Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.3 12. März 1980
14 — Wegfall der Aufwendungsdarlehen und Aufwendungs-
zuschüsse
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(1) Die Bewilligung der Aufwendungsdarlehen und Auf-
wendungszuschüsse kann widerrufen und die Aufwen-
dungsdarlehen können fristlos gekündigt werden,
a) falls die Bewilligung auf falschen Angaben des An-
tragsteller beruht,
falls die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung
widerrufen wird,
falls der Bauherr oder Verfügungsberechtigte die über-
nommenen Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt hat,
im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwal-
tung, des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens oder bei
Ablehnung des Konkurses mangels Masse.
(2) Soweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen wor-
den ist, hat sie der Empfänger auf Verlangen der Woh-
nungsbau-Kreditanstalt Berlin zurückzuerstatten und vom
Empfang an mit 2 v.H. über dem für Kassenkredite des
Bundes geltenden Zinssatz der Deutschen Bundesbank zu
verzinsen.
(3) Die Kündigung des Aufwendungsdariehens kann. auf
die Teilbeträge beschränkt werden, die während der Dauer
des Verstoßes ausgezahlt worden sind.
(4) Der Widerruf und die Kündigung berühren nicht die
Dauer der Zweckbestimmung (Nummer 2 Abs. 2).
15 — Zusätzliche Leistungen bei Verstößen
Verstoßen die Bauherren oder Verfügungsberechtigten
schuldhaft gegen den Darlehensvertrag oder den Bewilli-
gungsbescheid, so kann die Wohnungsbau-Kreditanstalt
Berlin für die Dauer des Verstoßes laufende Zahlungen bis
zur Höhe von jährlich 3 v.H. des sich bei voller Auszah-
lung des Aufwendungsdarlehens und der Aufwendungs-
zuschüsse ergebenden Betrages erheben.
16 — Geltungsbereich, Schlußbestimmungen
(1) Diese Richtlinien gelten für Bauvorhaben, die im Rah-
men des Wohnungsbauprogramms 1980 oder eines späteren
Wohnungsbauprogramms geführt werden.
(2) Die Richtlinien über die Förderung des steuerbegün-
stigten Wohnungsbaues in Berlin durch Aufwendungsdar-
lehen im Regionalprogramm des Bundes (Förderungsricht-
linien für steuerbegünstigte Wohnungen 1977 — FstWo
1977 —-) vom 19. Juli 1977 (ABl. S.1140 — DBl. VI S. 116)
werden aufgehoben. i
(3) Diese Richtlinien treten am 1. März 1980. in Kraft. Sie
treten mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.
(4) Der Senator für Bau- und Wohnungswesen wird im
Einvernehmen mit den Senatoren für Finanzen und für
Wirtschaft und Verkehr unter Berücksichtigung zeitnaher
Erkenntnisse (z.B. allgemeine Einkommens- und Mietent:
wicklung). rechtzeitig vor. Ablauf der 12jährigen Förde:
rungsdauer prüfen, ob und in welcher Höhe weitere zusätz.
liche Aufwendungszuschüsse für Miet- und Genossen
schaftswohnungen erforderlich sein werden.
Ristock
Nachtrag
zu den Ausführungsvorschriften
über die Behörden- und Dienststellenbeteiligung
im bauaufsichtlichen Verfahren
Bei den Ausführungsvorschriften über die Behörden- und
Dienststellenbeteiligung im bauaufsichtlichen Verfahren
vom 17. Dezember 1979 (DBl. 1980 VI S.1) ist versehent-
lich die Anlage nicht abgedruckt worden. Sie wird nach-
stehend bekanntgegeben.