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Dienstblatt des. Senats von Berlin Teil VI Nr.7 14. Juni 1979
D. Umlegung von Betriebskosten
Kosten des Wasserverbrauchs ......
Grundsteuermehrbelastung ..................0..0.000000
Gebührenmehrbelastung ...............
(aufgehoben) .....0.0 ee WE
Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage
Umlegungsmaßstab für Kosten des Betriebs einer
zentralen Heizungsanlage eu EEK KRREN
Vorauszahlungen auf den Umlegungsbetrag für die
Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage 23
Kosten des Betriebes einer zentralen Warmwasserver-
sorgungsanlage ..........-. Ann u DE
Umlegung von Betriebskosten für Fahrstuhlanlagen .. 25
Einsichtsrecht des Mieters in Betriebskostenunterlagen 25a
Dritter Abschnitt
Mietherabsetzungen und Mietsenkungen
Herabsetzung der Stichtagsmiete .........4.........
Mietherabsetzung nach bisherigem Recht ...........
Mietsenkungen ... OP
3
(2) Die Überschreitung der preisrechtlich zulässigen Miete
ist unzulässig. Eine Überschreitung liegt auch dann vor,
wenn die Leistung des Vermieters ohne angemessene
Senkung der Miete vermindert wird. .
3 3 - Preisgebundener Wohnraum
(1) Die Vermietung von Wohnraum, für den die Verord-
nung nach $ 1 gilt, unterliegt den Preisvorschriften.
(2) Die Preisvorschriften finden keine Anwendung E
auf die Vermietung von Wohnraum, der wegen. seines
räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit
Geschäftsraum oder wegen seines wirtschaftlichen Zu-
sammenhangs mit einem gewerblich genutzten, unbe-
bauten Grundstück zugleich mit diesem vermietet ist,
wenn entweder der Mietwert des Wohnraums weniger
als ein Drittel des gesamten Mietwerts beträgt oder
der Geschäftsraum nach dem 24. Juni 1948 bezugs-
fertig geworden ist oder wird; für die Mietwerte sind
die preisrechtlich zulässigen Mieten vom 1.Juni 1953
maßgeblich (8 3 Abs. 1, 2, 4 des Geschäftsraummieten-
gesetzes in der für Berlin bis zum 31. Dezember, 1975
geltenden Fassung vom 10.Januar 1961 — BGBl.I
S.13)09; ;
auf die Vermietung eines Einfamilienhauses oder eines
Teils hiervon, wenn der Einheitswert im Sinne des
Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBIl.I
S.1035) nach den Wertverhältnissen vom 1.Januar
1935 mehr als 30 000 Deutsche Mark beträgt; als Ein-
familienhaus gilt ein Wohngebäude, das nach seiner
baulichen Gestaltung außer den für das Hauspersonal
(Hauswart, Heizer, Gärtner und dergleichen) bestimm-
ten Wohnräumen nicht mehr als eine Wohnung ent-
hält; diese Ausnahme bleibt bestehen, wenn die Vor-
aussetzungen nachträglich wegfallen.
8 4 — Miete
Miete im Sinne dieser Verordnung ist das Entgelt für die
Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Miet-
verträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließ-
lich von Umlagen und: Zuschlägen sowie von Vergütungen
nach 8 31. Zu den ähnlichen Nutzungsverhältnissen gehören
auch genossenschaftliche Nutzungsverträge. .
8 5 —- Stichtagsmiete
(1) Stichtagsmiete im Sinne dieser Verordnung. ist die
Miete, die sich aus der letzten vor dem 1.Januar 1960
zustande gekommenen Vereinbarung ergibt, auch wenn sie
erst durch $ 1 des Ersten Bundesmietengesetzes in der für
Berlin geltenden Fassung preisrechtlich zulässig geworden
ist.
(2) Neben der Miete erbrachte einmalige Leistungen des
Mieters bleiben außer Betracht.
8 6 - Grundmiete
Grundmiete im Sinne dieser Verordnung ist die nach 8 2
preisrechtlich zulässige Miete abzüglich folgender in ihr
enthaltener Beträge:
1- Umlagen für Wasserverbrauch,
2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- und
Warmwasserversorgungsanlagen,
nach dem 30. Juni 1953 zulässig gewordene Umlagen
und Zuschläge für laufende Mehrbelastungen,
Untermietzuschläge,
Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu anderen
als Wohnzwecken,
Mieterhöhungen für Modernisierung nach 8 11 dieser
Verordnung.
8 7 — Ersatz der Stichtagsmiete
{1) War Wohnraum zwischen dem 17. Oktober 1936 und
dem 1. Januar 1960 nicht vermietet, so gilt als Stichtags-
miete die Miete, die der Grundmiete für vergleichbaren
Wohnraum in Berlin nach dem Stande vom 31. Dezember
1959 entspricht (ortsübliche Grundmiete) zuzüglich der
zulässigen Umlagen und Zuschläge nach dem Stande vom
31. Dezember 1959.
) GVBl. S. 161
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28
Vierter Abschnitt
Untermiete
Freie Vereinbarung der Untermiete. ................. 29
Preisgebundene Untermiete für die Überlassung des .
WOhnraumM®: He KERLE EEE Eee OU
Einrichtungsgegenstände und Nebenleistungen ...... 31
Mietverhältnisse, die der Untervermietung gleichstehen 32
Fünfter Abschnitt
Änderung der Miete in besonderen Fällen
Miete für unzulänglichen Wohnraum ...
Sechster Abschnitt
Übergangsregelungen
Übergangsregelung für Modernisierung .............
Übergangsregelung für Untermieten ... BET
(aufgehoben) ......
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Siebter Abschnitt
Schlußvorschriften
Gewerbliche Zimmervermietung .................,
Außerkrafttretende Vorschriften ...................
Zuwiderhandlungen ..........
Geltung im Land Berlin ....:
Inkrafttreten ...
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a8
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Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
S 1 - Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt im Land Berlin für preisgebundenen
Wohnraum, der bis zum 24. Juni 1948. bezugsfertig gewor-
den ist, und für preisgebundenen Wohnraum, der in der
Zeit vom 25. Juni 1948 bis 31. Dezember 1949 bezugsfertig
geworden und ohne öffentliche Mittel im Sinne des 8 3 des
Ersten Wohnungsbaugesetzes geschaffen worden ist.
8 2 — Preisrechtlich zulässige Miete
(1) Für preisgebundenen Wohnraum ist die Miete preis-
rechtlich zulässig, die sich aus der Stichtagsmiete (8 5)
und den in dieser Verordnung genannten Mieterhöhungen
und -herabsetzungen sowie unter Berücksichtigung der
Vorschriften der Bundesmietengesetze in. der jeweils für
Berlin geltenden Fassung und der vom Senat von Berlin
auf Grund der Bundesmietengesetze erlassenen Rechtsver-
ordnungen ergibt.