Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.7 14. Juni 1979
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(2) Bei. der Auswahl des vergleichbaren Wohnraums
3ollen insbesondere‘ Art, Finanzierungsweise, Lage ‚und
Ausstattung berücksichtigt werden; Unterschieden ist
durch Zu- und Abschläge angemessen Rechnung zu tragen.
Bei der Finanzierungsweise soll in der Regel. nur danach
unterschieden werden, ob der Wohnraum mit öffentlichen
Mitteln geschaffen worden ist oder nicht. Wohnraum, für
den aus besonderen Gründen, namentlich mit Rücksicht
auf die Person des Mieters, eine besonders geringe, ins-
besondere eine geringere als die zulässige Miete vereinbart
worden ist, bleibt außer Betracht. S
8 8 — Bezugsfertigkeit
(1) Wohnraum ist als in dem Zeitpunkt bezugsfertig ge-
worden anzusehen, in dem der Bau so weit gefördert war,
jaß den zukünftigen Bewohnern zugemutet werden konnte,
jen Wohnraum zu beziehen; die Genehmigung der Bau-
aufsichtsbehörde zum Beziehen ist nicht entscheidend.
(2) Im Falle des Wiederaufbaues ist für die Bezugsfertig-
keit. der Zeitpunkt maßgebend, in dem der durch den
Wiederaufbau geschaffene Wohnraum bezugsfertig ge-
worden ist; Entsprechendes gilt im Falle der Wiederher-
stellung, des Ausbaues. oder der Erweiterung von Wohn-
raum. Für Wohnraum, der nicht dem Zweiten Wohnungs-
baugesetz vom 27. Juni 1956 (BGBl.I S.523)% unterliegt,
sind die Begriffsbestimmungen, die in $ 2 der Erster
Berechnungsverordnung vom 20. November 1950 (BGBl
S. 753)3 in der sich aus $ 47 der Zweiten Berechnungs-
veroränung vom 17. Oktober 1957 (BGBl.I S.1719)% er-
gebenden Fassung enthalten sind, anzuwenden.
8 9 - Wohnflächenberechnung
Für die Berechnung der Wohnfläche sind die Vorschriften
der 88 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung anzu-
wenden.
Zweiter Abschnitt
Mieterhöhungen
A. Mieterhöhungen im einzelnen Fall aus besonderen
Gründen
gegenüber dem ‚marktüblichen Zinssatz für erststellige
Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnah-
men ergibt; werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung
von laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert sich
der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses
oder. Darlehens. Ein. Mieterdarlehen, eine Mietvorauszah-
lung oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte
Leistung für die baulichen Maßnahmen steht einem Dar-
lehen aus öffentlichen Haushalten gleich. Kann nicht fest-
gestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen
für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind
sie nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen
aufgewendeten Kosten aufzuteilen. Kosten, die vom Mieter
oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die
mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt wer-
den, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne
des Absatzes 1. Mittel der Finanzierungsinstitute des Bun-
des oder des Landes gelten als Mittel aus öffentlichen
Haushalten.
(4) Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung
des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden
müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witte-
rungseinflüsse entstehenden baulichen oder sonstigen Män-
gel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungskosten),
berechtigen nicht zu einer Mieterhöhung.
(5) Die Teilung- einer Wohnung in abgeschlossene Teil-
wohnungen gilt als Erhöhung des Gebrauchswerts. Die
preisrechtlich zulässigen Mieten der Teilwohnungen er-
geben‘ sich aus der bisherigen preisrechtlich zulässigen
Miete der ungeteilten Wohnung zuzüglich des nach den
Absätzen 1 bis 4 zulässigen Erhöhungsbetrages nach dem
Verhältnis der Wohnflächen. Wesentlichen Unterschieden
im Wohnwert der Teilwohnungen ist im Rahmen des Ge-
samtbetrages durch Zu- und Abschläge angemessen Rech-
nung zu tragen.
(6) Im Streitfalle. entscheidet die Preisbehörde auf Antrag
des Vermieters oder des Mieters über den zulässigen Miet-
erhöhungsbetrag.
8 12 - (aufgehoben)
8 13 — Nicht ausgenutzte Einzelgenehmigungen
Mieterhöhungen, die die Preisbehörde vom 1.Januar 1960
bis zum 31. März 1961 genehmigt hat, bleiben zulässig.
B.. Allgemeine Mietzuschläge
8 14 - Allgemeine Mietzuschläge nach den Bundesmieten-
gesetzen
Die Zulässigkeit von Zuschlägen nach den Bundesmieten-
gesetzen in der jeweils für Berlin geltenden Fassung sowie
nach den vom Senat von Berlin auf Grund der Bundes-
mietengesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleibt un-
berührt.
S 10 — Zu niedrige Stichtagsmiete
[st die Stichtagsmiete niedriger als die am 31. Dezember
1959 preisrechtlich zulässige Miete, so ist die Erhöhung der
Miete um den Unterschiedsbetrag ohne Genehmigung der
Preisbehörde zulässig.
8 11 —- Modernisierung
(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt,
lie den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen,
die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern
der nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken
(Modernisierung), so ist eine Erhöhung der jährlichen
Miete um elf vom Hundert der für die Wohnung aufge-
wendeten Kosten zulässig. Sind die baulichen Maßnahmen
für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die
jafür aufgewendeten Kosten angemessen auf die einzelnen
Wohnungen aufzuteilen. Zu den aufgewendeten Kosten ge-
hören auch die Kosten für solche Instandsetzungen, die
durch bauliche Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 ver-
ursacht werden.
(2) Durch die Mieterhöhung sind alle Kosten einschließlich
der Kosten der Verzinsung, Abschreibung und Instand-
haltung abgegolten. Zusätzliche Betriebskosten dürfen in
der tatsächlichen Höhe umgelegt werden; die Vorschriften
dieser Verordnung über die Umlegung von Betriebskosten
gelten sinngemäß.
(3) Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen
ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Dar-
lehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert
sich der Erhöhungsbetrag nach Absatz 1 um den Jahres-
betrag der Zinsermäßigung, der sich für den Ursprungs-
betrag des Darlehens aus dem Unterschied im Zinssatz
C. Besondere Mietzuschläge
8 15 -—- Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu
anderen als Wohnzwecken
(1) Wird eine Wohnung ganz oder teilweise zu anderen als
Wohnzwecken benutzt, so darf ein Zuschlag erhoben wer-
den, der je nach dem Grad der wirtschaftlichen Mehr-
belastung des Vermieters bis zu 50 vom Hundert der an-
teiligen. Grundmiete der zu anderen als Wohnzwecken be-
nutzten Räume beträgt. Ist bei Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung die Miete in zulässiger Weise um einen höheren
Zuschlag erhöht, so bleibt der höhere Zuschlag zulässig.
(2) Im Streitfalle entscheidet die Preisbehörde auf Antrag
des Vermieters oder des Mieters über die Höhe des Zu-
schlages.
‚8 16 —- Untermietzuschläge
(1) Wird Wohnraum auf die Dauer von wenigstens einem
Monat untervermietet oder in sonstiger Weise zur selb-
ständigen Benutzung einem Dritten überlassen, so darf die
Hauptmiete um einen Untermietzuschlag erhöht werden.
?) GVBl. S. 795
3) GVBl. 1951 S. 1169
4) GVBl. S. 1726