- 
gung, bei denen die vorläufige. Bescheinigung vom Se- 
nator für Bau- und Wohnungswesen erteilt wurde, sind 
nach der Zuständigkeitsregelung der Verwaltungsvor- 
schriften vom 16. Oktober 1964 (ABl. S. 999 — DBI. VI/ 
1964 Nr. 46) abzuwickeln. 
Diese Richtlinien treten am 1.Januar 1981 in. Kraft. 
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer 
Kraft. 
Ristock
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.