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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 26. April 1979
5 — Neigungen in Zu- oder Durchfahrten ' 11 —- Aufstellflächen rechtwinklig zur Außenwand
Zu- oder Durchfahrten dürfen bis zu 10 v.H. geneigt sein.
Übergänge von waagerechten oder geneigten Fahrbahnen
in eine Neigung sind in Durchfahrten sowie innerhalb ei-
nes Abstandes von 8 m vor und hinter Durchfahrten unzu-
lässig. Die Übergänge sind mit einem Radius von 15 m aus-
zurunden.
6 — Stufen
Stufen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht
höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen im Abstand
von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Über-
gängen nach Nummer 5 dürfen keine Stufen sein.
Rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die
äanzuleiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen dür-
fen keinen größeren Abstand als 1m zur Außenwand ha-
ben. Die Entfernung zwischen der Außenkante der Auf-
stellflächen und der entferntesten seitlichen ‚Begrenzung
der anzuleiternden Fensteröffnung darf 8m nicht über-
schreiten. Beiderseits der Aufstellflächen müssen minde-
stens 11 m lange und 1,25 m breite Geländestreifen frei von
Hindernissen sein.
Bild 3
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7 —- Hinweisschilder
Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen
DIN 4066 Blatt 2 entsprechen und mindestens 210 mm x
594 mm groß sein. Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehr-
fahrzeuge sind als „Feuerwehrzufahrt“ zu kennzeichnen.
Der Hinweis muß von der öffentlichen Verkehrsfläche aus
sichtbar sein. Hinweisschilder für Aufstellflächen oder Be-
wegungsflächen müssen die Aufschrift „Fläche für die
Feuerwehr“ haben.‘
8 — Sperrvorrichtungen .
Sperrvorrichtungen (z.B. Sperrbalken, Ketten, Sperrpfo-
sten) sind in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie Ver-
schlüsse haben, die mit dem -Schlüssel A für Überflur-
hydranten nach DIN 3223 oder mit einem Bolzenschneider
geöffnet werden können.
9 - Anordnung von Aufstellflächen auf dem Grundstück
Aufstellflächen, die zum Anleitern bestimmt sind, müssen
So angeordnet sein, daß alle Öffnungen in Fenstern, die als
Rettungswege für Menschen dienen, von Hubrettungsfahr-
zeugen erreicht werden können.
10 — Aufstellflächen entlang der Außenwand
Aufstellflächen, die am Gebäude entlang geführt werden,
müssen. mit ihrer der anzuleiternden Außenwand zuge-
kehrten Außenkante einen Abstand von mindestens 4 m zur
Außenwand haben. Der Abstand darf höchstens 8 m und bei
Brüstungshöhen von mehr als 18m höchstens 6m betra-
gen. Die Aufstellfläche muß 7,7 m über die letzte Anleiter-
stelle hinausreichen.
Ein mindestens 2,5 m breiter Geländestreifen entlang der
dem Gebäude abgekehrten Außenkante der Aufstellflächen
muß frei von Hindernissen sein.
Bild 2
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.Gelände-
streifen
frei von
Hinder-
nissen
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212,50m
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24,00 bis = 8‚,00m
ab Brüstungshöhe
>18,00 bis =6,00m
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12 — Freihalten des Anleiterbereiches
[m Gelände zwischen der anzuleiternden Außenwand und
den Aufstellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hub-
rettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse (z.B. bau-
liche Anlagen, Bäume) befinden.
13 — Neigungen der Aufstellflächen
Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v.H. geneigt sein.
14 — Größe der Bewegungsflächen
Die Bewegungsflächen dürfen nicht auf Zufahrten liegen.
Für jedes vorzusehende Feuerwehrfahrzeug ist eine Be-
wegungsfläche. von mindestens 7 m x 12 m erforderlich. Vor
und hinter Bewegungsflächen, die an weiterführenden Zü-
fahrten liegen, sind mindestens 4m lange Übergangsbe-
reiche anzuordnen.
Bild 4
34. 12m
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/ z12m
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15 — Besondere Anforderungen
An bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nut-
zung nach $ 72 BauO Bln können besondere Anforderungen
gestellt werden.
16 — Geltungsdauer
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April 1979 in
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 1989 außer Kraft.
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