Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.4 16. März 1979
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45. Die Normalleistung ist gleich 100 %.
Der Leistungsgrad ist jeweils auf volle 5°%o auf- oder
abgerundet fortlaufend zu.beurteilen.
46. Die Umstände, unter denen Daten erfaßt worden sind,
müssen — je. nach Datenermittlungsmethode — schrift-
lich so festgehalten werden, daß eine Reproduzierbar-
keit gewährleistet ist:
a) Namen der Personen, die bei der Datenermittlung
unmittelbar beteiligt waren,
b) Betriebsabteilung,
c) Dauer der Datenermittlung (Datum, Tageszeit, Be-
ginn, Ende), Ä
d) Losgröße, Auftragsnummer,
e) zeitliche Lage der Ermittlung innerhalb der Los-
größe (Grobangabe ob Anfang, Mitte oder Ende des
Loses), $
[{) Beschreibung des Arbeitsverfahrens, der Arbeits-
methode und des Arbeitsablaufes,
g) Betriebsmittel, : .
h) Arbeitsgegenstand, verwendete Werkstoffe,
i) Arbeitsunterlagen (z. B. Zeichnungsnummer),
j) An- und Ablieferungszustand des Arbeitsgegen-
standes, Beschreibung der Istarbeitsgüte soweit sie
__ den Arbeitsablauf beeinflußt,
k) Arbeitsumstände (Umgebungseinflüsse), .
I) Verwendung vorhandener Schutzvorrichtungen und
Arbeitsschutzmittel.
417. a) Die Beauftragten des Arbeitgebers für die Daten-
ermittlung sind dem Betriebsrat namentlich schrift-
lich bekanntzugeben. Sie sollen fachlich in der Lage
sein, den Arbeitsablauf zu gliedern und zu beur-
teilen. Sie sollen ferner die Zeitaufnahmetechnik
und erforderlichenfalls die Beurteilung des Lei-
stungsgrades beherrschen. Das Mitbestimmungs-
recht des Betriebsrates in personellen. Angelegen-
heiten bleibt unberührt. Andere als die vom Arbeit-
geber Genannten dürfen nicht beauftragt werden.
Der Arbeitnehmer ist rechtzeitig vor jeder an sei-
nem Arbeitsplatz vorzunehmenden Dätenermittlung
über deren Zweck, Umfang und Ablauf zu unter-
richten.
Der Zeitpunkt der Datenermittlung ist dem Be-
triebsrat frühzeitig und dem Arbeitnehmer späte-
stens am Vortag unter Angabe des Grundes mitzu-
teilen.
faktor. Der Minutenfaktor ist der 60. Teil des Akkord-
richtsatzes (Tariflohn zuzüglich 15%). Die errechneten
Werte werden bei dem Minutenfaktor auf 1/100 Dpf.
aufgerundet.
52. Werden einzelne Stücke vom Gesamtakkord in der
Fertigstellung vorgezogen, .so ist hierfür vorher ein
Aufschlag mit dem Betriebsrat zu vereinbaren, wenn
dadurch ein Arbeitszeitverlust entsteht.
53. Akkordarbeiter sind diejenigen Arbeitnehmer, die
während der letzten 13 Wochen — bei monatlicher
Lohnzahlung der letzten abgerechneten 3 Monate —
mindestens 2/3 der geleisteten Arbeitszeit im Lei-
stungslohn gearbeitet haben. .
54. Werden Akkordarbeiter vorübergehend mit Zeitlohn-
arbeiten beschäftigt, so erhalten sie für die Dauer bis
zu 2 Wochen den Durchschnittsverdienst der letzten
13 Wochen — bei monatlicher Lohnzahlung der letzten
abgerechneten 3 Monate. Nach Ablauf dieser UÜber-
gangszeit ist der zuständige Zeitlohn zu zahlen.
55. Bei Arbeitnehmern, die als Akkordarbeiter eingestellt
wurden, bzw. in den letzten 2 Jahren zwei Drittel der
geleisteten Arbeitszeit im Leistungslohn gearbeitet ha-
ben, bedarf es bei. der Umstellung auf Zeitlohn einer
Änderungskündigung. Bis zu deren Wirksamwerden
erhält der Arbeitnehmer den Durchschnittsverdienst
der letzten 13 Wochen — bei. monatlicher Lohnzahlung
der letzten abgerechneten 3 Monate.
56. Dem Arbeitnehmer ist vor Aufnahme der jeweiligen
Akkordarbeit ein Akkordzettel auszuhändigen, aus
dem Arbeit und Stückpreis bzw. Vorgabezeit hervor-
gehen müssen.
57. Erreicht ein Akkordarbeiter nicht den Akkordrichtsatz,
so ist ihm dieser dennoch zu zahlen, wenn er den
Nachweis erbringt, daß sein Minderverdienst auf einem
vom Betrieb zu vertretenden Umstand beruht, es sei
denn, daß er den Umstand kannte und ihn nicht un-
verzüglich dem für die Produktion seiner Abteilung
Verantwortlichen gemeldet hat.
58. Akkordarbeiter erhalten bei Unterbrechung der Ak-
kordarbeit durch Ent- oder Verladearbeiten von Roh-
stoffen bzw. Halb- oder Fertigfabrikaten bis zu 4
Stunden: wöchentlich den Akkordrichtsatz. Nach Ab-
lauf dieser Zeit erfolgt die Entlohnung gemäß Ziff. 54.
59. Erfolgt die Umstellung auf Zeitlohnarbeit aus Gründen,
die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat und mit Zu-
stimmung des Betriebsrates (in Betrieben ohne Be-
triebsrat mit der Mehrheit der betroffenen Arbeitneh-
mer), so ist sofort der zuständige Zeitlohn zu zahlen.
48. Daten werden ermittelt durch: Messen (Fortschrittzeit-
Mmessung), zählen, rechnen (nur technologische Daten),
vergleichen mit ähnlichen Arbeiten (schätzen), beur-
teilen.
49. Bei der Einführung des Entlohnungsgrundsatzes Prä-
mienlohn oder anderer Entlohnungsgrundsätze, die
nicht in diesem Vertrag geregelt sind, sowie der Ein-
führung anderer als der in Ziff. 48 genannten Zeit-
ermittlungstechniken sind die Tarifvertragsparteien
hinzuzuziehen. Die Einführung bedarf der schriftlichen
Betriebsvereinbarung.
60. Ist aus technischen oder organisatorischen Bedingun-
gen die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitnehmer er-
forderlich, kann im Gruppenakkord gearbeitet werden,
wenn folgende Einzelheiten in einer Betriebsverein-
barung geregelt werden:
Gruppengröße, Bezugsgrößen für die Soll-Belastung der
Gruppe, Regelung für die UÜber- oder Unterbesetzung,
Regelungen für die Einarbeitung neuer Gruppenmit-
glieder, Art und Weise der Unterrichtung der Grup-
penmitglieder über das Gruppenergebnis und Vertei-
lungsschlüssel für den Gruppenverdienst.
50. Bei der Verwendung von anzeigenden Geräten mit ma-
nueller Aufschreibung zur Erfassung von Zeitwerten
sind die Unterlagen fortlaufend zu numerieren und
aufzubewahren. Die Schreibmittel müssen radierfest
sein.
61. Bestehende Akkorde können mit einer Kündigungsfrist
von 7 Kalendertagen abgeändert werden, wenn dies
durch Veränderungen technischer Art, der Arbeitsme-
thoden oder der Werkstoffe begründet ist.
51. Eine Stunde Vorgabezeit wird mit dem Akkordrichtsatz
entlohnt, eine Minute Vorgabezeit mit dem Minuten-