Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.7 27%. Oktober 1980
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AL EHEN
2.1.8 Unfallverhütung
2.1.9 Hinweisschilder und -zeichen
2.2 Tribünen im Freien
2.3 Fahrgeschäfte
2.3.1 Allgemeines
2.3.2 Achterbahnen u. ä.
2.3.3 Geisterbahnen, Kindereisenbahnen u. ä.
2.3.4 Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen, Schleuderbahnen 1!
w&
Schaukeln
Karusselle
Riesenräder
Schaugeschäfte
Steilwandbahnen, Globusse
Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft
Schaubuden
Belustigungsgeschäfte
Drehscheiben, Rollende Tonnen, Schiebebühnen, Wackel-
treppen u.ä.
Rutschbahnen (Toboggane)
Hippodrome
Rotore
Irrgärten
Schlaghämmer u.ä.
Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte
Schießgeschäfte
Schießgeschäfte besonderer Art
5.6 Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte
5.7. Schießgeschäfte
5.8 Schießgeschäfte besonderer Art
Begriffe und Geltungsbereich
Begriffe
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und
dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu
werden, wie Karusselle, Luftschaukeln, Riesenräder,
Rollen-, Gleit- und Rutschbahnen, Tribünen, Buden und
Zelte, Bauten für Wanderausstellungen, bauliche Anlagen
für artistische Vorführungen in der Luft u. ä. Anlagen. Als
Fliegende Bauten gelten auch Wagen, die durch Zu- und
Anbauten in ihrer Form wesentlich verändert und be-
triebsmäßig ortsfest genutzt werden (z.B. Schieß-, Aus-
spielungs- und Verkaufswagen).
Geschäfte
Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahr-
gäste) durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebe-
nen Bahnen oder Grenzen bewegt werden.
Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Zu-
schauer) durch Vorführungen unterhalten werden.
Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Perso-
nen (Fahrgäste, Benutzer) zu ihrer und zur Belustigung
anderer Personen betätigen können.
Zelte
Zelte sind bauliche Anlagen, die aus einer Tragkonstruk-
tion und aus einer Hülle bestehen. Die Tragkonstruktion
kann aus Holz, Metall oder aus ähnlichen Baustoffen her-
gestellt sein. Die Hülle kann aus Zeltplanen, aus kunst-
stoffbeschichtetem Gewebe oder teilweise auch aus festen
Bauteilen: bestehen. Zu den Zelten gehören auch die
Membranzelte und die Zirkuszelte. Nicht dazu gehören
Campingzelte.
Geltungsbereich
Die Richtlinien gelten für Fliegende Bauten nach Ab-
schnitt 1.1. Für Versammlungsräume in Fliegenden Bau-
ten wird auf die Vorschriften über Versammlungsstätten,
für Tragluftbauten als Fliegende Bauten auf die Bestim-
mungen über Tragluftbauten hingewiesen”.
2.5
2.5.1
LLA
1A: 1
2.5:2
2.5.3
2.5.4
25.5
2.5.6
2.6
2.7
11.1
?
1.1.1
3
1.2
Aufstellungsgelände
Auf- und Abbau
Betriebsvorschriften
Allgemeines
Tribünen im Freien
Fahrgeschäfte
Allgemeines
Achterbahnen u.ä.
Geisterbahnen Bauvorschriften
Al OlSrESSCHäNG, Motorrollerbahnen, Schleuderbahnen Allgemeines
Schaukeln Stand- und Feuersicherheit
Karusselle Als allgemein anerkannte Regel der Baukunst gilt insbe-
Riesenräder sondere das Normblatt DIN 4112 - Fliegende Bauten;
% Richtlinien für Bemessung und Ausführung -.
Schaugeschäfte DieB © —_ N )
Ya je Baustoffe - außer Holz - müssen mindestens schwer-
SCANNEN GIOPUSE S ; entflammbar sein; für Bedachungen, die höher als-2,30 m
Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft über begehbaren Flächen liegen, genügen normalent-
Schaubuden flammbare Baustoffe; Holz muß gehobelt sein; dies gilt
Ss häfl nicht für Tribünen im Freien. Dekorationen müssen min-
BEISUENNESECSC äfte . destens schwerentflammbar sein.
Drehscheiben, Roflende Tonnen, Schiebebühnen, Wackel- "2.1.13 Ansriche, ‘die nach dem Erhärten noch leicht entflam-
reppen u.ä. in .
men, dürfen nicht verwendet werden.
5.5.2 Rutschbahnen (Toboggane)
5.5.3 Hippodrome
5.5.4 Rotore
5.5.5 Irrgärten
5.5.6 Schlaghämmer u. ä.