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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.7 27. Oktober 1980
DIN 4112 Seite 9
Abspannseile aus Hanf können geknotet werden. Es dürfen
aber nur kraftschlüssige Knoten verwendet werden, also
solche Knoten, die sich bei Belastung festziehen. Belastete
Seile jeder Art dürfen an scharfen Kanten nicht anliegen.
7.2 - Bodenanker
Die Tragkraft von Bodenankern hängt weitgehend von den
örtlichen Verhältnissen ab.4)
7.3 Auflagerung
Zum Ausgleich von Höhenunterschieden des Geländes
dürfen nur geeignete Unterlagen verwendet werden.
7.4 Bremsen
Alle Fahrgeschäfte und für Benutzung durch Personen be-
stimmte einzeln bewegte Sitze oder Stehplätze müssen
sicher gebremst werden können. Die Bremsen müssen so
gestaltet sein, daß die Betriebssicherheit gewährleistet ist
und die Standsicherheit nicht gefährdet wird. Daher dürfen
die Bremsen nicht sperren, sondern müssen weich angreifen
und mit tragbarer Verzögerung den bewegten Teil nach
kurzem Bremsweg anhalten.
Schnellaufende Fahrgeschäfte, bei denen durch plötzliche
Sperrungen im Getriebe (Bruch von Zähnen) außergewöhn-
lich hohe Kräfte auftreten können, müssen mit Rutschkupp-
lungen oder anderen Sicherungen versehen sein.
7.5 Ausleger und Maste .
Bei Auslegern, die räumlich bewegt werden, ist auf Zwän-
gungen, Stöße, Dauerbruchgefahr u. dgl. zu achten. Für
Rundfahrgeschäfte dürfen keine Holzmaste verwendet
werden.
7.6 Längs- und Quersteifigkeit von Konstruktionen
7.61 Hallenbauten und hallenähnliche Bauten, insbeson-
dere auch Festzelte, die mit Zelttuch, Holz oder sonstigen
festen Stoffen verkleidet sind, bedürfen einer besonderen
Sorgfalt hinsichtlich ihrer Längs- und Quersteifigkeit. Diese
sind durch Verbände, Rahmen, Abspannungen u. dgl. sicher-
zustellen.
7.611 Aussteifende Verbände in der Dachebene (Wind-
verband) sind. erforderlich an jedem Giebel sowie bei
langen Hallen in Zwischenabständen von höchstens 30 m.
Die an den Giebeln anfallenden Kräfte müssen durch die
dort befindlichen Verbände allein aufgenommen werden.
Falls: erforderlich (bei großen Zelten), müssen zwei hinter-
einanderliegende Verbände für je mindestens die halbe
anfallende Belastung angeordnet werden. Die Zwischen-
verbände erhalten die gleiche Ausbildung wie die Verbände
an den Giebeln für mindestens die halbe auf die Giebel-
wand entfallende Windlast.
7.612 In den Längswänden sind zur Aufnahme und
Weiterleitung der aus den Windverbänden übertragenen
Kräfte zum Erdboden entsprechende Längsverbände einzu-
bauen.
7.613 Werden Giebelwände so ausgebildet, daß sie frei
stehen und die auf sie wirkenden Windkräfte selbst auf-
nehmen können, sind erforderlichenfalls, bei großen Fest-
zeiten stets, weitere Aussteifungsverbände für mindestens
die halbe auf die Giebelwandfläche wirkende Windlast
anzuordnen.
7.614 Gleiche Sorgfalt ist der Queraussteifung zuzuwen-
den. Im allgemeinen wird es notwendig sein, jedes Binder-
feld für sich genügend steif auszubilden.
7.615 Bei kleineren Hallen, Schaubuden u. dgl. können
Einbauten zur: Aufnahme der Seitenkräfte in Längs- und
Querrichtung herangezogen werden, wenn sie mit Sicher-
heit in gleicher Ausführung bei jeder Aufstellung mit er-
richtet werden.
7.62 Konstruktionen, welche dynamische Kräfte aufzu-
aehmen haben, müssen, soweit erforderlich, zusätzliche Aus-
steifungsverbände erhalten, um, rechnerisch schwer erfaß-
are Stöße aufnehmen zu können und Schwingungen ein-
zeiner Bauteile sowie der gesamten Konstruktion zu ver-
hindern.
7.7 Abstand von festen Teilen
Bei der Konstruktion ist darauf zu achten, daß bewegte
Teile von festen oder gegenläufigen Teilen ‚einen ange-
messenen Abstand besitzen. Treten nennenswerte elasti-
sche Verformungen. auf, dann sind diese bei Festlegung des
Abstandes zu berücksichtigen.
7.8 Abheben von lose eingehängten Bauteilen
(Pfetten, Längssparren und andere Bauteile)
Lose eingehängte Bauteile, bei welchen die Möglichkeit be-
steht, daß sie durch Windsog oder Betriebseinwirkung ge-
löst werden können, müssen gesichert werden.
7.9 Besondere Sicherungen
Sind einzelne Bauteile von großer Bedeutung für die Be-
triebssicherheit, dann müssen sie besonders geschützt wer-
den. Kann der Bruch einer Aufhängevorrichtung zum Ab-
sturz führen, so ist eine weitere Sicherungsaufhängung
anzuordnen, die für dieselben Kräfte wie die Hauptauf-
hängevorrichtung zu bemessen ist.. Sofern dies nicht möglich
ist, soll die eine Aufhängung mindestens für die doppelte
Kraft bemessen werden.
4) siehe Seite 3