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Volume Nr. 7, 14. Juni 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

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Dienstblatt des. Senats von Berlin Teil VI Nr.7 14. Juni 1979 
D. Umlegung von Betriebskosten 
Kosten des Wasserverbrauchs ...... 
Grundsteuermehrbelastung ..................0..0.000000 
Gebührenmehrbelastung ............... 
(aufgehoben) .....0.0 ee WE 
Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage 
Umlegungsmaßstab für Kosten des Betriebs einer 
zentralen Heizungsanlage eu EEK KRREN 
Vorauszahlungen auf den Umlegungsbetrag für die 
Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage 23 
Kosten des Betriebes einer zentralen Warmwasserver- 
sorgungsanlage ..........-. Ann u DE 
Umlegung von Betriebskosten für Fahrstuhlanlagen .. 25 
Einsichtsrecht des Mieters in Betriebskostenunterlagen 25a 
Dritter Abschnitt 
Mietherabsetzungen und Mietsenkungen 
Herabsetzung der Stichtagsmiete .........4......... 
Mietherabsetzung nach bisherigem Recht ........... 
Mietsenkungen ... OP 
3 
(2) Die Überschreitung der preisrechtlich zulässigen Miete 
ist unzulässig. Eine Überschreitung liegt auch dann vor, 
wenn die Leistung des Vermieters ohne angemessene 
Senkung der Miete vermindert wird. . 
3 3 - Preisgebundener Wohnraum 
(1) Die Vermietung von Wohnraum, für den die Verord- 
nung nach $ 1 gilt, unterliegt den Preisvorschriften. 
(2) Die Preisvorschriften finden keine Anwendung E 
auf die Vermietung von Wohnraum, der wegen. seines 
räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit 
Geschäftsraum oder wegen seines wirtschaftlichen Zu- 
sammenhangs mit einem gewerblich genutzten, unbe- 
bauten Grundstück zugleich mit diesem vermietet ist, 
wenn entweder der Mietwert des Wohnraums weniger 
als ein Drittel des gesamten Mietwerts beträgt oder 
der Geschäftsraum nach dem 24. Juni 1948 bezugs- 
fertig geworden ist oder wird; für die Mietwerte sind 
die preisrechtlich zulässigen Mieten vom 1.Juni 1953 
maßgeblich (8 3 Abs. 1, 2, 4 des Geschäftsraummieten- 
gesetzes in der für Berlin bis zum 31. Dezember, 1975 
geltenden Fassung vom 10.Januar 1961 — BGBl.I 
S.13)09; ; 
auf die Vermietung eines Einfamilienhauses oder eines 
Teils hiervon, wenn der Einheitswert im Sinne des 
Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBIl.I 
S.1035) nach den Wertverhältnissen vom 1.Januar 
1935 mehr als 30 000 Deutsche Mark beträgt; als Ein- 
familienhaus gilt ein Wohngebäude, das nach seiner 
baulichen Gestaltung außer den für das Hauspersonal 
(Hauswart, Heizer, Gärtner und dergleichen) bestimm- 
ten Wohnräumen nicht mehr als eine Wohnung ent- 
hält; diese Ausnahme bleibt bestehen, wenn die Vor- 
aussetzungen nachträglich wegfallen. 
8 4 — Miete 
Miete im Sinne dieser Verordnung ist das Entgelt für die 
Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Miet- 
verträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließ- 
lich von Umlagen und: Zuschlägen sowie von Vergütungen 
nach 8 31. Zu den ähnlichen Nutzungsverhältnissen gehören 
auch genossenschaftliche Nutzungsverträge. . 
8 5 —- Stichtagsmiete 
(1) Stichtagsmiete im Sinne dieser Verordnung. ist die 
Miete, die sich aus der letzten vor dem 1.Januar 1960 
zustande gekommenen Vereinbarung ergibt, auch wenn sie 
erst durch $ 1 des Ersten Bundesmietengesetzes in der für 
Berlin geltenden Fassung preisrechtlich zulässig geworden 
ist. 
(2) Neben der Miete erbrachte einmalige Leistungen des 
Mieters bleiben außer Betracht. 
8 6 - Grundmiete 
Grundmiete im Sinne dieser Verordnung ist die nach 8 2 
preisrechtlich zulässige Miete abzüglich folgender in ihr 
enthaltener Beträge: 
1- Umlagen für Wasserverbrauch, 
2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- und 
Warmwasserversorgungsanlagen, 
nach dem 30. Juni 1953 zulässig gewordene Umlagen 
und Zuschläge für laufende Mehrbelastungen, 
Untermietzuschläge, 
Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu anderen 
als Wohnzwecken, 
Mieterhöhungen für Modernisierung nach 8 11 dieser 
Verordnung. 
8 7 — Ersatz der Stichtagsmiete 
{1) War Wohnraum zwischen dem 17. Oktober 1936 und 
dem 1. Januar 1960 nicht vermietet, so gilt als Stichtags- 
miete die Miete, die der Grundmiete für vergleichbaren 
Wohnraum in Berlin nach dem Stande vom 31. Dezember 
1959 entspricht (ortsübliche Grundmiete) zuzüglich der 
zulässigen Umlagen und Zuschläge nach dem Stande vom 
31. Dezember 1959. 
) GVBl. S. 161 
26 
27 
28 
Vierter Abschnitt 
Untermiete 
Freie Vereinbarung der Untermiete. ................. 29 
Preisgebundene Untermiete für die Überlassung des . 
WOhnraumM®: He KERLE EEE Eee OU 
Einrichtungsgegenstände und Nebenleistungen ...... 31 
Mietverhältnisse, die der Untervermietung gleichstehen 32 
Fünfter Abschnitt 
Änderung der Miete in besonderen Fällen 
Miete für unzulänglichen Wohnraum ... 
Sechster Abschnitt 
Übergangsregelungen 
Übergangsregelung für Modernisierung ............. 
Übergangsregelung für Untermieten ... BET 
(aufgehoben) ...... 
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Siebter Abschnitt 
Schlußvorschriften 
Gewerbliche Zimmervermietung ................., 
Außerkrafttretende Vorschriften ................... 
Zuwiderhandlungen .......... 
Geltung im Land Berlin ....: 
Inkrafttreten ... 
37 
38 
a8 
‘0 
65 
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
S 1 - Anwendungsbereich 
Die Verordnung gilt im Land Berlin für preisgebundenen 
Wohnraum, der bis zum 24. Juni 1948. bezugsfertig gewor- 
den ist, und für preisgebundenen Wohnraum, der in der 
Zeit vom 25. Juni 1948 bis 31. Dezember 1949 bezugsfertig 
geworden und ohne öffentliche Mittel im Sinne des 8 3 des 
Ersten Wohnungsbaugesetzes geschaffen worden ist. 
8 2 — Preisrechtlich zulässige Miete 
(1) Für preisgebundenen Wohnraum ist die Miete preis- 
rechtlich zulässig, die sich aus der Stichtagsmiete (8 5) 
und den in dieser Verordnung genannten Mieterhöhungen 
und -herabsetzungen sowie unter Berücksichtigung der 
Vorschriften der Bundesmietengesetze in. der jeweils für 
Berlin geltenden Fassung und der vom Senat von Berlin 
auf Grund der Bundesmietengesetze erlassenen Rechtsver- 
ordnungen ergibt.
	        
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