Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 22. Januar 1980
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Entscheidungen: außerhalb der Baugenehmigung, die ‚22. Auf Abweichungen vom materiellen Baurecht, für die
von anderen Behörden oder Dienststellen auf Grund | Ausnahmen gewährt oder Befreiungen erteilt werden
eigener Rechtsnormen zu erteilen sind, werden der sollen, ist in dem Stellungnahmeersuchen besonders
Bauaufsicht. mitgeteilt. Dies kann geschehen, indem die hinzuweisen, wenn dies für die Prüfung der zu betei-
beteiligte Behörde oder Dienststelle ligenden Behörde oder Dienststelle von Bedeutung ist.
a) ihre Entscheidung der Stellungnahme beifügt; die
Bauaufsicht leitet diese mit der Baugenehmigung
an den Bauherrn weiter,
eine Durchschrift ihrer Entscheidung der Stellung-
nahme an die Bauaufsicht zur Kenntnis beifügt,
in der Stellungnahme an die Bauaufsicht zum Aus-
druck bringt, daß eine positive Entscheidung von
ihr erteilt werden wird.
Bei der Prüfung der Unterlagen hat sich die beteiligte
Behörde oder Dienststelle jeweils auf ihren Aufgaben-
und Zvuständigkeitshbereich zu. beschränken. Genüzen
die vorliegenden Unterlagen der beteiligten Behörde
oder Dienststelle nicht, um das Vorhaben. bezogen auf
ihren Aufgabenbereich, beurteilen zu können, weist sie
die Bauaufsicht unverzüglich darauf hin, damit diese
die fehlenden. Unterlagen von dem Antragsteller anfor-
dern. kann. Die Bauaufsicht‘ kann die beteiligte Be-
hörde oder Dienststelle im Einzelfall ermächtigen, die
fehlenden Unterlagen in ihrem Namen selbst. anzufor-
dern.
Die beteiligte Behörde oder Dienststelle kennzeichnet
jede von ihr im Rahmen ihres Aufgabenbereiches be-
rücksichtigte Unterlage mit dem jeweils in Betracht
kommenden Prüfvermerk und sendet die Unterlagen
unter Beifügung ihrer Stellungnahme an die Bauauf-
sicht zurück.
24.
Das Ergebnis der Prüfung faßt die beteiligte Behörde
oder Dienststelle in einer Stellungnahme an die Bau-
aufsicht zusammen.
Hält es die beteiligte Behörde oder Dienststelle für er-
forderlich, an der Rohbau- oder Schlußahbnahme betei-
ligt zu werden, so bringt sie dies in der Stellungnahme
zum Ausdruck.
25.
Anregungen der beteiligten Behörde oder Dienststelle
müssen hinreichend bestimmt und eindeutig formuliert
sein; sie müssen sich auf das beantragte Vorhaben be-
ziehen. Sie sind erforderlichenfalls zu begründen. An-
rcegungen für Eventualforderungen sind nicht zu geben.
Allgemeiner Hinweise auf ohnehin geltende Rechts-
vorschriften bedarf es nicht.
Nach Eingang der Stellungnahme werden die von den
beteiligten Behörden. oder Dienststellen vorgeschlage-
nen Auflagen und Bedingungen von der Bauaufsicht
aufeinander abgestimmt... Unstimmigkeiten sind im
Einvernehmen mit der jeweiligen Behörde oder Dienst-
stelle auszuräumen. Negative Stellungnahmen führen
in der Regel: zur Versagung des Bauantrages.
Auflagen. beteiligter Behörden oder Dienststellen sind
in der Baugenehmigung als solche zu kennzeichnen.
Werden sie auch durch das Baurecht gestützt, sind sie
als bauaufsichtliche Auflagen zu übernehmen.
26.
Anforderungen an das Vorhaben, die eine Änderung
des Entwurfes darstellen, können nicht durch eine An-
regung in der Stellungnahme an die Bauaufsicht ge-
regelt werden. In diesen Fällen hat die prüfende Stelle
eine Klärung. mit der Bauaufsicht. — gegebenenfalls
fernmündlich — herbeizuführen.
Bedarf das Vorhaben einer zusätzlich auf anderen ge-
setzlichen Vorschriften beruhenden behördlichen Ent-
scheidung, ist der betreffenden Behörde oder Dienst-
stelle eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzu-
‚eiten. Anderen Behörden oder Dienststellen ist eine
Ausfertigung der Baugenehmigung zuzuleiten, wenn
n der Stellungnahme darum ersucht worden ist.
Widersprüche gegen Auflagen beteiligter Behörden
oder Dienststellen sind diesen mit der Bitte um Stel-
'ungnahme und Prüfung, ob Abhilfe möglich ist, zuzu-
leiten.
An Verwaltungsstreitverfahren gegen Auflagen betei-
ligter Behörden oder Dienststellen nehmen diese nach
Unterrichtung durch die Bauaufsicht teil.
27.
Hält es die beteiligte Behörde oder Dienststelle für er-
forderlich, an der Rohbau- oder Schlußahnahme betei-
ligt zu werden, so bringt sie dies in der Stellungnahme
zum Ausdruck; über die Beteiligung entscheidet die
Bauaufsicht. Soweit erforderlich, kann die Bauaufsicht
die beteiligte Behörde oder Dienststelle zur Bauüber-
wachung. und zur Bauabnahme um Teilnahme. er-
suchen.
28.
Über die Aufnahme der Anregungen als Auflagen oder
Bedingungen in die Baugenehmigung entscheidet die
Bauaufsicht. Kommt diese. bei der Prüfung der Stel-
ljungnahme zu dem Ergebnis, daß Anregungen in der
vorgelegten Form nicht übernommen werden können,
so ist es in der Regel zweckmäßig, eine erneute — ge-
gebenenfalls mündliche — Anhörung der Behörden oder
Dienststellen zur Klärung herbeizuführen.
Beteiligung von Behörden oder Dienststellen als Sach-
verständige ohne eigene Rechtsvorschriften
Die Verfahrensregelungen gelten für die Beteiligung
von Behörden oder Dienststellen, die auf Grund ihrer
Sachkunde und Erfahrung von der Bauaufsicht betei-
ligt werden. Das können insbesondere das Vermes-
sungsamt, das Gartenbauamt, die Berliner Feuerwehr,
das: Institut für Bautechnik, die Abteilungen Jugend
und Snort und die Abteilungen, Gesundheitswesen der
Bezirksämter, der Senator für Gesundheit und Um-
weltschutz und der Senator für Familie, Jugend und
Sport sein.
29.
Bei einem Widerspruchs- oder Verwaltungsstreitver-
fahren gegen Auflagen oder Bedingungen, die auf
Grund von Anregungen der beteiligten Behörden oder
Dienststellen in die Baugenehmigung aufgenommen
wurden, sind die beteiligten Behörden oder Dienst-
stellen anzuhören.
{1.
Beteiligung der Bauaufsicht durch andere Behörden
bei Entscheidungen, die auch die Baugenehmigung ein-
schließen
Vor Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen
sind. der Bauantrag und die Bauvorlagen durch die
Bauaufsicht mindestens vorzuprüfen. Die Beteiligung
entfällt, wenn das Vorhaben schon aus rechtlichen
Gründen, die in die. Zuständigkeit der Bauaufsicht
fallen, versagt werden muß. +
Die Bauaufsicht leitet den Bauantrag mit den Bauvor-
lagen in einfacher Ausfertigung mit einem Stellung-
nahmeersuchen ‚(siehe . Anlage) den zu beteiligenden
Behörden oder Dienststellen soweit wie möglich. par-
allel zu; bautechnische Nachweise sind diesen Unter-
lagen im Regelfall nicht beizugeben.
30.
Nach 8 80 Abs.3 BauO Bln schließen bestimmte Ge-
nehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen Rechts-
vorschriften die Baugenehmigung oder die Bauanzeige
ein.
81.
Die Verfahrensregelungen gelten für die Beteiligung
der Bauaufsicht durch andere Behörden, deren Ent-
scheidungen eine Baugenehmigung einschließen. Hier-
bei handelt es sich insbesondere um Vorhaben nach
8 24 GewO, nach 8 17 SprengG, nach 8 7 Atomgesetz
und nach $8 4, 8 und 15 BImSchG mit Ausnahme der
Fälle nach $ 19 BImSchG. Die Verfahrensregelungen
gelten sinngemäß auch für Verfahren nach $$ 9 und 17
BImSchG.