Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.?2 12. Februar 1980 19
a) Eignungsnachweis -
Die Lieferfirma hat die Eignung der aus der DDR
gelieferten Baustoffe gemäß Abschnitt 2.1 der RG
Min 77 nachzuweisen. Der Nachweis umfaßt die in
der Anlage 2, Spalte 4, angegebenen Prüfungen.
Güteüberwachung
Die Lieferwerke müssen durch ein Prüfzeugnis
einer nach RAP-Stra. anerkannten Prüfstelle, das
nicht älter als sechs Monate sein darf, nachweisen,
daß ihre Erzeugnisse den Anforderungen der RG
Min. 77 bzw. DIN 4226 - Blatt 1 — entsprechen. Die
Güteüberwachung . umfaßt den in den RG Min 77
Abschnitt 2.2 vorgesehenen Umfang.
Das Prüfungszeugnis ist dem Senator für Bau- und
Wohnungswesen vorzulegen. Es muß die in den
Anlagen 1 und 2 der RG Min 77 gestellten Anfor-
derungen erfüllen.
Für die Dauer der Lieferung müssen die Liefer:
unternehmer einen. Überwachungsvertrag (An-
lage 3 der RG Min 77 gilt sinngemäß) mit einer
nach RAP-Stra anerkannten Prüfstelle abschlie-
ßen. Der Überwachungsvertrag muß mindestens
vom Beginn bis zum Ende der Lieferung für die
einzelne Baumaßnahme laufen.
ad
n
Die Ausführungsvorschriften zu 8 7 des Berliner Stra-
ßengesetzes über die Güteüberwachung von Mineral-
stoffen im Straßenbau (Einführung RG Min 77) vom
10. August 1978 (ABl. S. 1511 — DBl. VI S. 198) tre-
ten mit Ablauf des 30. November 1979 außer Kraft
T
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1. Dezember 1979 in Kraft. Sie treten mit Ab-
lauf des 30. November 1989 außer Kraft.
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Fe
Anlage
Zusätzliche Technische Vorschriften
für die Güteüberwachung von Mineralstoffen
im Straßenbau in Berlin
(Fassung 1979)
Bei der Ausführung von Straßenoberbauarbeiten. so-
wie bei der Lieferung von mineralischen Baustoffen
und Baustoffgemischen für den Straßenoberbau (mit
Ausnahme der Frostschutzschicht) in Berlin gelten die
„Richtlinien für die Güteüberwachung von Mineral-
stoffen im Straßenbau“ — RG Min 77 — Ausgabe 1977 —
soweit unter den Nummern 3 und 4 nichts anderes be-
stimmt wird.
Für Fahrbahndecken und bituminöse Tragschichten
nach TVT mit gebrochenem Gestein darf nur güte-
überwachtes Straßenbaugestein — Zuschlagstoffe -
verwendet werden. Straßenbaugestein ist güteüber-
wacht, wenn die Bedingungen der RG Min 77 und für
die Zementbeton-Bauweise darüber hinaus zusätzliche
Bedingungen der DIN 4226 Blatt 1 erfüllt sind.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Güte-
überwachung nachzuweisen.
Werden Gesteine unterschiedlicher Herkunft auf
Mischlager genommen und wird im Verfahren der
Mängelfeststellung bei einem der Herstellerwerke die
Überwachung eingestellt, so gilt das ganze Misch-
lager-als-nicht mehr süteüberwacht.
3
Die Güteüberwachung von Straßenbaugesteinen ist
nach den RG Min 77 mit folgenden Änderungen und
Ergänzungen durchzuführen:
3.1 Zu Abschnitt 1.der RG Min 77
Bei der bituminösen Bauweise für den Straßen-
oberbau unterliegen Splitte, Edelsplitte, Brech-
sande und Edelbrechsande aus natürlichen oder
künstlichen Mineralstoffen der Güteüberwachung.
3.2 Zu Abschnitt 2.4.1 der RG Min 77
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen als zu-
ständige Straßenbaubehörde gibt die güteüber-
wachten Werke, die in Berlin liegen oder nach
Berlin liefern, im Amtsblatt für Berlin bekannt.
4.
Für alle Lieferungen aus der DDR; die in Berlin
(West), zwischengelagert werden, bedarf es einer
Güteüberwachung, die nachstehende Voraussetzungen
erfüllen muß: ;
4.1 Eignungsnachweis
Die Lieferfirma hat die Eignung der aus der DDR
gelieferten Baustoffe gemäß Abschnitt 2.1 der RG
Min 77 nachzuweisen. Der Nachweis umfaßt die
in der Anlage 2 Spalte 4 angegebenen Prüfungen.
Güteüberwachung
Die Lieferwerke müssen durch ein Prüfzeugnis
einer nach RAP-Stra anerkannten Prüfstelle, das
nicht älter als sechs Monate sein darf, nachwei-
sen, daß ihre Erzeugnisse den Anforderungen der
RG Min 77 bzw. DIN 4226 — Blatt 1 — entsprechen.
Die Güteüberwachung umfaßt den in den RG
Min 77 Abschnitt. 2.2 vorgesehenen Umfang.
Das Prüfungszeugnis ist dem Senator für Bau-
und Wohnungswesen vorzulegen. Es muß die in
den Anlagen 1 und 2 der RG Min 77 gestellten
Anforderungen erfüllen.
Für die Dauer der Lieferung müssen. die Liefer-
unternehmer einen . Überwachungsvertrag (An-
lage 3 der RG Min 77 gilt sinngemäß) mit einer
nach RAP-Stra anerkannten Prüfstelle abschlie-
ßen. Der Überwachungsvertrag muß mindestens
vom. Beginn bis zum Ende der Lieferung für die
einzelne Baumaßnahme laufen.
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich S
an den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
ABI. 1980 S. 149
Ausführungsvorschriften -
. zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes
über Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe
im Straßenbau
(Einführung TL Min 78)
Vom 28. Dezember 1979
BauWohn VII aA 322
Fernruf: 8 67 - 47 32 oder 8 67 - 1, intern 95 - 47 32
Auf Grund des $ 17 Abs. 2 des Berliner. Straßengesetzes in
der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt‘ ge-
ändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030),
wird bestimmt:
L.
Die von der Forschungsgesellschaft für das Straßen-
wesen e.V. herausgegebenen „Technischen Lieferbe-
dingungen für Mineralstoffe im Straßenbau“ — TL
Min 78 — Ausgabe 1978 — gelten verbindlich für die
öffentlichen Straßen, für die Berlin-Träger- der Bäu-
last ist”
2
Bei Verträgen über die Ausführung von Straßenober-
bauarbeiten sowie über die Lieferung von minerali-
schen Baustoffen und Baustoffgemischen für den Stra-
ßenoberbau (mit Ausnahme der Frostschutzschicht)
sind die TL_Min 78 und die sich aus den Nummern 3
und 4 dieser Ausführungsvorschriften ergebenden Än-
derungen und Ergänzungen als „Zusätzliche Techni-
sche Vorschriften über Lieferbedingungen für Mine-
ralstoffe im Straßenbau in Berlin“ (Anlage) zum Ver-
tragsbestandteil zu machen.