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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI .Nr.8 20. Juni 1979
14. Zu Abschnitt 4.8.3 der TVT 72
Kontrollprüfungen
Je angefangene 3000 m? Einbaufläche ist eine Probe, be-
stehend aus 3 bzw. 4 Teilproben, an der Einbaustelle zu
entnehmen.
Hiervon ist eine Teilprobe Rückstellprobe, eine Teilprobe
bzw., wenn Auftragnehmer und Mischguthersteller nicht
identisch. sind, zwei Teilproben dienen der Eigenüber-
wachungsprüfung nach Abschnitt 4.8.2 der TVT und an einer
Teilprobe sind zu bestimmen:
Kornzusammensetzung,
gegebenenfalls Anteil an gebrochenem Korn größer als 2 mm,
Bindemittelgehalt, .
Erweichungspunkt des zurückgewonnenen Bindemittels,
Hohlraumgehalt,
Stabilität und Fließwert.
Der Verdichtungsgrad ist je angefangene 3 000 m? Einbau-
fläche nachzuweisen.
Die profilgerechte. Lage ist in Abständen, die nicht größer
als 20 m sind, zu prüfen.
Bei Baumaßnahmen der Bauklassen nach den AV Standard-
ausführungen — nicht jedoch sehr hoch beanspruchter
Verkehrsflächen — mit weniger als 500 m? Einbaufläche
(z. B. Unterhaltungsmaßnahmen) kann auf die Probenahme
und Prüfung verzichtet werden.
Zu Abschnitt 7 der TVT 72
Abrechnung
Bituminöse Tragschichten sind in der Regel nach Einbau-
gewichten auszuschreiben und abzurechnen.
Ausschreibung und Abrechnung nach Einbaudicken sind nur
in Ausnahmefällen vorzusehen.
Auf die Ausführungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßen-
gesetzes.über..Abnahme, Gewährleistung und Abrechnung
von bituminösen Fahrbahndecken (Einführung TV bit 7/71
und RBE 71) vom 20. Dezember 1976 (DBl. VI/1977 S. 11)
wird verwiesen.
Zu Abschnitt 7.3 der TVT 72
Abrechnung nach Einbaugewicht
Für die Abrechnung von bituminösen Tragschichten nach
Gewicht sind die Einbaumengen durch Wiegen der Fahrzeuge
auf - gültig geeichten Waagen nachzuweisen. Die Gesamt-
einbaumenge ist nach den vom Auftragnehmer unverzüglich
einzureichenden Wiegekarten zu errechnen.
Der Nachweis des Einbaugewichtes der. Mischgutart C ist in
der Regel je angefangene 3 000 m? Einbaufläche oder für
eine Tagesleistung zu führen. n
Abweichungen von diesen Ausführungsvorschriften bedürfen
der Zustimmung des Senators für Bau- und Wohnungswesen.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Mai.1979 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 30. April 1989 außer Kraft.
Tragschichten ohne Bindemittel und Tragschichten mit
hydraulischen Bindemitteln werden in der Regel nur nach
den Ausführungsvorschriften zu 8 7 des Berliner Straßen-
gesetzes über Steinpflasterarbeiten im Straßenbau (Einfüh-
rung ZTV St-1977) vom 24. Februar 1977 (ABl. S. 370 —
DBI. VI S. 85) hergestellt.
Zu Abschnitt 4.2 der TVT 72
Anwendung
Für Fahrbahnen aller Bauklassen ist die Mischguütart B zu
verwenden.
Für sehr hoch beanspruchte Verkehrsflächen ist die .Misch-
gutart C mit einem Anteil an‘ gebrochenem Korn über
70 Gew.-% zu verwenden.
In Geh- und .Radwegen kann die Mischgutart A eingebaut
werden.
Zu Abschnitt 4.4 der TVT 72
Dicke
Die Dicke der bituminösen Tragschichten richtet sich nach
den Ausführungsvorschriften zu 8 7 des Berliner Straßen-
gesetzes über die Befestigung von Fahrbahnen (AV Standard-
ausführungen) vom 2. November 1976 (DBl. VI/1976 Nr. 48).
Die Dicke der bituminösen Tragschichten sehr hoch. bean-
spruchter Verkehrsflächen beträgt
in der Bauklasse I: 15 cm,
in der Bauklasse Il: 10 cm:
Zu Abschnitt 4.5.1 der TVT 72
Mineralstoffe
Für Splitt und Brechsand gelten die Ausführungsvorschriften
zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes über die Güteüber-
wachung von Mineralstoffen im Straßenbau (Einführung
RG Min 77) vom 10. August 1978 (ABl. S. 1511 — DBl. VI
S. 198).
Bei dem Mineralstoffgemisch für die Mischgutart C muß der
Anteil von über 70 Gew.-% an gebrochenem Korn größer
als 2 mm sein.
Zu Abschnitt 4.5.2 der TVT 72 *
Bindemittel
Für bituminöse Tragschichten ist .
Straßenbaubitumen B 65
Zu verwenden.
Zu Abschnitt 4.5.3 der TVT72 .
Bituminöses Mischgut
Für die Zusammensetzung des Mischgutes sind auf Grund
der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu vereinbaren:
Art und Herkunft der Mineralstoffe,
der Kornanteil größer als 2 mm,
der Kornanteil 0,09 bis 2 mm,
der Kornanteil kleiner als 0,09 mm,
der Bindemittelgehalt.
Bei der Mischgutart C darf der Splittanteil größer als 16 mm
15 Gew.-% nicht unterschreiten und der Hohlraumgehalt des
im Laboratorium hergestellten Probekörpers nach Marshall
muß 5 bis 10 Vol.-% betragen.
Ristock
Anlage
Zusätzliche Technische Vorschriften
für die Ausführung von Tragschichten im Straßenbau
in Berlin
(ZTV Tragschichten 79)
Zu Abschnitt 4.6 der TVT 72
Herstellen
Das Mischgut für die bituminöse Tragschicht ist in der Regel ff
einlagig einzubauen.
CE
-ür die Ausführung von Tragschichten im Straßenbau in
Zerlin gelten die „Technischen Vorschriften und Richtlinien