Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.8 20. Juni 1979
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‘ Der Senator
für Bau-und Wohnungswesen
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An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
Ausführungsvorschriften
zu 8 7 des Berliner-StraBengesetzes
über Asphaltbeton und Sandasphalt (Heißeinbau)
im Straßenbau
(Einführung TV bit 3/72)
Vom 23. April 1979
BauWohn VII a A 321
Fernruf: 8 67 - 47 32 oder 8 67 - 1, intern 95 - 47 32
Auf Grund des $ 17 Abs. 2-des Berliner Straßengesetzes in der
Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030), wird bestimmt:
Die Technischen Vorschriften und Richtlinien für den Bau
bituminöser Fahrbahndecken, Teil 3, Asphaltbeton und Sand-
asphalt (Heißeinbau) — TV bit 3/72 — gelten verbindlich für
die öffentlichen Straßen, für die Berlin Träger der Baulast ist.
Bei Verträgen über die Ausführung entsprechender Arbeiten
sind die TV bit 3/72 und die sich dazu aus den Nummern 4
bis 18 ergebenden Änderungen bzw. Ergänzungen als „Zu-
sätzliche Technische Vorschriften. für die Ausführung von
Asphaltbeton und Sandasphalt im Straßenbau in Berlin“
— ZTV Asphaltbeton 79 — (Anlage) zum Vertragsbestandteil
zu machen. ;
Abdrucke stehen beim Senator für Bau- und Wohnungswesen
—VIita A — zur Verfügung. .
3.1 Bei Anwendung der TV bit 3/72 in Berlin treten an Stelle der
Verkehrsklassen nach Tafel 1 die Bauklassen nach den
Ausführungsvorschriften zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes
über die Befestigung von Fahrbahnen (AV Standardausfüh-
rungen) vom 2. November 1976 (DBl. VI/1976 Nr. 48).
Sehr hoch beanspruchte Verkehrsflächen.
Sehr hohe Beanspruchungen im Sinne dieser Ausführungs-
vorschriften sind — unabhängig von der Bauklasse — starke
Schubbeanspruchungen und Beanspruchungen durch halten-
den, langsam oder in dichter Folge fahrenden Lkw- und
Busverkehr, unter anderem an Bushaltestellen und vor
Lichtsignalanlagen. Die Auswirkung dieser Beanspruchung
wird durch klimatische Einflüsse verstärkt.
Zu Abschnitt 3.3 der TV bit 3/72
Aufbau der Decke
Die Binderschicht ist einlagig herzustellen.
Zu Abschnitt 4 der TV bit 3/72
Dicke der Decke
Die Dicke der Decken richtet sich nach den Ausführungs-
vorschriften zu $8$ 7 des Berliner Straßengesetzes über die
Befestigung von Fahrbahnen (AV Standardausführungen) .
Die Dicke der Decken sehr hoch beanspruchter Verkehrs-
flächen beträgt 11 cm und die Dicke der Deckschicht 4 cm.
Wird für sehr hoch beanspruchte Verkehrsflächen eine
Deckschicht aus splittreichem Asphaltbeton 0/16 mm ange-
ordnet, beträgt die Dicke der Deckschicht 5 cm und die
Dicke der Decke 12 cm:
6.
7.
7.2
7.8
8.
9.
10
Zu Abschnitt 5.3.1 der TV bit 3/72
Mischgut — Allgemeines
Für sehr hoch beanspruchte Verkehrsflächen ist eine Binder-
schicht in 7 cm Dicke aus Mischgut 0/22 mm zu verwenden.
Für die Zusammensetzung des Mischgutes sind auf Grund
der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu vereinbaren:
Art und Herkunft der Mineralstoffe,
Spiittgehalt,
Sandgehalt,
gegebenenfalls Anteil des Brechsandes am Sandgehalt,
Füllergehalt,
Bindemittelsorte,
Bindemittelgehalt.
Abschnitt 5.3.2 der TV bit 3/72
Zusammensetzung des Mischgutes für Binderschichten
Neuer Text des Gesamtabschnittes:
Die Zusammensetzung des Mischgutes für Binderschichten
ist so zu wählen, daß der Hohlraumgehalt des im Laborato-
rjum hergesteliten Probekörpers nach Marshall bei Straßen
der Bauklassen I bis III 3 bis 7 Vol.-%, bei Bauklassen IV
und V 2 bis 7 Vol.-% beträgt. Der Hohlraumgehalt wird aus
der Raumdichte des Probekörpers und der Rohrdichte der
bituminösen Masse errechnet.
Bei Verwendung von mehr als 20 Gew.-%. Hochofen- oder
Metallhüttenschlacken im Mineralstoffgemisch ist die Zusam-
mensetzung so zu wählen, daß die Wasseraufnahme des
Probekörpers nach Marshall bei Straßen der Bauklassen |
bis III 3 bis 7 Vol.-%, bei Bauklassen IV und V 2 bis 7 Vol.-%
beträgt. T
Die Zusammensetzung des Mischgutes für Binderschichten
sehr hoch beanspruchter Verkehrsflächen ist so zu wählen,
daß der Hohlraumgehalt des im Laboratorium hergestellten
Probekörpers nach Marshall 5 bis 7 Vol.-% beträgt.
Für Binder unter Gußasphalt gilt ‚Abschnitt 3.3.1 der TV bit
6/75.
Zu Abschnitt 5.3.2.1 der TV bit 3/72
Mineralstoffgemisch für Binderschichten
Bei sehr hoch beanspruchten Verkehrsflächen muß der Anteil
an Edelsplitt 2/22 mm im Mineralstoffgemisch 70 .bis
80 Gew.-% betragen. Bei Mitverwendung von Natursand muß
der Anteil an Brechsand vom Sandgehalt mindestens. 50 %
betragen. Die ausschließliche Verwendung von Brechsand
wird empfohlen.
Zu Abschnitt 5.3.2.2 der TV. bit 3/72
Bindemittelsorte für Binderschichten
Für Asphaltbinder ist
Straßenbaubitumen B 65
zu verwenden.
Abschnitt 5.3.3 der TV bit 3/72
Zusammensetzung des Mischgutes für Deckschichten
Neuer Text des Gesamtabschnittes:
Die Zusammensetzung des Mischgutes für Deckschichten ist
so zu wählen, daß der Hohlraumgehalt des im Laboratorium
hergestellten Probekörpers nach Marshall bei Straßen der
Bauklassen | bis Ill 2 bis 4 Vol.-%, bei Bauklassen IV und V
1 bis 4 Vol.-% beträgt. Der Hohlraumgehalt wird aus der
Raumdichte des Probekörpers und der Rohdichte der bitumi-
nösen Masse errechnet.
Bei Verwendung von mehr als 20 Gew.-% Hochofen- bzw.
Metallhüttenschlacken im Mineralstoffgemisch ist die Zusam-
mensetzung so zu wählen, daß die Wasseraufnahme des