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Volume Nr. 1, 31. Januar 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 31. Januar 1979 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
festigungsmittel, Wetter- und Feuchtigkeitsschutz) zu 
dichten. 
Der Standsicherheitsnachweis der Wandkonstruktion 
ist in jedem Einzelfall zu erbringen. 
Jede Platte ist an ihren stützenden Bauteilen (aus 
Stahl, Stahlbeton oder Mauerwerk) mit Befestigungs- 
mitteln zu verankern, wobei gewährleistet sein muß, 
daß alle Lasten aufgenommen und in die stützenden 
Bauteile weitergeleitet werden. :Befestigungsmittel 
mit unterschiedlicher Nachgiebigkeit dürfen nicht ge- 
meinsam in Rechnung gestellt werden. Jede Platte ist 
mindestens einmal an ihren Enden zu befestigen (Be- 
festigungspunkt). 
Ein Plattenüberstand am Fuß der Wand oder bezüglich 
der Abfangekonstruktion von mehr ‚als 20mm ist bei 
der Bemessung der Befestigungsmittel zu berücksich- 
tigen. 
Die zulässigen Druckspannungen. an den Auflagern 
der Platten und die zulässigen Schubspannungen im 
Gasbeton bei Wirkung der Verankerungsmittel be- 
tragen: 
[N/mm?2] GB 3,3 (GSB 35) GB 4,4 (GSB 50) 
zul. op 0,50 0,70 
zul. + 0,06 0,08 
An die Bezirksämter 
ABI. S. 94 
1. 
Rundschreiben über die bauaufsichtliche Behandlung 
von Wänden aus bewehrten Gasbetonplatten 
Vom 8. Januar 1979 
BauWohnIaC2 
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern: 95 - 48 97 
8, 
Wände aus bewehrten Gasbetonplatten dürfen nur ver- 
wendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit als Wandkon- 
struktion. nachgewiesen ist ($ 27 Abs.1 BauO Bin). Die 
Wandkonstruktion besteht aus Platten und Befestigungs- 
mitteln an den stützenden Bauteilen. 
Der Nachweis kann durch eine allgemeine bauaufsichtliche 
Zulassung, deren Zulassungsgegenstand die Wandkon- 
struktion ist, geführt werden. Wird der Nachweis auf an- 
jere Weise geführt und entspricht.die Wandkonstruktion 
nicht den nachfolgend. aufgeführten Voraussetzungen, so 
bedarf sie meiner Zustimmung im Einzelfall ($ 27 Abs.2 
Satz 2 BauO Bln): 
Die Platten, die für die Wandkonstruktion verwendet 
werden sollen, müssen Gegenstand einer allgemeinen 
bauaufsichtlichen Zulassung für Dach- oder Decken- 
platten aus bewehrtem dampfgehärtetem Gasbeton 
sein. 
Die dort aufgeführten und auf die Wandkonstruktion 
übertragbaren Anforderungen einschließlich ÜUber- 
wachung sind anzuwenden, soweit in den folgenden 
Abschnitten nichts anderes bestimmt ist. 
Die Randausbildung und die Bewehrung der. Platten 
muß der Anwendung als Wandkonstruktion entspre- 
chend abgewandelt sein (s. Nummern 3 und 4) 
Die Platten dürfen nur durch ihr Eigengewicht und 
durch Wind senkrecht zu ihrer Fläche beansprucht 
werden. Sie dürfen nicht zur Aussteifung tragender 
Bauteile” herangezogen werden. Die Platten müssen 
die Lasten als Einfeldträger auf die stützenden Bau- 
teile abtragen. 
Der lotrechte: Abstand der Abfangekonstruktion zur 
Aufnahme des Eigengewichts liegender Platten: bzw. 
die Länge stehender Platten darf 20 d nicht überschrei- 
ten. Die Länge liegender Platten darf höchstens 30d 
sein. Dabei ist d = Plattendicke. 
Die Abmessungen der Platten müssen betragen: 
Länge 1 < 6,00 m 
Breite 0,50 m < b < 0,625 m 
Dicke 0,15 m < d <0,30 m 
Paßtafeln müssen mindestens 0,20 m breit sein. Die 
Längsfugen sind durch Nut und Feder auszubilden. 
Die Stirnseiten sind glatt oder mit Nut auszubilden. 
Die Nutbreite muß 50 mm betragen. 
Der Querschnitt der Längsbewehrung auf der Zug- 
und Druckseite muß übereinstimmen. Als Mindestbe- 
wehrung je Seite. müssen 4 Bewehrungsstäbe min- 
destens des Durchmessers 4 mm verteilt eingelegt sein. 
Die Platten dürfen nur von 0,3 m bis 10m über dem 
Gelände eingebaut werden. Der Abstand’ der Dehn- 
fugen darf 30 m, nicht überschreiten, sofern nicht 
aus konstruktiven Gründen geringere Abstände erfor- 
derlich sind. Platten, deren Tragfähigkeit durch Be- 
schädigungen - Risse oder Kantenbrüche — beeinträch- 
tigt ist, dürfen nicht verwendet werden. Schlitze sind 
unzulässig. Durchbrüche bedürfen eines besonderen 
Nachweises. 
9. 
10. 
Liegende Platten mit genuteten Stirnseiten dürfen in 
ihren lotrechten Stoßfugen mittels eines durchgehen- 
den 8.bis 10 mm dicken Betonstahls III K in Mörtel der 
Mörtelgruppe III nach DIN 1053 befestigt werden. 
11. 
Die Verbindung des Betonstahls mit der Haltekonstruk- 
tion kann durch aufgefädelte Ankerlaschen erfolgen. 
Der Abstand der Ankerlaschen untereinander darf die 
Plattenbreite nicht überschreiten. Für den Nachweis 
der Aufnahme der Schub- und Druckspannungen im 
Befestigungsbereich des Gasbetons darf je Anker- 
lasche mit einer mitwirkenden Betonstahllänge von 
maximal 250 mm gerechnet werden. 
Die Befestigung der Platten kann mit mindestens 
1mm dicken Nagellaschen und 140 mm langen Gas- 
betonnägeln aus 1 mm dickem gewinkeltem Blech 
(Schenkellänge 8 mm) erfolgen. Der Abstand R vom 
Betonrand muß mindestens 75mm und der Achsab- 
stand der Nägel untereinander mindestens 50 mm. be- 
tragen. Die zulässige Querkraft eines Nagels an der 
Nagellasche ist: 
[k N] GB 3,3. (GSB 35) GB 4,4 (GSB 50) 
R > 75mm 0,25 0,35 
R > 100 mm 0,30 0,40 
Eine unsymmetrische Anordnung der Nägel an der 
Nagellasche und/oder eine unsymmetrische Belastung 
der Nagellasche ist beim statischen Nachweis zu be- 
rücksichtigen. 
Ein Befestigungspunkt (s. Nummer 8) muß min- 
destens aus drei Gasbetonnägeln bestehen. 
Anker-, Nagellaschen und Gasbetonnägel müssen aus 
nichtrostendem Stahl nach allgemeiner bauaufsicht- 
licher Zulassung bestehen. Der Korrosionsschutz der 
vertikalen Fugenbewehrung (s. Nummer 10) ist durch 
eine 20 mm dicke Überdeckung durch Mörtel der Mör- 
telgruppe III nach DIN 1053 zu gewährleisten. 
Die Platten sind gegen Feuchtigkeit oder chemischen 
Angriff zu schützen. Außenwände sind gegen Witte- 
rungseinflüsse z. B. mit einer Verkleidung zu schützen. 
Horizontale Wandflächen sind gegen Witterungsein- 
flüsse abzudecken. 
12. 
13; 
14. 
YO: 
Das Aufsetzen der Platten auf tragende Bauteile muß 
im Mörtelbett aus Mörtel mindestens der Gruppe III Die Beurteilung hinsichtlich des Brand-, Wärme- und 
nach DIN 1053 erfolgen. Schallschutzes hat nach den bauaufsichtlich einge- 
Das Versetzen der. Platten bei Fugen mit Nut. und führten technischen Baubestimmungen zu erfolgen. 
Feder darf trocken vorgenommen werden. 
Alle Fugen sind gemäß den statischen und konstruk- mn Auftrag 
tiven Anforderungen (z.B. Korrosionsschutz der Be-,Aunap
	        
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