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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.4 16. März 1979
Betriebsrates der freien Vereinbarung. Das gleiche gilt
für die durch Invaliditiät minder Leistungsfähigen.
oder Zeitlohn mit Leistungszulagen angewandt wird;
dabei sind betriebliche Gesichtspunkte zu berücksich-
tigen. Hinsichtlich des Entlohnungsgrundsatzes steht
beiden Seiten ein Initiativrecht zu.
Akkordarbeit kann abgelehnt werden, wenn geeignete
Sicherheitseinrichtungen fehlen oder vorhandene Si-
cherheitseinrichtungen unzureichend sind und dadurch
mit der Akkordarbeit eine erhöhte Gefährdung der
körperlichen Sicherheit des Arbeitnehmers verbunden
ist. Eine derart zu Recht begründete Ablehnung darf
nicht zu einer Benachteiligung des Arbeitnehmers
führen.
40. Bei Akkordvereinbarungen sind die dem Betriebsrat
auszuhändigendeh Unterlagen nach‘ den anerkannten
Refa-Grundsätzen so zu gestalten, daß der Leistungs-
grad, die persönliche und sachliche Verteilzeit ein-
schließlich ausgewiesener Erholungszeit, auf den Ar-
beitsplatz abgestimmt, erkennbar ist.
Erhebt der Betriebsrat innerhalb von 8 Arbeitstagen
nach Übergabe der Unterlagen keinen Widerspruch,
so gilt diese Zeit als vereinbart und kann am 9. Ar-
beitstag als rechtswirksam angesehen werden.
Widerspricht der Betriebsrat innerhalb der 8 Arbeits-
tage, so hat er die Gründe des Widerspruchs anzu-
geben.
In. Betrieben, in denen Akkorde aufgrund von Daten-
ermittlungen durch Langzeitaufnahmen erfaßt werden,
kann diese Einspruchsfrist von 8 Arbeitstagen durch
Betriebsvereinbarung den Prüfungserfordernissen ent-
sprechend verlängert werden.
Wird Widerspruch seitens des Betriebsrates einge-
legt, ist zwischen der Betriebsleitung und dem Be-
triebsrat innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Erhebung
des Widerspruchs der Versuch einer Einigung zu un-
ternehmen. Gelingt dies nicht, so .kann die Einigungs-
stelle angerufen werden.
41. Für die Arbeit im Entlohnungsgrundsatz Akkordlohn
sind die Arbeitsplätze, der Arbeitsablauf und die Ar-
beitsumgebung menschengerecht zu gestalten. Dabei
sind die allgemein anerkannten Refa-Grundsätze und
die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu
berücksichtigen. Im übrigen gelten die folgenden Min-
destbedingungen.
42. Neben den methodisch ermittelten Akkordvorgabe-
zeiten sind zwischen der Geschäftsleitung und dem Be-
triebsrat vereinbarte Akkorde zulässig. In betriebs-
ratslosen Betrieben kann die Vereinbarung zwischen
der Geschäftsleitung und den betroffenen Arbeitneh-
mern erfolgen. Stückakkorde werden bei Tariflohn-
erhöhungen um die jeweilige Lohnerhöhung angeho-
ben.
Die Akkordsätze sind entsprechend den tariflichen
Zeitlöhnen nach der höchsten Altersgruppe der jewei-
ligen Lohngruppe festzusetzen.
43. Bei gekündigten Lohntarifverträgen bleibt der Geld-
faktor bis zum Abschluß eines neuen Lohntarifvertra-
ges unverändert.
44. Die Akkorde sind so zu ermitteln, daß die Arbeit-
nehmer bei Normalleistung mindestens den Akkord-
richtsatz (tariflicher Zeitlohn + 15%) verdienen.
Als Normalleistung gilt diejenige Leistung, die von
einem geeigneten Arbeitnehmer nach ausreichender
Einarbeitung und Übung ohne Gesundheitsschädigung
auf die Dauer erreicht und erwartet werden kann,
wenn er die vorgegebenen Verteil- und Erholungs-
zeiten einhält.
36. Die Entlohnung für Schwerbehinderte und Gleichge-
stellte erfolgt bei Akkordarbeit nach den für die. übri-
gen Arbeiter geltenden Akkordsätzen.
37. Als Fachkräfte gelten:
a) Arbeitnehmer, die in einem dem fachlichen Gel-
tungsbereich dieses: Vertrages entsprechenden
Beruf die übliche Lehrzeit durchgemacht haben
und im Besitz eines Gesellenbriefes sind;
Maschinenarbeiter, die nachweisbar 3 Jahre: an
Holzbearbeitungsmaschinen tätig waren, ihr Werk-
zeug instandhalten und Maschinen einrichten kön-
nen;
Beizer, die selbst die erforderlichen Zutaten zu-
sammenstellen und nach Farbmustern arbeiten,
selbständige Polierer und Grundierer an Polier-
maschinen sowie Spritzer im Spritzverfahren, die
selbständig und sachgemäß die ihnen übertrage-
nen Arbeiten verrichten;
Arbeitnehmer, die entsprechend ihrem erlernten
Beruf als Facharbeiter eingestellt und beschäftigt
werden.
38. Arbeitnehmer, die im 55. Lebensjahr stehen oder älter
sind, dem Betrieb wenigstens 15 Jahre lang angehören
und durch Änderungskündigung auf einem minder ent-
lohnten Arbeitsplatz beschäftigt werden sollen, haben
Anspruch auf den Verdienst, der aus ihrem Durchschnitts-
verdienst der letzten zwölf voll gearbeiteten Kalender-
monate errechnet wird. Der Durchschnittsverdienst
wird nur insoweit berücksichtigt, als er 150%. des ta-
riflichen Ecklohns nicht übersteigt.
Tariflohnerhöhungen. steigern den Verdienst entspre-
chend.
Ein Anspruch auf Verdienstsicherung besteht nicht
für Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet
haben, Bezieher von Altersruhegeld sind, oder den An-
trag auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung stellen können. ;
38 a. Einem Arbeitnehmer, der das 55., aber noch nicht das
65. Lebensjahr vollendet hat und der dem Unter-
nehmen zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre
angehört, kann nur aus wichtigem Grunde gemäß
$ 626 BGB gekündigt werden. Zulässig sind auch
Kündigungen )
a) beim Anspruch auf Altersruhegeld;
b) aus personen- und/oder verhaltensbedingten
Gründen, wenn im Kündigungsschutzprozeß der
wichtige Grund bestätigt, jedoch aus Gründen
der Zumutbarkeit nur eine fristgemäße Kündi-
gung erkannt wird;
c)aus betriebsbedingten Gründen, wenn ein anderer
zumutbarer Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, oder
einem sozial schwächer gestellten Arbeitnehmer
der Arbeitsplatz unter Beachtung des Kündigungs-
schutzgesetzes ($ 1 Abs. 3, Satz 1) erhalten wer-
den muß;
bei Vorliegen eines für den betroffenen Arbeit-
nehmer geltenden Sozialplanes, in Betrieben ohne
Betriebsrat bei Vorliegen eines Tatbestandes im
Sinne der $8$ 111 ff. BetrVG.
Akkordarbeit
39. Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren, in welchen
Betriebsabteilungen bzw. an welchen Arbeitsplätzen
der Entlohnungsgrundsatz Akkordlohn, Prämienlohn