Path:
Volume Nr. 2, 12. Februar 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.?2 12. Februar 1980 19 
a) Eignungsnachweis - 
Die Lieferfirma hat die Eignung der aus der DDR 
gelieferten Baustoffe gemäß Abschnitt 2.1 der RG 
Min 77 nachzuweisen. Der Nachweis umfaßt die in 
der Anlage 2, Spalte 4, angegebenen Prüfungen. 
Güteüberwachung 
Die Lieferwerke müssen durch ein Prüfzeugnis 
einer nach RAP-Stra. anerkannten Prüfstelle, das 
nicht älter als sechs Monate sein darf, nachweisen, 
daß ihre Erzeugnisse den Anforderungen der RG 
Min. 77 bzw. DIN 4226 - Blatt 1 — entsprechen. Die 
Güteüberwachung . umfaßt den in den RG Min 77 
Abschnitt 2.2 vorgesehenen Umfang. 
Das Prüfungszeugnis ist dem Senator für Bau- und 
Wohnungswesen vorzulegen. Es muß die in den 
Anlagen 1 und 2 der RG Min 77 gestellten Anfor- 
derungen erfüllen. 
Für die Dauer der Lieferung müssen die Liefer: 
unternehmer einen. Überwachungsvertrag (An- 
lage 3 der RG Min 77 gilt sinngemäß) mit einer 
nach RAP-Stra anerkannten Prüfstelle abschlie- 
ßen. Der Überwachungsvertrag muß mindestens 
vom Beginn bis zum Ende der Lieferung für die 
einzelne Baumaßnahme laufen. 
ad 
n 
Die Ausführungsvorschriften zu 8 7 des Berliner Stra- 
ßengesetzes über die Güteüberwachung von Mineral- 
stoffen im Straßenbau (Einführung RG Min 77) vom 
10. August 1978 (ABl. S. 1511 — DBl. VI S. 198) tre- 
ten mit Ablauf des 30. November 1979 außer Kraft 
T 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1. Dezember 1979 in Kraft. Sie treten mit Ab- 
lauf des 30. November 1989 außer Kraft. 
Ristock 
I 
Fe 
Anlage 
Zusätzliche Technische Vorschriften 
für die Güteüberwachung von Mineralstoffen 
im Straßenbau in Berlin 
(Fassung 1979) 
Bei der Ausführung von Straßenoberbauarbeiten. so- 
wie bei der Lieferung von mineralischen Baustoffen 
und Baustoffgemischen für den Straßenoberbau (mit 
Ausnahme der Frostschutzschicht) in Berlin gelten die 
„Richtlinien für die Güteüberwachung von Mineral- 
stoffen im Straßenbau“ — RG Min 77 — Ausgabe 1977 — 
soweit unter den Nummern 3 und 4 nichts anderes be- 
stimmt wird. 
Für Fahrbahndecken und bituminöse Tragschichten 
nach TVT mit gebrochenem Gestein darf nur güte- 
überwachtes Straßenbaugestein — Zuschlagstoffe - 
verwendet werden. Straßenbaugestein ist güteüber- 
wacht, wenn die Bedingungen der RG Min 77 und für 
die Zementbeton-Bauweise darüber hinaus zusätzliche 
Bedingungen der DIN 4226 Blatt 1 erfüllt sind. 
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Güte- 
überwachung nachzuweisen. 
Werden Gesteine unterschiedlicher Herkunft auf 
Mischlager genommen und wird im Verfahren der 
Mängelfeststellung bei einem der Herstellerwerke die 
Überwachung eingestellt, so gilt das ganze Misch- 
lager-als-nicht mehr süteüberwacht. 
3 
Die Güteüberwachung von Straßenbaugesteinen ist 
nach den RG Min 77 mit folgenden Änderungen und 
Ergänzungen durchzuführen: 
3.1 Zu Abschnitt 1.der RG Min 77 
Bei der bituminösen Bauweise für den Straßen- 
oberbau unterliegen Splitte, Edelsplitte, Brech- 
sande und Edelbrechsande aus natürlichen oder 
künstlichen Mineralstoffen der Güteüberwachung. 
3.2 Zu Abschnitt 2.4.1 der RG Min 77 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen als zu- 
ständige Straßenbaubehörde gibt die güteüber- 
wachten Werke, die in Berlin liegen oder nach 
Berlin liefern, im Amtsblatt für Berlin bekannt. 
4. 
Für alle Lieferungen aus der DDR; die in Berlin 
(West), zwischengelagert werden, bedarf es einer 
Güteüberwachung, die nachstehende Voraussetzungen 
erfüllen muß: ; 
4.1 Eignungsnachweis 
Die Lieferfirma hat die Eignung der aus der DDR 
gelieferten Baustoffe gemäß Abschnitt 2.1 der RG 
Min 77 nachzuweisen. Der Nachweis umfaßt die 
in der Anlage 2 Spalte 4 angegebenen Prüfungen. 
Güteüberwachung 
Die Lieferwerke müssen durch ein Prüfzeugnis 
einer nach RAP-Stra anerkannten Prüfstelle, das 
nicht älter als sechs Monate sein darf, nachwei- 
sen, daß ihre Erzeugnisse den Anforderungen der 
RG Min 77 bzw. DIN 4226 — Blatt 1 — entsprechen. 
Die Güteüberwachung umfaßt den in den RG 
Min 77 Abschnitt. 2.2 vorgesehenen Umfang. 
Das Prüfungszeugnis ist dem Senator für Bau- 
und Wohnungswesen vorzulegen. Es muß die in 
den Anlagen 1 und 2 der RG Min 77 gestellten 
Anforderungen erfüllen. 
Für die Dauer der Lieferung müssen. die Liefer- 
unternehmer einen . Überwachungsvertrag (An- 
lage 3 der RG Min 77 gilt sinngemäß) mit einer 
nach RAP-Stra anerkannten Prüfstelle abschlie- 
ßen. Der Überwachungsvertrag muß mindestens 
vom. Beginn bis zum Ende der Lieferung für die 
einzelne Baumaßnahme laufen. 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich S 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
ABI. 1980 S. 149 
Ausführungsvorschriften - 
. zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes 
über Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe 
im Straßenbau 
(Einführung TL Min 78) 
Vom 28. Dezember 1979 
BauWohn VII aA 322 
Fernruf: 8 67 - 47 32 oder 8 67 - 1, intern 95 - 47 32 
Auf Grund des $ 17 Abs. 2 des Berliner. Straßengesetzes in 
der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt‘ ge- 
ändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030), 
wird bestimmt: 
L. 
Die von der Forschungsgesellschaft für das Straßen- 
wesen e.V. herausgegebenen „Technischen Lieferbe- 
dingungen für Mineralstoffe im Straßenbau“ — TL 
Min 78 — Ausgabe 1978 — gelten verbindlich für die 
öffentlichen Straßen, für die Berlin-Träger- der Bäu- 
last ist” 
2 
Bei Verträgen über die Ausführung von Straßenober- 
bauarbeiten sowie über die Lieferung von minerali- 
schen Baustoffen und Baustoffgemischen für den Stra- 
ßenoberbau (mit Ausnahme der Frostschutzschicht) 
sind die TL_Min 78 und die sich aus den Nummern 3 
und 4 dieser Ausführungsvorschriften ergebenden Än- 
derungen und Ergänzungen als „Zusätzliche Techni- 
sche Vorschriften über Lieferbedingungen für Mine- 
ralstoffe im Straßenbau in Berlin“ (Anlage) zum Ver- 
tragsbestandteil zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.