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Volume Nr. 1, 22. Januar 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 22. Januar 1980 
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Entscheidungen: außerhalb der Baugenehmigung, die ‚22. Auf Abweichungen vom materiellen Baurecht, für die 
von anderen Behörden oder Dienststellen auf Grund | Ausnahmen gewährt oder Befreiungen erteilt werden 
eigener Rechtsnormen zu erteilen sind, werden der sollen, ist in dem  Stellungnahmeersuchen besonders 
Bauaufsicht. mitgeteilt. Dies kann geschehen, indem die hinzuweisen, wenn dies für die Prüfung der zu betei- 
beteiligte Behörde oder Dienststelle ligenden Behörde oder Dienststelle von Bedeutung ist. 
a) ihre Entscheidung der Stellungnahme beifügt; die 
Bauaufsicht leitet diese mit der Baugenehmigung 
an den Bauherrn weiter, 
eine Durchschrift ihrer Entscheidung der Stellung- 
nahme an die Bauaufsicht zur Kenntnis beifügt, 
in der Stellungnahme an die Bauaufsicht zum Aus- 
druck bringt, daß eine positive Entscheidung von 
ihr erteilt werden wird. 
Bei der Prüfung der Unterlagen hat sich die beteiligte 
Behörde oder Dienststelle jeweils auf ihren Aufgaben- 
und Zvuständigkeitshbereich zu. beschränken. Genüzen 
die vorliegenden Unterlagen der beteiligten Behörde 
oder Dienststelle nicht, um das Vorhaben. bezogen auf 
ihren Aufgabenbereich, beurteilen zu können, weist sie 
die Bauaufsicht unverzüglich darauf hin, damit diese 
die fehlenden. Unterlagen von dem Antragsteller anfor- 
dern. kann. Die Bauaufsicht‘ kann die beteiligte Be- 
hörde oder Dienststelle im Einzelfall ermächtigen, die 
fehlenden Unterlagen in ihrem Namen selbst. anzufor- 
dern. 
Die beteiligte Behörde oder Dienststelle kennzeichnet 
jede von ihr im Rahmen ihres Aufgabenbereiches be- 
rücksichtigte Unterlage mit dem jeweils in Betracht 
kommenden Prüfvermerk und sendet die Unterlagen 
unter Beifügung ihrer Stellungnahme an die Bauauf- 
sicht zurück. 
24. 
Das Ergebnis der Prüfung faßt die beteiligte Behörde 
oder Dienststelle in einer Stellungnahme an die Bau- 
aufsicht zusammen. 
Hält es die beteiligte Behörde oder Dienststelle für er- 
forderlich, an der Rohbau- oder Schlußahbnahme betei- 
ligt zu werden, so bringt sie dies in der Stellungnahme 
zum Ausdruck. 
25. 
Anregungen der beteiligten Behörde oder Dienststelle 
müssen hinreichend bestimmt und eindeutig formuliert 
sein; sie müssen sich auf das beantragte Vorhaben be- 
ziehen. Sie sind erforderlichenfalls zu begründen. An- 
rcegungen für Eventualforderungen sind nicht zu geben. 
Allgemeiner Hinweise auf ohnehin geltende Rechts- 
vorschriften bedarf es nicht. 
Nach Eingang der Stellungnahme werden die von den 
beteiligten Behörden. oder Dienststellen vorgeschlage- 
nen Auflagen und Bedingungen von der Bauaufsicht 
aufeinander abgestimmt... Unstimmigkeiten sind im 
Einvernehmen mit der jeweiligen Behörde oder Dienst- 
stelle auszuräumen. Negative Stellungnahmen führen 
in der Regel: zur Versagung des Bauantrages. 
Auflagen. beteiligter Behörden oder Dienststellen sind 
in der Baugenehmigung als solche zu kennzeichnen. 
Werden sie auch durch das Baurecht gestützt, sind sie 
als bauaufsichtliche Auflagen zu übernehmen. 
26. 
Anforderungen an das Vorhaben, die eine Änderung 
des Entwurfes darstellen, können nicht durch eine An- 
regung in der Stellungnahme an die Bauaufsicht ge- 
regelt werden. In diesen Fällen hat die prüfende Stelle 
eine Klärung. mit der Bauaufsicht. — gegebenenfalls 
fernmündlich — herbeizuführen. 
Bedarf das Vorhaben einer zusätzlich auf anderen ge- 
setzlichen Vorschriften beruhenden behördlichen Ent- 
scheidung, ist der betreffenden Behörde oder Dienst- 
stelle eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzu- 
‚eiten. Anderen Behörden oder Dienststellen ist eine 
Ausfertigung der Baugenehmigung zuzuleiten, wenn 
n der Stellungnahme darum ersucht worden ist. 
Widersprüche gegen Auflagen beteiligter Behörden 
oder Dienststellen sind diesen mit der Bitte um Stel- 
'ungnahme und Prüfung, ob Abhilfe möglich ist, zuzu- 
leiten. 
An Verwaltungsstreitverfahren gegen Auflagen betei- 
ligter Behörden oder Dienststellen nehmen diese nach 
Unterrichtung durch die Bauaufsicht teil. 
27. 
Hält es die beteiligte Behörde oder Dienststelle für er- 
forderlich, an der Rohbau- oder Schlußahnahme betei- 
ligt zu werden, so bringt sie dies in der Stellungnahme 
zum Ausdruck; über die Beteiligung entscheidet die 
Bauaufsicht. Soweit erforderlich, kann die Bauaufsicht 
die beteiligte Behörde oder Dienststelle zur Bauüber- 
wachung. und zur Bauabnahme um Teilnahme. er- 
suchen. 
28. 
Über die Aufnahme der Anregungen als Auflagen oder 
Bedingungen in die Baugenehmigung entscheidet die 
Bauaufsicht. Kommt diese. bei der Prüfung der Stel- 
ljungnahme zu dem Ergebnis, daß Anregungen in der 
vorgelegten Form nicht übernommen werden können, 
so ist es in der Regel zweckmäßig, eine erneute — ge- 
gebenenfalls mündliche — Anhörung der Behörden oder 
Dienststellen zur Klärung herbeizuführen. 
Beteiligung von Behörden oder Dienststellen als Sach- 
verständige ohne eigene Rechtsvorschriften 
Die Verfahrensregelungen gelten für die Beteiligung 
von Behörden oder Dienststellen, die auf Grund ihrer 
Sachkunde und Erfahrung von der Bauaufsicht betei- 
ligt werden. Das können insbesondere das Vermes- 
sungsamt, das Gartenbauamt, die Berliner Feuerwehr, 
das: Institut für Bautechnik, die Abteilungen Jugend 
und Snort und die Abteilungen, Gesundheitswesen der 
Bezirksämter, der Senator für Gesundheit und Um- 
weltschutz und der Senator für Familie, Jugend und 
Sport sein. 
29. 
Bei einem Widerspruchs- oder Verwaltungsstreitver- 
fahren gegen Auflagen oder Bedingungen, die auf 
Grund von Anregungen der beteiligten Behörden oder 
Dienststellen in die Baugenehmigung aufgenommen 
wurden, sind die beteiligten Behörden oder Dienst- 
stellen anzuhören. 
{1. 
Beteiligung der Bauaufsicht durch andere Behörden 
bei Entscheidungen, die auch die Baugenehmigung ein- 
schließen 
Vor Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen 
sind. der Bauantrag und die Bauvorlagen durch die 
Bauaufsicht mindestens vorzuprüfen. Die Beteiligung 
entfällt, wenn das Vorhaben schon aus rechtlichen 
Gründen, die in die. Zuständigkeit der Bauaufsicht 
fallen, versagt werden muß. + 
Die Bauaufsicht leitet den Bauantrag mit den Bauvor- 
lagen in einfacher Ausfertigung mit einem Stellung- 
nahmeersuchen ‚(siehe . Anlage) den zu beteiligenden 
Behörden oder Dienststellen soweit wie möglich. par- 
allel zu; bautechnische Nachweise sind diesen Unter- 
lagen im Regelfall nicht beizugeben. 
30. 
Nach 8 80 Abs.3 BauO Bln schließen bestimmte Ge- 
nehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen Rechts- 
vorschriften die Baugenehmigung oder die Bauanzeige 
ein. 
81. 
Die Verfahrensregelungen gelten für die Beteiligung 
der Bauaufsicht durch andere Behörden, deren Ent- 
scheidungen eine Baugenehmigung einschließen. Hier- 
bei handelt es sich insbesondere um Vorhaben nach 
8 24 GewO, nach 8 17 SprengG, nach 8 7 Atomgesetz 
und nach $8 4, 8 und 15 BImSchG mit Ausnahme der 
Fälle nach $ 19 BImSchG. Die Verfahrensregelungen 
gelten sinngemäß auch für Verfahren nach $$ 9 und 17 
BImSchG.
	        
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