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Volume Nr. 7, 27. Oktober 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.7 27%. Oktober 1980 
37 
AL EHEN 
2.1.8 Unfallverhütung 
2.1.9 Hinweisschilder und -zeichen 
2.2 Tribünen im Freien 
2.3 Fahrgeschäfte 
2.3.1 Allgemeines 
2.3.2 Achterbahnen u. ä. 
2.3.3 Geisterbahnen, Kindereisenbahnen u. ä. 
2.3.4 Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen, Schleuderbahnen 1! 
w& 
Schaukeln 
Karusselle 
Riesenräder 
Schaugeschäfte 
Steilwandbahnen, Globusse 
Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft 
Schaubuden 
Belustigungsgeschäfte 
Drehscheiben, Rollende Tonnen, Schiebebühnen, Wackel- 
treppen u.ä. 
Rutschbahnen (Toboggane) 
Hippodrome 
Rotore 
Irrgärten 
Schlaghämmer u.ä. 
Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte 
Schießgeschäfte 
Schießgeschäfte besonderer Art 
5.6 Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte 
5.7. Schießgeschäfte 
5.8 Schießgeschäfte besonderer Art 
Begriffe und Geltungsbereich 
Begriffe 
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und 
dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu 
werden, wie Karusselle, Luftschaukeln, Riesenräder, 
Rollen-, Gleit- und Rutschbahnen, Tribünen, Buden und 
Zelte, Bauten für Wanderausstellungen, bauliche Anlagen 
für artistische Vorführungen in der Luft u. ä. Anlagen. Als 
Fliegende Bauten gelten auch Wagen, die durch Zu- und 
Anbauten in ihrer Form wesentlich verändert und be- 
triebsmäßig ortsfest genutzt werden (z.B. Schieß-, Aus- 
spielungs- und Verkaufswagen). 
Geschäfte 
Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahr- 
gäste) durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebe- 
nen Bahnen oder Grenzen bewegt werden. 
Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Zu- 
schauer) durch Vorführungen unterhalten werden. 
Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Perso- 
nen (Fahrgäste, Benutzer) zu ihrer und zur Belustigung 
anderer Personen betätigen können. 
Zelte 
Zelte sind bauliche Anlagen, die aus einer Tragkonstruk- 
tion und aus einer Hülle bestehen. Die Tragkonstruktion 
kann aus Holz, Metall oder aus ähnlichen Baustoffen her- 
gestellt sein. Die Hülle kann aus Zeltplanen, aus kunst- 
stoffbeschichtetem Gewebe oder teilweise auch aus festen 
Bauteilen: bestehen. Zu den Zelten gehören auch die 
Membranzelte und die Zirkuszelte. Nicht dazu gehören 
Campingzelte. 
Geltungsbereich 
Die Richtlinien gelten für Fliegende Bauten nach Ab- 
schnitt 1.1. Für Versammlungsräume in Fliegenden Bau- 
ten wird auf die Vorschriften über Versammlungsstätten, 
für Tragluftbauten als Fliegende Bauten auf die Bestim- 
mungen über Tragluftbauten hingewiesen”. 
2.5 
2.5.1 
LLA 
1A: 1 
2.5:2 
2.5.3 
2.5.4 
25.5 
2.5.6 
2.6 
2.7 
11.1 
? 
1.1.1 
3 
1.2 
Aufstellungsgelände 
Auf- und Abbau 
Betriebsvorschriften 
Allgemeines 
Tribünen im Freien 
Fahrgeschäfte 
Allgemeines 
Achterbahnen u.ä. 
Geisterbahnen Bauvorschriften 
Al OlSrESSCHäNG, Motorrollerbahnen, Schleuderbahnen Allgemeines 
Schaukeln Stand- und Feuersicherheit 
Karusselle Als allgemein anerkannte Regel der Baukunst gilt insbe- 
Riesenräder sondere das Normblatt DIN 4112 - Fliegende Bauten; 
% Richtlinien für Bemessung und Ausführung -. 
Schaugeschäfte DieB © —_ N ) 
Ya je Baustoffe - außer Holz - müssen mindestens schwer- 
SCANNEN GIOPUSE S ; entflammbar sein; für Bedachungen, die höher als-2,30 m 
Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft über begehbaren Flächen liegen, genügen normalent- 
Schaubuden flammbare Baustoffe; Holz muß gehobelt sein; dies gilt 
Ss häfl nicht für Tribünen im Freien. Dekorationen müssen min- 
BEISUENNESECSC äfte . destens schwerentflammbar sein. 
Drehscheiben, Roflende Tonnen, Schiebebühnen, Wackel- "2.1.13 Ansriche, ‘die nach dem Erhärten noch leicht entflam- 
reppen u.ä. in . 
men, dürfen nicht verwendet werden. 
5.5.2 Rutschbahnen (Toboggane) 
5.5.3 Hippodrome 
5.5.4 Rotore 
5.5.5 Irrgärten 
5.5.6 Schlaghämmer u. ä.
	        
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