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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 31. Januar 1979
A. Gegenstand, Voraussetzungen und Rangfolge
ANA
(5) Nicht gefördert werden Maßnahmen
a) in Behelfsbauten, Baracken, Lauben oder ähnlichen
baulichen Anlagen, ;
in Gebäuden, die wegen städtebaulicher oder anderer
Maßnahmen in absehbarer Zeit abgerissen werden sol-
len, oder
zur Energieeinsparung ($ 4 Abs. 3 ModEnG) an Woh-
nungen, die nicht mit Bad, WC und Sammel/Etagen-
Heizung ausgestattet sind oder bei denen die Durch-
führung dieser Maßnahmen nicht vorgesehen ist.
Li — Gegenstand der Förderung
(1) Diese Richtlinien gelten für die Förderung der Moder-
nisierung (883 und 4 ModEnG) von Wohnungen, Wohn-
heimen und einzelnen Wohnräumen in bestehenden Gebäu-
den durch
a) Landesmittel unter finanzieller Beteiligung des Bun-
des (Bund/Länder-Programm) und
b) Landesmittel ohne finanzielle Beteiligung des Bundes
(Landesprogramm). :
(2) Nach Maßgabe des 8 10' Abs. 2 ModEnG können im
Bund/Länder-Programm ausnahmsweise auch
a) nach 8 20a ModEnG energiesparende Maßnahmen in
sonstigen Räumen bestehender Gebäude und
nach $20b ModEnG der Einbau von Anlagen zur
Rückgewinnung von Wärme, von Wärmepumpen- und
Solaranlagen beim Bau. von Wohngebäuden
gefördert werden.
(6) Nicht gefördert werden Maßnahmen, die einer geord-
neten städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen, insbe-
sondere’wenn sie ®
a) erhebliche städtebauliche Mängel auf den Grundstük-
kemn oder deren Auswirkungen auf angrenzende Grund-
stücke verfestigen,
das äußere Erscheinungsbild in städtebaulich nicht
vertretbarer Form beeinträchtigen oder
auf Grund der Lage, des Alters, der Ausstattung oder
des Zustandes des Gebäudes oder der Größe der Woh-
nungen bautechnisch oder . wohnungswirtschaftlich
nicht sinnvoll sind.
2 — Förderungsvoraussetzungen und -ränge
(1) Die Modernisierung wird nur gefördert, wenn die Vor-
aussetzungen des 810 Abs.1 ModEnG erfüllt sind und
zur Erreichung des Modernisierungszieles die nach dem
Stand der Technik wirtschaftlichsten Maßnahmen durch-
geführt werden. Der jeweilige Standard des mit Ööffent-
lichen Mitteln geförderten sozialen Wohnungsbaues soll bei
Maßnahmen nach 84 Abs.1 und 2 ModEnG nicht über-
schritten werden. Wohnheime sollen nach der Modernisie-
rung in der Regel den Mindestanforderungen der Wohn-
heimrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung entspre-
chen.
(2) Die Wohnungen sind hinsichtlich der Miete oder Be-
lastung nach der Modernisierung für die angemessene
Wohnraumversorgung breiter Schichten der Bevölkerung
geeignet, wenn die Miete oder Belastung nach Auslaufen
der Förderung die im öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsbau jeweils maßgebliche Miete nicht überschreitet;
maßgeblich ist die Bewilligungsmiete im Jahr der För-
derung zuzüglich der durch die Degression der Förderung
bedingten Mieterhöhungen im öffentlich geförderten so-
zialen Wohnungsbau. Die Betriebskosten für Sammelhei-
zung und Warmwasserversorgung bleiben bei der Ver-
gleichsberechnung unberücksichtigt.
(3) Für energiesparende Maßnahmen sind die. Voraus-
setzungen des $ 10 Abs. 1 Nr. 1 ModEnG erfüllt, wenn
a) im Hinblick auf den‘ Heizenergieverbraäuch des gesam-
ten Gebäudes sich ergänzende und umfassende Maß-
nahmen zur Heizenergieeinsparung durchgeführt wer-
den,
die Maßnahmen in der Regel allen Wohnungen eines
Gebäudes gleichmäßig zugute kommen und .
im Hinblick auf den vorhandenen ’Heizenergiever-
brauch des gesamten Gebäudes eine wesentliche Ein-
sparung von Heizenergie bewirkt wird.
(4) Eine Modernisierung wird vorrangig gefördert, wenn
die Voraussetzungen nach $10 Abs.2 ModEnG vorliegen.
Dies gilt insbesondere für Vorhaben, bei denen im Rahmen
der Modernisierung
a) Mißstände an sanitären Einrichtungen, Energieversor-
gungs-, Wasserversorgungs- und Entwässerungsanla-
gen sowie an der Beheizung und den Kochmöglichkei-
ten beseitigt werden,
bauliche Nebenanlagen zur Schaffung von Freiflächen
und größeren Abständen beseitigt werden,
c) mehreren Grundstücken dienende gemeinschaftliche
Freiflächen geschaffen werden oder
d) die Anlage oder der Ausbau von nicht öffentlichen
Kinderspielplätzen, Grünanlagen oder Tiefgaragen vor-
gesehen ist.
B. Art und Höhe der Förderung
3 — Förderungsfähige Kosten
(1) Bei preisgebundenen Neubauwohnungen sind die
Kosten nach den Vorschriften der Zweiten Berechnungs-
verordnung zu ermitteln.
(2) Bei sonstigen Wohnungen sind förderungsfähig die
Kosten des Bauwerkes und der Außenanlagen nach DIN
276, die Kosten für notwendige Leistungen von Architek-
ten, Ingenieuren oder Sonderfachleuten sowie Behörden-
gebühren. Daneben können folgende bei der Durchführung
der Modernisierung entstehende einmalige Nebenkosten in
die Förderung einbezogen werden:
a) die Bearbeitungsgebühr nach Nummer 12 und Grund-
buch- und Notariatskosten und
Kosten eines zugelassenen Baubetreuers, soweit dessen
Mitwirkung von der Wohnungsbau-Kreditanstalt Ber-
lin (WBK) als erforderlich anerkannt worden ist, bis
zur Höhe der Pauschale für Verwaltungsleistungen
nach 8 8 der Zweiten Berechnungsverordnung.
(3) Die Honorare für erforderliche Leistungen von Archi-
tekten, Ingenieuren und Sonderfachleuten sind nach Num-
mer 16 Abs.1 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen
1977 zu ermitteln.
(4) Kosten für Maßnahmen, die nicht von Fachbetrieben
ausgeführt werden, sind nicht förderungsfähig; dies gilt
nicht für Materialkosten bei Maßnahmen, die in Selbsthilfe
im Sinne des $ 36 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
ausgeführt werden.
(5) Nicht berücksichtigt werden die Kosten für
a) laufende Instandhaltungsmaß nahmen,
b) Schönheitsreparaturen, soweit ‘ sie nicht durch die
Modernisierung verursacht werden ($ 3 Abs. 3
ModEnG), und
Instandsetzungsmaßnahmen, soweit sie nicht nach
$ 10 Abs. 3 ModEnG in die Förderung einbezogen wer-
den.
4 —- Bemessungsgrundsatz für die Förderung
Die Förderungsmittel sind der Höhe nach so zu bemessen,
daß die Miete oder Belastung im ersten Jahr nach Moder-
nisierung die jeweils geltende Bewilligungsmiete im öffent-
lich geförderten sozialen Wohnungsbau nicht überschreitet;
bei preisgebundenen Altbauwohnungen soll die Erhöhung
50 v.H. der Miete vor Modernisierung nicht überschreiten.