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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.13 30. August 1979-
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lichen Selbstverwaltung in das Verzeichnis aufgenom- ı 6.
men, wenn sie ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit für die Ausführung öffentlicher Auf-
träge nachgewiesen haben. Das Unternehmen hat im
Sinne von 86 Berliner Datenschutzgesetz (BlInDSG)
vom 12. Juli 1978 (GVBl. S. 1317) eine Erklärung ab-
zugeben, daß es in die Verwendung personenbezogener
Daten für Zwecke des Verzeichnisses einwilligt.
Unternehmen, die nach Prüfung der eingereichten
Unterlagen in das Verzeichnis aufgenommen werden,
erhalten hierüber ein Bestätigungsschreiben mit be-
fristeter Geltungsdauer. Die Geltungsdauer des Be-
stätigungsschreibens wird verlängert, wenn die Vor-
aussetzungen für die Weiterführung im Verzeichnis
erfüllt sind.
Unternehmen, die nicht aufgenommen werden können,
erhalten eine schriftliche Benachrichtigung.
Unternehmen, die im Verzeichnis geführt werden, sind
aus dem Verzeichnis zu streichen, wenn sich ihre
Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit so
verändert haben, daß sie die Voraussetzungen für die
Weiterführung im Verzeichnis nicht mehr erfüllen.
Die Streichung. soll erst nach: Anhörung der zustän-
digen Vertretung der wirtschaftlichen Selbstverwal-
tung — Industrie- und Handelskammer zu Berlin oder
Handwerkskammer Berlin — verfügt werden.
Die Streichung aus dem Verzeichnis ist ohne weiteres
zu verfügen, wenn die eingetragene Firma selbst die
Streichung beantragt sowie in folgenden Fällen:
Abmeldung des Gewerbes,
Gewerbeuntersagung nach $ 35 GewO,
Beantragung oder Eröffnung des Konkursver-
fahrens,
Leistung der „Eidesstattlichen Versicherung‘ ge-
mäß $ 807 ZPO (Offenbarungseid). N
Die Streichung aus dem Verzeichnis ist. der Firma
schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Vertretung der
wirtschaftlichen Selbstverwaltung ist zu benachrich-
tigen.
Ist eine Firma aus dem Verzeichnis gestrichen worden,
So kann sie auf Antrag wieder in das Verzeichnis auf-
genommen werden, wenn die Voraussetzungen für die
Aufnahme wiederhergestellt sind.
Bewerber um Aufnahme in das Verzeichnis sind hin-
sichtlich ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zu-
verlässigkeit im Sinne der Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) Teil A zu prüfen. Dabei ist die
Vorlage von Bescheinigungen und Unterlagen nach
Nummern 9.1 bis 9.6 zu fordern. Eine ausreichende
Leistungsfähigkeit ist regelmäßig zu verneinen, wenn
aus den vorgelegten Nachweisen hervorgeht, daß der
Bewerber sich unter der Drohung einer unmittelbar
bevorstehenden oder bereits eingeleiteten Zwangsvoll-
streckung in seine Betriebsmittel befindet. Zweifel an
der Zuverlässigkeit des Bewerbers sind begründet,
wenn auf Betreiben der Finanzbehörden oder der Trä-
ger der Sozialversicherung oder der gesetzlichen Un-
fallversicherung ein Strafverfahren anhängig ist. Eine
ausreichende Zuverlässigkeit des Bewerbers ist ferner
zu verneinen, wenn sich aus wiederholten Mängel-
rügen bei Leistungen, die dem Bewerber in Auftrag
gegeben worden sind, ergibt, daß sein Betrieb nicht
als ausreichend fachkundig oder zuverlässig im Sinne
der VOB Teil A angesehen werden kann.
Wenn Personen, die als Inhaber oder Geschäftsführer
oder persönlich haftende Gesellschafter oder sonstwie
Verantwortliche von einem Konkursantrag über das
Vermögen ihrer Firma betroffen worden sind, mit
einer neu gegründeten Firma Antrag um Aufnahme
in das ULV stellen, kann bei diesen neu gegründeten
Firmen die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen
über die üblichen Nachweise hinaus ausgedehnt
werden.
Die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
der in das Verzeichnis aufgenommenen Firmen ist in
angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
Eine in dem Verzeichnis geführte Firma ist jeweils
besonders zu überprüfen, wenn
ein Wechsel in der Person des für die Technische
Fachkunde Verantwortlichen eingetreten ist,
wegen Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften
auf arbeitsrechtlichem Gebiet oder wegen straf-
barer Handlungen, insbesondere auf dem Gebiet des
Wirtschaftsstrafrechts, eine rechtskräftige Verur-
teilung erfolgt ist.
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Fortschreibungen und Änderungen der Eintragung
werden den davon betroffenen Firmen direkt und den
Benutzern des Verzeichnisses mit der jeweiligen Neu-
auflage des Verzeichnisses mitgeteilt.
9.
Bescheinigungen
Von den Bewerbern ist die Vorlage von Bescheini-
gungen
des zuständigen Finanzamtes, der gesetzlichen
Krankenkasse und der gesetzlichen Unfallver-
sicherung (Berufsgenossenschaft)
zu verlangen, aus denen hervorgeht, daß der Bewerber
seinen gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen nachge-
kommen ist. Diese Bescheinigungen sind bei Aufnahme
oder Wiederaufnahme in das Verzeichnis vorzulegen
und bei Ablauf ihrer Gültigkeit durch neue Bescheini-
gungen zu ersetzen.
Für Bescheinigungen der Finanzämter sind Antrags-
formulare bei den Finanzämtern erhältlich.‘ Soweit
eine Steuerpflicht gegenüber mehreren Finanzämtern
besteht, sind Bescheinigungen aller dieser Finanzämter
vorzulegen. Die Bescheinigungen der Krankenkasse
und der Berufsgenossenschaft werden auf formlosen
Antrag ausgestellt. Erhält der Bewerber von einer
dieser Stellen eine Bescheinigung nur gegen eine Ab-
tretungsverpflichtung, so wird erst nach besonderer
Prüfung seiner Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit,
gegebenenfalls unter Beiziehung, weiterer Unterlagen,
über die Aufnahme oder über die Weiterführung im
Verzeichnis entschieden. In diesem Fall ist durch einen
Vermerk (A) im Verzeichnis vorzusehen, daß Auf-
träge nur gegen Abtretungen im Rahmen dieser Ver-
pflichtung erteilt werden. Die Bescheinigungen der
Finanzämter, der zuständigen gesetzlichen Kranken-
kasse und der Berufsgenossenschaft behalten, wenn
auf den Bescheinigungen keine Gültigkeitsdauer ange-
geben ist, für die Zwecke des Verzeichnisses höchstens
ein Jahr ab Ausstellungsdatum Gültigkeit.
Bescheinigungen des Amtsgerichts Schöneberg, Zen-
tral-Schuldnerverzeichnis
Die Vorlage der Bescheinigung ist bei der Aufnahme
oder‘ Wiederaufnahme in das Verzeichnis oder bei
Änderung in der Person des persönlich haftenden In-
habers oder Gesellschafters zu fordern.
9.1
Werden die geforderten Nachweise zum festgesetzten
Zeitpunkt nicht vorgelegt, so ist die Firma nach einer
Woche mit einer- Fristsetzung von einer Woche zur
Vorlage besonders aufzufordern.
Werden die Nachweise auch innerhalb der Nachfrist
nicht vorgelegt, so ist der Firma schriftlich mitzu-
teilen, daß im: Verzeichnis zunächst vermerkt wird,
daß Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen für die
Weiterführung im Verzeichnis noch erfüllt werden
(S-Vermerk), und daß das Streichungsverfahren ein-
geleitet werden muß. Der, Vermerk ist auch in das
Verzeichnis aufzunehmen, wenn über das Vermögen
einer im ULV eingetragenen Firma Antrag auf Er-
öffnung des Vergleichsverfahrens gestellt wird. Der
Vermerk wird gelöscht, wenn die Gründe, die zu seiner
Aufnahme geführt haben, beseitigt sind. Die Firma
wird hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt.
9.2