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Dienstblatt.des Senats von Berlin Teil VI Nr.?2 12. Februar 1980
Für die Höhe der Ausgaben für Künstlerhonorar gelten folgende Richtsätze:
Bausumme: (DIN 276, Kostengruppe 3 und/oder 5)
50 000 bis 100000 DM =— 2,0%, mindestens jedoch 1800 DM
100 000 bis 500 000 DM — 1,5%, mindestens jedoch. 2 000 DM
500 000 bis 2 000 000 DM =— 1,0%, mindestens jedoch 7500 DM
über 2000 000 DM = 0,5%, mindestens jedoch 20 000 DM.
Bei Tief- und Landschaftsgartenbaumaßnahmen ist sinngemäß zu verfahren.
Material- und Herstellungskosten (Bronzeguß, Stein, Glasmosaik sowie Einbau-
ınd Transportkosten) sind bei DIN 276, Kostengruppen 3.5 und/oder 5.5, die
Kosten für die Durchführung von Wettbewerben und für die Beratung durch
vildende Künstler sowie die Honorarkosten in Kostengruppe 7 zu veranschlagen.
Bei Tief- und Landschaftsgartenbaumaßnahmen ist sinngemäß zu verfahren.
Stehen mehrere Bauvorhaben in einem räumlichen Zusammenhang, so können die
Mittel für die künstlerische Gestaltung zusammengefaßt werden. Sie sind dann
Dei einem der Bauvorhaben zu veranschlagen. Bei den anderen Bauvorhaben sind
entsprechende Hinweise zu geben.
Das Vorschlagsrecht über „Kunst am Bau“ steht dem Entwurfsverfasser zu. Der
Entwurfsverfasser soll seine Vorstellungen frühzeitig mit der Baudienststelle ab-
stimmen. Bei Bedarf kann, nach entsprechender Empfehlung des Beratungsaus-
schusses, ein bildender Künstler als Berater zugezogen werden. Mit den Bau-
planungsunterlagen sind vorzulegen:
— Zielvorstellungen über die Art der Maßnahme der „Kunst am Bau‘“‘
Vorschläge zum Vergabeverfahren
a) beschränktes Gutachterverfahren oder freihändige Vergabe
b) beschränkter oder offener Wettbewerb
— Überschlägliche Angaben über Material- und Herstellungskosten.
Zur Beratung des Senators für Bau- und Wohnungswesen in Angelegenheiten der
„Kunst am Bau“ ist ein Beratungsausschuß zu berufen. Der Ausschuß kann auf
Anforderung auch die Bezirksämter beraten.
{hm gehören an:
2 Vertreter der Architektenverbände
(benannt vom Senator für Bau- und Wohnungswesen)
zZ Vertreter des Berufsverbandes Bildender Künstler Berlins
| Vertreter der Fachöffentlichkeit |
(benannt vom Senator für Kulturelle Angelegenheiten)
Vertreter der Akademie der Künste —- Sektion Bildende Kunst
1 Vertreter des Senators für Bau- und Wohnungswesen
1 Vertreter des Senators für Kulturelle Angelegenheiten.
Bei Beratungen über „Kunst im Stadtraum‘“ oder von bezirklichen „Kunst am
Bau‘‘-Maßnahmen entsendet der Bezirk 2 Vertreter, von denen einer der Abteilung
Bauwesen angehören soll. Bei Beratungen über „Kunst am Bau‘“-Maßnahmen der
Hauptverwaltung kann der jeweilige Bezirk einen Vertreter entsenden.
Der Beratungsausschuß
berät den Senator für Bau- und Wohnungswesen bzw. die Bezirke in grund-
sätzlichen Fragen der „Kunst am Bau“,
erhält alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Informationen
über alle Aktivitäten im Bereich „Kunst am Bau“,
nimmt bei Honorarkosten von mehr als 35000 DM je Einzelvorhaben zu den
Vorschlägen des Entwurfsverfassers mit einer Empfehlung an den Wirtschafter
Stellung,
kann in besonders gelagerten Einzelfällen eine Überschreitung der für „Kunst
am Bau“‘ festgelegten Richtsätze vorschlagen und
spricht wegen der Verwendung der zentral veranschlagten Ausgaben Empfeh-
lungen aus.
Der Beratungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung; er kann Unterausschüsse
sinsetzen. Ss
Zu den Beratungen über Einzelvorhaben werden der Entwurfsverfasser, die Bau-
dienststelle sowie die Fachverwaltung und der Nutzer hinzugezogen. Bei bezirk-
lichen Maßnahmen bestimmt das Bezirksamt, wer zu beteiligen ist. Abweichende
Auffassungen zum Beratungsergebnis, insbesondere auch des Entwurfsverfassers,
sind in den Empfehlungen deutlich zu machen.
Der Wirtschafter — Senator für Bau- und Wohnungswesen oder Leiter der zustän-
digen Abteilung des jeweiligen Bezirksamts — trifft nach Abwägung der in der
Empfehlung zum Ausdruck gebrachten Überlegungen seine Entscheidung.
Bei Abweichungen von der Empfehlung ist der Beratungsausschuß entsprechend
zu informieren.
Die Vergabe eines Auftrages an einen bildenden Künstler ist unmittelbar nach
Vertragsabschluß dem Senator für Bau- und Wohnungswesen -—- Abteilung VI —
anter Angabe des Bauvorhabens, der Baukosten, der Art der künstlerischen Maß-
nahme, des Namens des Künstlers und der Höhe seines Auftrages zu melden.
Sollte die Maßnahme der „Kunst am Bau“ nicht ausgeführt werden, ist. dem
Senator für Bau- und Wohnungswesen zu berichten.“
IX.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. September 1979 in Kraft.