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Volume Nr. 13, 30. August 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.13 30. August 1979- 
CD NEN 
TAT DEE EL A 
EEE A SE N 
lichen Selbstverwaltung in das Verzeichnis aufgenom- ı 6. 
men, wenn sie ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und 
Zuverlässigkeit für die Ausführung öffentlicher Auf- 
träge nachgewiesen haben. Das Unternehmen hat im 
Sinne von 86 Berliner Datenschutzgesetz (BlInDSG) 
vom 12. Juli 1978 (GVBl. S. 1317) eine Erklärung ab- 
zugeben, daß es in die Verwendung personenbezogener 
Daten für Zwecke des Verzeichnisses einwilligt. 
Unternehmen, die nach Prüfung der eingereichten 
Unterlagen in das Verzeichnis aufgenommen werden, 
erhalten hierüber ein Bestätigungsschreiben mit be- 
fristeter Geltungsdauer. Die Geltungsdauer des Be- 
stätigungsschreibens wird verlängert, wenn die Vor- 
aussetzungen für die Weiterführung im Verzeichnis 
erfüllt sind. 
Unternehmen, die nicht aufgenommen werden können, 
erhalten eine schriftliche Benachrichtigung. 
Unternehmen, die im Verzeichnis geführt werden, sind 
aus dem Verzeichnis zu streichen, wenn sich ihre 
Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit so 
verändert haben, daß sie die Voraussetzungen für die 
Weiterführung im Verzeichnis nicht mehr erfüllen. 
Die Streichung. soll erst nach: Anhörung der zustän- 
digen Vertretung der wirtschaftlichen Selbstverwal- 
tung — Industrie- und Handelskammer zu Berlin oder 
Handwerkskammer Berlin — verfügt werden. 
Die Streichung aus dem Verzeichnis ist ohne weiteres 
zu verfügen, wenn die eingetragene Firma selbst die 
Streichung beantragt sowie in folgenden Fällen: 
Abmeldung des Gewerbes, 
Gewerbeuntersagung nach $ 35 GewO, 
Beantragung oder Eröffnung des Konkursver- 
fahrens, 
Leistung der „Eidesstattlichen Versicherung‘ ge- 
mäß $ 807 ZPO (Offenbarungseid). N 
Die Streichung aus dem Verzeichnis ist. der Firma 
schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Vertretung der 
wirtschaftlichen Selbstverwaltung ist zu benachrich- 
tigen. 
Ist eine Firma aus dem Verzeichnis gestrichen worden, 
So kann sie auf Antrag wieder in das Verzeichnis auf- 
genommen werden, wenn die Voraussetzungen für die 
Aufnahme wiederhergestellt sind. 
Bewerber um Aufnahme in das Verzeichnis sind hin- 
sichtlich ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zu- 
verlässigkeit im Sinne der Verdingungsordnung für 
Bauleistungen (VOB) Teil A zu prüfen. Dabei ist die 
Vorlage von Bescheinigungen und Unterlagen nach 
Nummern 9.1 bis 9.6 zu fordern. Eine ausreichende 
Leistungsfähigkeit ist regelmäßig zu verneinen, wenn 
aus den vorgelegten Nachweisen hervorgeht, daß der 
Bewerber sich unter der Drohung einer unmittelbar 
bevorstehenden oder bereits eingeleiteten Zwangsvoll- 
streckung in seine Betriebsmittel befindet. Zweifel an 
der Zuverlässigkeit des Bewerbers sind begründet, 
wenn auf Betreiben der Finanzbehörden oder der Trä- 
ger der Sozialversicherung oder der gesetzlichen Un- 
fallversicherung ein Strafverfahren anhängig ist. Eine 
ausreichende Zuverlässigkeit des Bewerbers ist ferner 
zu verneinen, wenn sich aus wiederholten Mängel- 
rügen bei Leistungen, die dem Bewerber in Auftrag 
gegeben worden sind, ergibt, daß sein Betrieb nicht 
als ausreichend fachkundig oder zuverlässig im Sinne 
der VOB Teil A angesehen werden kann. 
Wenn Personen, die als Inhaber oder Geschäftsführer 
oder persönlich haftende Gesellschafter oder sonstwie 
Verantwortliche von einem Konkursantrag über das 
Vermögen ihrer Firma betroffen worden sind, mit 
einer neu gegründeten Firma Antrag um Aufnahme 
in das ULV stellen, kann bei diesen neu gegründeten 
Firmen die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen 
über die üblichen Nachweise hinaus ausgedehnt 
werden. 
Die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit 
der in das Verzeichnis aufgenommenen Firmen ist in 
angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. 
Eine in dem Verzeichnis geführte Firma ist jeweils 
besonders zu überprüfen, wenn 
ein Wechsel in der Person des für die Technische 
Fachkunde Verantwortlichen eingetreten ist, 
wegen Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften 
auf arbeitsrechtlichem Gebiet oder wegen straf- 
barer Handlungen, insbesondere auf dem Gebiet des 
Wirtschaftsstrafrechts, eine rechtskräftige Verur- 
teilung erfolgt ist. 
m 
8 
Fortschreibungen und Änderungen der Eintragung 
werden den davon betroffenen Firmen direkt und den 
Benutzern des Verzeichnisses mit der jeweiligen Neu- 
auflage des Verzeichnisses mitgeteilt. 
9. 
Bescheinigungen 
Von den Bewerbern ist die Vorlage von Bescheini- 
gungen 
des zuständigen Finanzamtes, der gesetzlichen 
Krankenkasse und der gesetzlichen Unfallver- 
sicherung (Berufsgenossenschaft) 
zu verlangen, aus denen hervorgeht, daß der Bewerber 
seinen gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen nachge- 
kommen ist. Diese Bescheinigungen sind bei Aufnahme 
oder Wiederaufnahme in das Verzeichnis vorzulegen 
und bei Ablauf ihrer Gültigkeit durch neue Bescheini- 
gungen zu ersetzen. 
Für Bescheinigungen der Finanzämter sind Antrags- 
formulare bei den Finanzämtern erhältlich.‘ Soweit 
eine Steuerpflicht gegenüber mehreren Finanzämtern 
besteht, sind Bescheinigungen aller dieser Finanzämter 
vorzulegen. Die Bescheinigungen der Krankenkasse 
und der Berufsgenossenschaft werden auf formlosen 
Antrag ausgestellt. Erhält der Bewerber von einer 
dieser Stellen eine Bescheinigung nur gegen eine Ab- 
tretungsverpflichtung, so wird erst nach besonderer 
Prüfung seiner Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, 
gegebenenfalls unter Beiziehung, weiterer Unterlagen, 
über die Aufnahme oder über die Weiterführung im 
Verzeichnis entschieden. In diesem Fall ist durch einen 
Vermerk (A) im Verzeichnis vorzusehen, daß Auf- 
träge nur gegen Abtretungen im Rahmen dieser Ver- 
pflichtung erteilt werden. Die Bescheinigungen der 
Finanzämter, der zuständigen gesetzlichen Kranken- 
kasse und der Berufsgenossenschaft behalten, wenn 
auf den Bescheinigungen keine Gültigkeitsdauer ange- 
geben ist, für die Zwecke des Verzeichnisses höchstens 
ein Jahr ab Ausstellungsdatum Gültigkeit. 
Bescheinigungen des Amtsgerichts Schöneberg, Zen- 
tral-Schuldnerverzeichnis 
Die Vorlage der Bescheinigung ist bei der Aufnahme 
oder‘ Wiederaufnahme in das Verzeichnis oder bei 
Änderung in der Person des persönlich haftenden In- 
habers oder Gesellschafters zu fordern. 
9.1 
Werden die geforderten Nachweise zum festgesetzten 
Zeitpunkt nicht vorgelegt, so ist die Firma nach einer 
Woche mit einer- Fristsetzung von einer Woche zur 
Vorlage besonders aufzufordern. 
Werden die Nachweise auch innerhalb der Nachfrist 
nicht vorgelegt, so ist der Firma schriftlich mitzu- 
teilen, daß im: Verzeichnis zunächst vermerkt wird, 
daß Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen für die 
Weiterführung im Verzeichnis noch erfüllt werden 
(S-Vermerk), und daß das Streichungsverfahren ein- 
geleitet werden muß. Der, Vermerk ist auch in das 
Verzeichnis aufzunehmen, wenn über das Vermögen 
einer im ULV eingetragenen Firma Antrag auf Er- 
öffnung des Vergleichsverfahrens gestellt wird. Der 
Vermerk wird gelöscht, wenn die Gründe, die zu seiner 
Aufnahme geführt haben, beseitigt sind. Die Firma 
wird hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt. 
9.2
	        
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