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Volume Nr. 5, 26. April 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 26. April 1979 
5 — Neigungen in Zu- oder Durchfahrten ' 11 —- Aufstellflächen rechtwinklig zur Außenwand 
Zu- oder Durchfahrten dürfen bis zu 10 v.H. geneigt sein. 
Übergänge von waagerechten oder geneigten Fahrbahnen 
in eine Neigung sind in Durchfahrten sowie innerhalb ei- 
nes Abstandes von 8 m vor und hinter Durchfahrten unzu- 
lässig. Die Übergänge sind mit einem Radius von 15 m aus- 
zurunden. 
6 — Stufen 
Stufen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht 
höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen im Abstand 
von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Über- 
gängen nach Nummer 5 dürfen keine Stufen sein. 
Rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die 
äanzuleiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen dür- 
fen keinen größeren Abstand als 1m zur Außenwand ha- 
ben. Die Entfernung zwischen der Außenkante der Auf- 
stellflächen und der entferntesten seitlichen ‚Begrenzung 
der anzuleiternden Fensteröffnung darf 8m nicht über- 
schreiten. Beiderseits der Aufstellflächen müssen minde- 
stens 11 m lange und 1,25 m breite Geländestreifen frei von 
Hindernissen sein. 
Bild 3 
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7 —- Hinweisschilder 
Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen 
DIN 4066 Blatt 2 entsprechen und mindestens 210 mm x 
594 mm groß sein. Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehr- 
fahrzeuge sind als „Feuerwehrzufahrt“ zu kennzeichnen. 
Der Hinweis muß von der öffentlichen Verkehrsfläche aus 
sichtbar sein. Hinweisschilder für Aufstellflächen oder Be- 
wegungsflächen müssen die Aufschrift „Fläche für die 
Feuerwehr“ haben.‘ 
8 — Sperrvorrichtungen . 
Sperrvorrichtungen (z.B. Sperrbalken, Ketten, Sperrpfo- 
sten) sind in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie Ver- 
schlüsse haben, die mit dem -Schlüssel A für Überflur- 
hydranten nach DIN 3223 oder mit einem Bolzenschneider 
geöffnet werden können. 
9 - Anordnung von Aufstellflächen auf dem Grundstück 
Aufstellflächen, die zum Anleitern bestimmt sind, müssen 
So angeordnet sein, daß alle Öffnungen in Fenstern, die als 
Rettungswege für Menschen dienen, von Hubrettungsfahr- 
zeugen erreicht werden können. 
10 — Aufstellflächen entlang der Außenwand 
Aufstellflächen, die am Gebäude entlang geführt werden, 
müssen. mit ihrer der anzuleiternden Außenwand zuge- 
kehrten Außenkante einen Abstand von mindestens 4 m zur 
Außenwand haben. Der Abstand darf höchstens 8 m und bei 
Brüstungshöhen von mehr als 18m höchstens 6m betra- 
gen. Die Aufstellfläche muß 7,7 m über die letzte Anleiter- 
stelle hinausreichen. 
Ein mindestens 2,5 m breiter Geländestreifen entlang der 
dem Gebäude abgekehrten Außenkante der Aufstellflächen 
muß frei von Hindernissen sein. 
Bild 2 
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.Gelände- 
streifen 
frei von 
Hinder- 
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212,50m 
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24,00 bis = 8‚,00m 
ab Brüstungshöhe 
>18,00 bis =6,00m 
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211m r 
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12 — Freihalten des Anleiterbereiches 
[m Gelände zwischen der anzuleiternden Außenwand und 
den Aufstellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hub- 
rettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse (z.B. bau- 
liche Anlagen, Bäume) befinden. 
13 — Neigungen der Aufstellflächen 
Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v.H. geneigt sein. 
14 — Größe der Bewegungsflächen 
Die Bewegungsflächen dürfen nicht auf Zufahrten liegen. 
Für jedes vorzusehende Feuerwehrfahrzeug ist eine Be- 
wegungsfläche. von mindestens 7 m x 12 m erforderlich. Vor 
und hinter Bewegungsflächen, die an weiterführenden Zü- 
fahrten liegen, sind mindestens 4m lange Übergangsbe- 
reiche anzuordnen. 
Bild 4 
34. 12m 
y>4. 120 
/ z12m 
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All 
15 — Besondere Anforderungen 
An bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nut- 
zung nach $ 72 BauO Bln können besondere Anforderungen 
gestellt werden. 
16 — Geltungsdauer 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April 1979 in 
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 1989 außer Kraft. 
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