Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.2 12. Februar 1980 17
55 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von
Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz — WoBindG)
überlassen werden. Als Nachweis für die Wohnberechti-
gung gilt der Wohnberechtigungsschein, der auf Antrag
vom Landesamt für Wohnungswesen erteilt wird, wenn die
im WoBindG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Von Tauschpartnern, die keinen Wohnberechtigungs-
schein besitzen, sind zur Beurteilung der persönlichen Ver-
hältnisse entsprechende Erklärungen unter Verwendung
des Vordruckes LAW — 1/210 abzugeben. Der in die Sozial-
wohnung Tauschende hat außerdem die erforderlichen Ein-
kommensnachweise beizufügen.
(3) Von den am Tausch beteiligten Wohnungsinhabern
ist unter Verwendung des Vordruckes LAW — 11/743 ein
gemeinsamer Antrag auf Erteilung einer Tauschgenehmi-
gung beim Landesamt für Wohnungswesen zu stellen. Dem
Antrag sind Wohnberechtigungsscheine oder — soweit
Wohnberechtigungsscheine noch nicht erteilt sind — die in
Absatz 2 genannten Unterlagen beizufügen. Der Antrag
bedarf der Zustimmung der Vermieter. Die Zustimmung
umfaßt auch die Richtigkeit der Angaben zur Wohnung.
| Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An das Landesamt für Wohnungswesen
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Richtlinien über die Behandlung
von Anträgen verheirateter Wohnungsuchender auf
Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen
Vom 15. Januar 1980
BauWohn IV a C 11
Fernruf: 8 67 - 45 86 oder 8 67 - 1, intern 95 - 45 86
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchstabe b AZG wird bestimmt
Die Richtlinien über die Behandlung von Anträgen ver-
heirateter Wohnungsuchender auf Erteilung von Wohn:
berechtigungsscheinen (WBS-Antragsrichtlinien -
WBSA-RL) vom 10. Januar 1979 (ABl. S. 95 — DBI. VI
S. 6) werden wie folgt geändert:
Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) nach der Stellungnahme des Jugendamtes das Ver-
bleiben des Antragstellers mit den zu berücksich-
tigenden Kindern in der ehelichen Wohnung unzu-
mutbar ist oder‘
3 — Voraussetzungen
(1) Die Tauschgenehmigung kann unbeschadet des Vor-
liegens der sonstigen Voraussetzungen (Absätze 2 bis 5.
Nummer 4) nur erteilt werden, wenn
a) die Tauschpartner tatsächlich ihre Wohnungen gegen-
seitig wechseln wollen und
kein Tauschpartner durch den Wohnungstausch die
Voraussetzungen für die Anerkennung eines dringen-
den Wohnbedarfes gemäß den Ausführungsvorschrif-
ten zu $4 Abs.4 des Wohnungsbindungsgesetzes er-
füllt.
2;
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Februar
1980 in Kraft.
Ristock
(2) Das Einkommen des in die Sozialwohnung Tauschen-
den darf die Einkommensgrenze gemäß 8 25 Abs.1 in Ver-
bindung mit $ 116 Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes (II. WoBauG) um nicht mehr als 40 v.H. über-
steigen. Der Vorbehalt zugunsten geringer Verdienender
bei Sozialwohnungen, für die die öffentlichen Mittel vor
dem 1.Januar 1966 bewilligt worden sind, ist im Rahmen
des Wohnungstausches unbeachtlich.
(3) Sind in den Tausch Wohnungen einbezogen, die bei
der Bewilligung der öffentlichen Mittel einem bestimmten
Personenkreis vorbehalten worden sind (84 Abs.3 Wo-
BindG) oder die einem Besetzungsrecht nach 84 Abs.5
WoBindG unterliegen, kann das Landesamt für Wohnungs-
wesen den Tausch auch genehmigen, wenn die Tauschpart-
ner nicht dem Personenkreis angehören, für den die Woh-
nungen vorbehalten sind. In diesen Fällen ist die Wirk-
samkeit: der Genehmigung jedoch abhängig zu machen
von der Zustimmung
des Ausgleichsamtes beim Tausch einer mit LAG-Mit-
teln geförderten Wohnung,
der Schwerbeschädigtenfürsorge beim Tausch einer
mit Darlehen nach $ 27 a BVG geförderten Wohnung,
des örtlich zuständigen Sozialamtes beim Tausch einer
mit Darlehen nach $ 56 BSHG geförderten Wohnung,
des Betriebsinhabers für Betriebs- und Werkwohnun-
gen, .
des Inhabers von Besetzungsrechten im Sinne des 8 4
Abs. 5 WoBindG. )
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An das Landesamt für Wohnungswesen
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter .
ABI. S. 150
Richtlinien zur Durchführung von Wohnnnszstauschen
(Wohnungstausch-Richtlinien —- WTRL)
Vom 15. Januar 1980
BauWohn IV a C 11
Fernruf: 8 67 - 45 86 oder 8 67 - 1, intern 95 - 45 86
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt
1 — Allgemeines i
(1) Diese Richtlinien gelten für den Tausch von Mietwoh-
nungen, von denen mindestens eine mit öffentlichen Mitteln
gefördert (Sozialwohnung) sein muß.
{2) Tausch ist das gegenseitige Wechseln von. zwei-oder
mehreren Wohnungsinhabern in die jeweils andere Woh-
nung.
(3) Durch eine Genehmigung nach diesen Richtlinien wird
die zur Durchführung des Wohnungstausches erforderliche
privatrechtliche Einwilligung des Vermieters nicht ersetzt
2 — Antragsverfahren
(1) Grundsätzlich darf eine Sozialwohnung — auch im
Tauschwege - nur an einen Wohnberechtigten im Sinne des
(4)-Der Tausch in eine dem Besetzungsrecht Berlins unter-
liegende Wohnung (84 Abs.4 WoBindG) ist zu geneh-
migen, wenn für den diese Wohnung begehrenden Tausch-
partner ein dringender Wohnbedarf anerkannt wurde. Der
Tausch kann für einen Tauschpartner ohne anerkannt
dringenden Wohnbedarf genehmigt werden, wenn
a) dadurch ein wohnungswirtschaftlich sinnvolles Er-
gebnis erzielt wird oder
Schwerwiegende persönliche Gründe der Tauschpart-
ner an der Durchführung des Wohnungstausches be-
stehen und das öffentliche Interesse nach den örtlichen