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Band Nr. 1, 31. Januar 1979

Volltext : Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 31. Januar 1979

SEN

Die Betriebskosten für Sammelheizung und Warmwasserversorgung
 bleiben bei der Vergleichsberechnung unberücksichtigt.


5 —- Höhe der förderbaren Kosten

(1) Die Kosten von Modernisierungsmaßnahmen nach 8 4
Abs.1 und 2 ModEnG sind einschließlich der in die Förderung
 nach $& 10 Abs. 3 ModEnG einbezogenen notwendigen
 Instandsetzungsmaßnahmen förderbar, wenn sie minjestens
 4 000,— DM und in der Regel höchstens
25 000,— DM je Wohnung betragen.
(2) Die Kosten von. energiesparenden Maßnahmen (84
Abs. 3 ModEnG) einschließlich der in die Förderung nach
310 Abs.3 ModEnG einbezogenen notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen
 sind förderbar, wenn sie mindestens
4 000,— DM je Gebäude und innerhalb von fünf Jahren
aöchstens 12 000,— DM je Wohnung betragen (8 13 Abs. 2
Satz 2 ModEnG).
{3) Kosten sind jedoch nur soweit förderbar, wie die Miete
oder Belastung nach Nummer 4 bei Einsatz der Förderung
nach Nummern 6 und 7 nicht überschritten wird.

(4) Die . förderbaren Gesamtkosten für Wohnheime und
einzelne Räume sind in der Weise zu berechnen, daß die
Gesamtfläche durch 70m? (angenommene durchschnittüiche
 Wohnungsgröße) geteilt wird.
6 — Art und Höhe der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen
 nach 8 4 Abs. 1 und 2 ModEnG

(1) Zur Förderung von Modernisierungsmaß nahmen nach
34 Abs.1 und 2 ModEnG werden Zuschüsse zur Deckung
von laufenden Aufwendungen (Aufwendungszuschüsse)
für die Dauer von neun Jahren gewährt, und zwar in den
ersten drei Jahren bis zu höchstens 7,2 v.H., aber minjestens
 5,1 v.H. der förderungsfähigen Kosten, die nach
Ablauf von weiteren drei Jahren jeweils um ein Drittel gekürzt
 werden.

(2) Bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen können
 anstelle von Aufwendungszuschüssen Darlehen gewährt
 werden. Darlehen dürfen nur ausnahmsweise und
erst eingesetzt werden, wenn die Kosten der Modernisierung
 den Betrag‘ von 6 000,— DM zuzüglich 100,— DM
pro m? Wohnfläche überschreiten und dem Antragsteller
die Aufnahme von Fremdmitteln nicht zuzumuten ist
Das Darlehen deckt bis zu 85 v.H. der förderungsfähigen
Kosten; mindestens 15 v.H. sind als Eigenleistung aufzuringen.
 Die Darlehen; sind jährlich mit 5,5 v.H. unter
Anrechnung der ersparten Zinsen zu tilgen. Das Darlehen
wird in den ersten drei Jahren zinslos gewährt. Der Zinssatz
 beträgt vom vierten Jahr an 1,5 v.H., er erhöht sich
um 1,5 v.H. im siebenten, zehnten und im. dreizehnten
Jahr. Daneben wird jährlich ein Verwaltungskostenbeitrag
ın Höhe von 0,5 v.H. des Ursprungskapitals erhoben, der
sich nach Tilgung der Hälfte des Darlehens auf 0,25 v.H.
vermindert.

Art und Höhe der Förderung von energiesparenden
Maßnahmen

Zur Förderung von energiesparenden Maßnahmen (84
Abs.3. ModEnG) werden Zuschüsse zur Deckung der
Kosten (einmalige Zuschüsse) gewährt. Die Zuschüsse zur
Deckung der Kosten sind auf 25 v.H. der förderungsfähigen
 Kosten zu bemessen ($ 13 Abs. 2 Satz 1 ModEnG).

3 — Antragstellung
{1) Anträge auf Förderung der Modernisierung sind bei
ier Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK) einzureichen.
 Der Antrag muß die Angaben enthalten, die zur
Beurteilung der Förderungsfähigkeit und zur Ermittlung
des Förderungsranges erforderlich sind. Für die Anträge

C. Verfahren

sind die von der WBK herausgegebenen Vordrucke zu verwenden.
 Im Antrag sind die Kosten zu mittleren Werten
zusammenzufassen, soweit dies nach den Förderungsvoraussetzungen
 sowie der Art der Maßnahmen und der Förderung
 zweckmäßig ist; dabei muß die Miete nach Nummer2
 Abs.2 eingehalten werden. Mit den Arbeiten darf
erst begonnen werden, wenn über den Antrag entschieden
ist; die WBK kann einen vorzeitigen Baubeginn genehmigen,
 wenn das Vorhaben in ein Modernisierungsprogramm
aufgenommen worden ist. Die Vorschriften des 8 88 der
Bauordnung für Berlin bleiben unberührt. Antragsberechtigt
 sind Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte
oder Bevollmächtigte. Im Falle der Nummer 18 sind auch
Mietergemeinschaften antragsberechtigt.
(2) Die WBK holt eine Stellungnahme des zuständigen
Bezirksamtes — Abteilung Bauwesen, Stadtplanungsamt —
darüber ein, ob die beabsichtigten Maßnahmen insbesondere
 im Hinblick auf die‘ Bestimmungen der Nummer 2
Abs. 5 Buchstabe a und b sowie Abs.6 Buchstabea und b
unbedenklich sind, sofern diese Stellungnahme nicht den
Antragsunterlagen beigefügt ist.
9 —- Modernisierungsprogramme, Antragsbearbeitung
(1) Der Senator für Bau- und Wohnungswesen stellt auf
der Grundlage eines Programmvorschlages der WBK ein
jährliches Modernisierungsprogramm auf.
(2). Die WBK fordert den Antragsteller nach Maßgabe der
Modernisierungsprogramme und der zur Verfügung. stehenden
 Mittel auf, die für die Bewilligung erforderlichen
Antragsunterlagen nachzureichen.
Die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen nach 8 4 Abs. 1
und 2 ModEnG und energiesparende Maßnahmen (84
Abs.3 ModEnG) sowie die in diesem Zusammenhang
durchzuführenden notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen
 ($ 10 Abs. 3 ModEnG) sind gesondert aufzuschlüsseln.
(3) Die WBK kann die Bewilligung von der Beibringung
weiterer Angebote abhängig machen. Der Antragsteller
hat grundsätzlich die Vorschriften der Verdingungsordnung
für Bauleistungen - VOB -— zu beachten.
(4) Bei Modernisierungsmaßnahmen, die besondere Sachkenntnisse.
 und Fachkunde erfordern, kann die WBK die
Einschaltung eines Architekten, Ingenieurs oder von Sonderfachleuten
 verlangen, wenn der Antragsteller nicht
selbst über ausreichende Qualifikation verfügt.
10 — Bewilligung, Abrechnung

(1) Die WBK teilt dem Antragsteller die Entscheidung
über den Antrag mit. Durchschriften der Bewilligungsbe-Scheide
 sind den Mietpreisstellen der zuständigen Bezirksämter
 zuzuleiten.

(2) Förderungsmittel werden nur für durch Belege nachgewiesene
 Kosten gezahlt. Anträge auf Überschreitung
sowie Änderungen der Art oder des Umfanges der Maßnahmen
 sind unverzüglich vor Durchführung bei der WBK
einzureichen. Eine nicht genehmigte Änderung der Art
oder des Umfanges der Maßnahmen kann zum Ausschluß
von der Förderung führen, es sei denn, daß sich erst während
 der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen
weitere Arbeiten als unbedingt notwendig erweisen und
der Antragsteller diese unverzüglich anzeigt und eine Genehmigung
 hierfür einholt.
(3) Der Bescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden,
 wenn gegen Auflagen oder Bedingungen des Bewilligungsbescheides
 und des ModEnG verstoßen wurde oder
der Antragsteller sich weigert, die sich auf die. Durchführung
 der Maßnahmen beziehenden Auskünfte zu geben
oder die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen, oder
die Maßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist
(in der Regel. zwei Jahre) durchgeführt worden sind. Soweit
 die Bewilligung von Mitteln widerrufen ist, sind sie
zurückzuzahlen und seit Empfang mit 3 v.H. über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
(4) Die WBK führt die. nach.der geltenden Verwaltungsvereinbarung
 zum ModEnG erforderlichen statistischen
Unterlagen und erstellt die Verwendungsnachweise.
            
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