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Volume Nr. 1, 31. Januar 1979

Full text : Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 31. Januar 1979
i1 — Schlußabrechnung, Auszahlung der Förderungsmittel : 16 - Ergänzende Landesförderung
(1) Die Auszahlung von Zuschüssen zur Deckung von (1) Werden im Interesse der städtebaulichen Entwicklung
Kosten (einmalige Zuschüsse) erfolgt nach Prüfung und liegende Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt und
Anerkennung der Schlußabrechnung durch die WBK. übersteigen die Kosten der Modernisierung die förderbaren
Kosten nach Nummer 5 Abs. 1 und 2 nicht, können bei Erfüllung
 der übrigen Voraussetzungen ergänzend zu der
Förderung nach den Nummern 6 und 7 Zuschüsse zur
Deckung von laufenden Aufwendungen (Aufwendungszuschüsse)
 und Zuschüsse zur Deckung von Kosten (einmalige
 Zuschüsse) gewährt werden.
(2) Sofern die Miete nach Auslaufen der Förderung die
im Öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau jeweils
maßgebliche Miete nicht überschreitet (Nummer 2 Abs. 2),
können ergänzende Aufwendungszuschüsse für die Dauer
von neun Jahren bis zu 5,1 v.H. der förderungsfähigen
Kosten der Modernisierung gewährt werden, die nach Ablauf.
 von drei Jahren jeweils um ein Drittel gekürzt werden.
 Der anfängliche Förderungssatz ist ergänzend zu der
Förderung nach Nummern6 und 7 für die Miete nach
Nummer 4 zu bemessen.
(3) Würde nach der Modernisierung die Miete nach Nummer
 2 Abs. 2 um bis zu 10 v. H. überschritten werden, können
 ergänzend einmalige Zuschüsse in der Höhe gewährt
werden, daß diese Miete eingehalten wird.
L7 — Kostenerstattung für Ordnungsmaßnahmen
Im Landesprogramm können die Kosten der Ordnungsmaßnahmen
 (z.B. Abrißkosten, Entschädigung für abzubrechende
 Gebäude, Umzugskosten, Gewerbeentschädigungen)
 nach den Grundsätzen des Städtebauförderungsrechts
behandelt werden. Eine ergänzende Förderung von Maßnahmen
 des Bund/Länder-Programmes für Ordnungsmaßnahmen
 ist unzulässig.
18 - Modernisierung durch Mietergemeinschaften
Bei Einsatz von eigenen Mitteln können auch Mieter von
Wohnungen Förderungsmittel erhalten, wenn sie sich durch
schriftlichen Vertrag zu einer Modernisierungsgemeinschaft
 zusammengeschlossen und einen sachkundigen Bevollmächtigten
 bestellt haben. Insbesondere sind . die
schriftliche Zustimmung des Eigentümers zu den geplanten
Modernisierungsmaßnahmen, mietvertragliche Absicherungen
 und eine Regelung der Instandhaltungspflicht für die
vorgenommenen Investitionen vorzulegen.

RT

(2) Die Zahlung von Zuschüssen zur Deckung von laufenden
 Aufwendungen (Aufwendungszuschüsse) beginnt
nach Prüfung und Anerkennung der Schlußabrechnung
durch die WBK mit dem Ersten des Monats, der auf die
Fertigstellung der Arbeiten folgt. Auszahlungen erfolgen
vierteljährlich zur Mitte eines Quartals.
(3) Darlehen können auf Antrag und nach Vorlage von
Rechnungen entsprechend dem Baufortschritt in bis zu
drei Teilbeträgen ausgezahlt werden, und zwar
a) bis zu 50 v. H. während der Bauausführung,
b) bis zu weiteren 40 v.H. nach der Fertigstellung der
Arbeiten und
c) die restlichen 10 v. H. nach Prüfung und Anerkennung
der Schlußabrechnung.
Die Darlehen sind auf Verlangen der WBK vor Auszahlung
dinglich zu sichern. Die Verzinsung und Tilgung des Darlehens
 beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die
Fertigstellung der Arbeiten. folgt. Die, WBK kann einen
anderen Zeitpunkt bestimmen, wenn’die Fertigstellung der
Arbeiten verzögert wird.
(4) Bei der Schlußabrechnung sind die Abrechnungsbestimmungen
 in der jeweils bis zum Zeitpunkt der Bewilligung
 geltenden Fassung zu beachten.

14 — Miete nach der Modernisierung
(1) Bei der Bewiligung der Mittel hat sich der Vermieter
zu verpflichten, innerhalb der in $ 14 Abs. 4 ModEnG bestimmten
 Frist keine höheren Mieten zu erheben, als sich
nach $814 bis 19 und 22 ModEnG ergibt. Werden Zuschüsse
 zur Deckung von Kosten nach Nummer 16 Abs. 3
gewährt, beträgt die Frist bei einer Förderung nach Nummer
 6 Abs. 1 zwölf Jahre.
(2) Der Vermieter hat die Förderungsmittel in der Weise
aufzuteilen, daß die Mieten nach Nummer 4 für die einzelnen
 Wohnungen nicht überschritten werden.
(3) Bei der Förderung mit Darlehen (Nummer 6 Abs. 2)
ist für den nach den mietpreisrechtlichen Vorschriften zu
ermittelnden Jahresbetrag der Zinssenkung der im Bewilligungsbescheid
 festgelegte marktübliche Zinssatz für erststellige
 Hypotheken maßgeblich.

E. Schlußbestimmungen

19 — Bestimmung von Schwerpunkten
Schwerpunkte der Modernisierungsförderung ($$ 11 und 12
ModEnG) werden im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
20 — Allgemeines
(1) Der Senator für Bau- und Wohnungswesen kann Ausnahmen
 von den Bestimungen dieser Richtlinien zulassen.
Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden
 und befristet erteilt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung oder eine bestimmte
 Art der Förderung nach diesen. Richtlinien besteht
 nicht.
21 — Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1979
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1983
außer Kraft. Die Richtlinien über die Förderung der Modernisierung
 und Instandsetzung. von Wohngebäuden in
Berlin (Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinien
1977 — ModInstRL 77 —-), Erster Teil vom 18. Januar 1978
(ABl. S. 127, DBl. VI S.9) und Zweiter Teil vom 17. März
1978 (ABl. S. 754, DBl. VI S. 153) sind am 31. Dezember
1978 außer Kraft getreten.

D. Ergänzende Bestimmungen für das Landesprogramm
15 — Einsatz der Landesmittel
(1) Das Land Berlin fördert die Modernisierungsmaßnahmen
 im Sinne des $ 4 Abs.1 und 2 ModEnG in besonderen
Landesprogrämmen durch Mittel gemäß $5 Abs.3 Satzl
ModEnG. Dabei. sind Vorhaben, bei denen Gebäude oder
Gebäudeteile zur Schaffung von Freiflächen und größeren
Abständen abgerissen werden, mit Vorrang zu fördern.
(2) Bei Wohnungen können aus Mitteln des Landesprogrammes
 im Sinne von $5 Abs.3 Satz2 ModEnG Förderungsmittel
 auch zur Ergänzung der Förderung (Num:
mern6 und 7): gewährt werden. Notwendige Instandsetzungsmaßnahmen
 sind in die ergänzende Förderung
nicht einzubeziehen.

Ristock
            
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