Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 31. Januar 1979
i1 — Schlußabrechnung, Auszahlung der Förderungsmittel : 16 - Ergänzende Landesförderung
(1) Die Auszahlung von Zuschüssen zur Deckung von (1) Werden im Interesse der städtebaulichen Entwicklung
Kosten (einmalige Zuschüsse) erfolgt nach Prüfung und liegende Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt und
Anerkennung der Schlußabrechnung durch die WBK. übersteigen die Kosten der Modernisierung die förderbaren
Kosten nach Nummer 5 Abs. 1 und 2 nicht, können bei Er-
füllung der übrigen Voraussetzungen ergänzend zu der
Förderung nach den Nummern 6 und 7 Zuschüsse zur
Deckung von laufenden Aufwendungen (Aufwendungszu-
schüsse) und Zuschüsse zur Deckung von Kosten (ein-
malige Zuschüsse) gewährt werden.
(2) Sofern die Miete nach Auslaufen der Förderung die
im Öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau jeweils
maßgebliche Miete nicht überschreitet (Nummer 2 Abs. 2),
können ergänzende Aufwendungszuschüsse für die Dauer
von neun Jahren bis zu 5,1 v.H. der förderungsfähigen
Kosten der Modernisierung gewährt werden, die nach Ab-
lauf. von drei Jahren jeweils um ein Drittel gekürzt wer-
den. Der anfängliche Förderungssatz ist ergänzend zu der
Förderung nach Nummern6 und 7 für die Miete nach
Nummer 4 zu bemessen.
(3) Würde nach der Modernisierung die Miete nach Num-
mer 2 Abs. 2 um bis zu 10 v. H. überschritten werden, kön-
nen ergänzend einmalige Zuschüsse in der Höhe gewährt
werden, daß diese Miete eingehalten wird.
L7 — Kostenerstattung für Ordnungsmaßnahmen
Im Landesprogramm können die Kosten der Ordnungs-
maßnahmen (z.B. Abrißkosten, Entschädigung für abzu-
brechende Gebäude, Umzugskosten, Gewerbeentschädigun-
gen) nach den Grundsätzen des Städtebauförderungsrechts
behandelt werden. Eine ergänzende Förderung von Maß-
nahmen des Bund/Länder-Programmes für Ordnungsmaß-
nahmen ist unzulässig.
18 - Modernisierung durch Mietergemeinschaften
Bei Einsatz von eigenen Mitteln können auch Mieter von
Wohnungen Förderungsmittel erhalten, wenn sie sich durch
schriftlichen Vertrag zu einer Modernisierungsgemein-
schaft zusammengeschlossen und einen sachkundigen Be-
vollmächtigten bestellt haben. Insbesondere sind . die
schriftliche Zustimmung des Eigentümers zu den geplanten
Modernisierungsmaßnahmen, mietvertragliche Absicherun-
gen und eine Regelung der Instandhaltungspflicht für die
vorgenommenen Investitionen vorzulegen.
RT
(2) Die Zahlung von Zuschüssen zur Deckung von lau-
fenden Aufwendungen (Aufwendungszuschüsse) beginnt
nach Prüfung und Anerkennung der Schlußabrechnung
durch die WBK mit dem Ersten des Monats, der auf die
Fertigstellung der Arbeiten folgt. Auszahlungen erfolgen
vierteljährlich zur Mitte eines Quartals.
(3) Darlehen können auf Antrag und nach Vorlage von
Rechnungen entsprechend dem Baufortschritt in bis zu
drei Teilbeträgen ausgezahlt werden, und zwar
a) bis zu 50 v. H. während der Bauausführung,
b) bis zu weiteren 40 v.H. nach der Fertigstellung der
Arbeiten und
c) die restlichen 10 v. H. nach Prüfung und Anerkennung
der Schlußabrechnung.
Die Darlehen sind auf Verlangen der WBK vor Auszahlung
dinglich zu sichern. Die Verzinsung und Tilgung des Dar-
lehens beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die
Fertigstellung der Arbeiten. folgt. Die, WBK kann einen
anderen Zeitpunkt bestimmen, wenn’die Fertigstellung der
Arbeiten verzögert wird.
(4) Bei der Schlußabrechnung sind die Abrechnungsbe-
stimmungen in der jeweils bis zum Zeitpunkt der Bewilli-
gung geltenden Fassung zu beachten.
14 — Miete nach der Modernisierung
(1) Bei der Bewiligung der Mittel hat sich der Vermieter
zu verpflichten, innerhalb der in $ 14 Abs. 4 ModEnG be-
stimmten Frist keine höheren Mieten zu erheben, als sich
nach $814 bis 19 und 22 ModEnG ergibt. Werden Zu-
schüsse zur Deckung von Kosten nach Nummer 16 Abs. 3
gewährt, beträgt die Frist bei einer Förderung nach Num-
mer 6 Abs. 1 zwölf Jahre.
(2) Der Vermieter hat die Förderungsmittel in der Weise
aufzuteilen, daß die Mieten nach Nummer 4 für die ein-
zelnen Wohnungen nicht überschritten werden.
(3) Bei der Förderung mit Darlehen (Nummer 6 Abs. 2)
ist für den nach den mietpreisrechtlichen Vorschriften zu
ermittelnden Jahresbetrag der Zinssenkung der im Bewilli-
gungsbescheid festgelegte marktübliche Zinssatz für erst-
stellige Hypotheken maßgeblich.
E. Schlußbestimmungen
19 — Bestimmung von Schwerpunkten
Schwerpunkte der Modernisierungsförderung ($$ 11 und 12
ModEnG) werden im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
20 — Allgemeines
(1) Der Senator für Bau- und Wohnungswesen kann Aus-
nahmen von den Bestimungen dieser Richtlinien zulassen.
Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen ver-
bunden und befristet erteilt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung oder eine be-
stimmte Art der Förderung nach diesen. Richtlinien be-
steht nicht.
21 — Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1979
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1983
außer Kraft. Die Richtlinien über die Förderung der Mo-
dernisierung und Instandsetzung. von Wohngebäuden in
Berlin (Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinien
1977 — ModInstRL 77 —-), Erster Teil vom 18. Januar 1978
(ABl. S. 127, DBl. VI S.9) und Zweiter Teil vom 17. März
1978 (ABl. S. 754, DBl. VI S. 153) sind am 31. Dezember
1978 außer Kraft getreten.
D. Ergänzende Bestimmungen für das Landesprogramm
15 — Einsatz der Landesmittel
(1) Das Land Berlin fördert die Modernisierungsmaßnah-
men im Sinne des $ 4 Abs.1 und 2 ModEnG in besonderen
Landesprogrämmen durch Mittel gemäß $5 Abs.3 Satzl
ModEnG. Dabei. sind Vorhaben, bei denen Gebäude oder
Gebäudeteile zur Schaffung von Freiflächen und größeren
Abständen abgerissen werden, mit Vorrang zu fördern.
(2) Bei Wohnungen können aus Mitteln des Landespro-
grammes im Sinne von $5 Abs.3 Satz2 ModEnG För-
derungsmittel auch zur Ergänzung der Förderung (Num:
mern6 und 7): gewährt werden. Notwendige Instand-
setzungsmaßnahmen sind in die ergänzende Förderung
nicht einzubeziehen.
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