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Volume Nr. 7, 27. Oktober 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

(Ö 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.7 27. Oktober 1980 
DIN 4112 Seite 9 
Abspannseile aus Hanf können geknotet werden. Es dürfen 
aber nur kraftschlüssige Knoten verwendet werden, also 
solche Knoten, die sich bei Belastung festziehen. Belastete 
Seile jeder Art dürfen an scharfen Kanten nicht anliegen. 
7.2 - Bodenanker 
Die Tragkraft von Bodenankern hängt weitgehend von den 
örtlichen Verhältnissen ab.4) 
7.3 Auflagerung 
Zum Ausgleich von Höhenunterschieden des Geländes 
dürfen nur geeignete Unterlagen verwendet werden. 
7.4 Bremsen 
Alle Fahrgeschäfte und für Benutzung durch Personen be- 
stimmte einzeln bewegte Sitze oder Stehplätze müssen 
sicher gebremst werden können. Die Bremsen müssen so 
gestaltet sein, daß die Betriebssicherheit gewährleistet ist 
und die Standsicherheit nicht gefährdet wird. Daher dürfen 
die Bremsen nicht sperren, sondern müssen weich angreifen 
und mit tragbarer Verzögerung den bewegten Teil nach 
kurzem Bremsweg anhalten. 
Schnellaufende Fahrgeschäfte, bei denen durch plötzliche 
Sperrungen im Getriebe (Bruch von Zähnen) außergewöhn- 
lich hohe Kräfte auftreten können, müssen mit Rutschkupp- 
lungen oder anderen Sicherungen versehen sein. 
7.5 Ausleger und Maste . 
Bei Auslegern, die räumlich bewegt werden, ist auf Zwän- 
gungen, Stöße, Dauerbruchgefahr u. dgl. zu achten. Für 
Rundfahrgeschäfte dürfen keine Holzmaste verwendet 
werden. 
7.6 Längs- und Quersteifigkeit von Konstruktionen 
7.61 Hallenbauten und hallenähnliche Bauten, insbeson- 
dere auch Festzelte, die mit Zelttuch, Holz oder sonstigen 
festen Stoffen verkleidet sind, bedürfen einer besonderen 
Sorgfalt hinsichtlich ihrer Längs- und Quersteifigkeit. Diese 
sind durch Verbände, Rahmen, Abspannungen u. dgl. sicher- 
zustellen. 
7.611 Aussteifende Verbände in der Dachebene (Wind- 
verband) sind. erforderlich an jedem Giebel sowie bei 
langen Hallen in Zwischenabständen von höchstens 30 m. 
Die an den Giebeln anfallenden Kräfte müssen durch die 
dort befindlichen Verbände allein aufgenommen werden. 
Falls: erforderlich (bei großen Zelten), müssen zwei hinter- 
einanderliegende Verbände für je mindestens die halbe 
anfallende Belastung angeordnet werden. Die Zwischen- 
verbände erhalten die gleiche Ausbildung wie die Verbände 
an den Giebeln für mindestens die halbe auf die Giebel- 
wand entfallende Windlast. 
7.612 In den Längswänden sind zur Aufnahme und 
Weiterleitung der aus den Windverbänden übertragenen 
Kräfte zum Erdboden entsprechende Längsverbände einzu- 
bauen. 
7.613 Werden Giebelwände so ausgebildet, daß sie frei 
stehen und die auf sie wirkenden Windkräfte selbst auf- 
nehmen können, sind erforderlichenfalls, bei großen Fest- 
zeiten stets, weitere Aussteifungsverbände für mindestens 
die halbe auf die Giebelwandfläche wirkende Windlast 
anzuordnen. 
7.614 Gleiche Sorgfalt ist der Queraussteifung zuzuwen- 
den. Im allgemeinen wird es notwendig sein, jedes Binder- 
feld für sich genügend steif auszubilden. 
7.615 Bei kleineren Hallen, Schaubuden u. dgl. können 
Einbauten zur: Aufnahme der Seitenkräfte in Längs- und 
Querrichtung herangezogen werden, wenn sie mit Sicher- 
heit in gleicher Ausführung bei jeder Aufstellung mit er- 
richtet werden. 
7.62 Konstruktionen, welche dynamische Kräfte aufzu- 
aehmen haben, müssen, soweit erforderlich, zusätzliche Aus- 
steifungsverbände erhalten, um, rechnerisch schwer erfaß- 
are Stöße aufnehmen zu können und Schwingungen ein- 
zeiner Bauteile sowie der gesamten Konstruktion zu ver- 
hindern. 
7.7 Abstand von festen Teilen 
Bei der Konstruktion ist darauf zu achten, daß bewegte 
Teile von festen oder gegenläufigen Teilen ‚einen ange- 
messenen Abstand besitzen. Treten nennenswerte elasti- 
sche Verformungen. auf, dann sind diese bei Festlegung des 
Abstandes zu berücksichtigen. 
7.8 Abheben von lose eingehängten Bauteilen 
(Pfetten, Längssparren und andere Bauteile) 
Lose eingehängte Bauteile, bei welchen die Möglichkeit be- 
steht, daß sie durch Windsog oder Betriebseinwirkung ge- 
löst werden können, müssen gesichert werden. 
7.9 Besondere Sicherungen 
Sind einzelne Bauteile von großer Bedeutung für die Be- 
triebssicherheit, dann müssen sie besonders geschützt wer- 
den. Kann der Bruch einer Aufhängevorrichtung zum Ab- 
sturz führen, so ist eine weitere Sicherungsaufhängung 
anzuordnen, die für dieselben Kräfte wie die Hauptauf- 
hängevorrichtung zu bemessen ist.. Sofern dies nicht möglich 
ist, soll die eine Aufhängung mindestens für die doppelte 
Kraft bemessen werden. 
4) siehe Seite 3
	        
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