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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 31. Januar 1979
A. Gegenstand, Voraussetzungen und Rangfolge
ANA
(5) Nicht gefördert werden Maßnahmen
a) in Behelfsbauten, Baracken, Lauben oder ähnlichen
baulichen Anlagen, ;
in Gebäuden, die wegen städtebaulicher oder anderer
Maßnahmen in absehbarer Zeit abgerissen werden sollen,
oder
zur Energieeinsparung ($ 4 Abs. 3 ModEnG) an Wohnungen,
die nicht mit Bad, WC und Sammel/Etagen-Heizung
ausgestattet sind oder bei denen die Durchführung
dieser Maßnahmen nicht vorgesehen ist.
Li — Gegenstand der Förderung
(1) Diese Richtlinien gelten für die Förderung der Modernisierung
(883 und 4 ModEnG) von Wohnungen, Wohnheimen
und einzelnen Wohnräumen in bestehenden Gebäuden
durch
a) Landesmittel unter finanzieller Beteiligung des Bundes
(Bund/Länder-Programm) und
b) Landesmittel ohne finanzielle Beteiligung des Bundes
(Landesprogramm). :
(2) Nach Maßgabe des 8 10' Abs. 2 ModEnG können im
Bund/Länder-Programm ausnahmsweise auch
a) nach 8 20a ModEnG energiesparende Maßnahmen in
sonstigen Räumen bestehender Gebäude und
nach $20b ModEnG der Einbau von Anlagen zur
Rückgewinnung von Wärme, von Wärmepumpen- und
Solaranlagen beim Bau. von Wohngebäuden
gefördert werden.
(6) Nicht gefördert werden Maßnahmen, die einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen, insbesondere’wenn
sie ®
a) erhebliche städtebauliche Mängel auf den Grundstükkemn
oder deren Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke
verfestigen,
das äußere Erscheinungsbild in städtebaulich nicht
vertretbarer Form beeinträchtigen oder
auf Grund der Lage, des Alters, der Ausstattung oder
des Zustandes des Gebäudes oder der Größe der Wohnungen
bautechnisch oder . wohnungswirtschaftlich
nicht sinnvoll sind.
2 — Förderungsvoraussetzungen und -ränge
(1) Die Modernisierung wird nur gefördert, wenn die Voraussetzungen
des 810 Abs.1 ModEnG erfüllt sind und
zur Erreichung des Modernisierungszieles die nach dem
Stand der Technik wirtschaftlichsten Maßnahmen durchgeführt
werden. Der jeweilige Standard des mit Ööffentlichen
Mitteln geförderten sozialen Wohnungsbaues soll bei
Maßnahmen nach 84 Abs.1 und 2 ModEnG nicht überschritten
werden. Wohnheime sollen nach der Modernisierung
in der Regel den Mindestanforderungen der Wohnheimrichtlinien
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(2) Die Wohnungen sind hinsichtlich der Miete oder Belastung
nach der Modernisierung für die angemessene
Wohnraumversorgung breiter Schichten der Bevölkerung
geeignet, wenn die Miete oder Belastung nach Auslaufen
der Förderung die im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
jeweils maßgebliche Miete nicht überschreitet;
maßgeblich ist die Bewilligungsmiete im Jahr der Förderung
zuzüglich der durch die Degression der Förderung
bedingten Mieterhöhungen im öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau. Die Betriebskosten für Sammelheizung
und Warmwasserversorgung bleiben bei der Vergleichsberechnung
unberücksichtigt.
(3) Für energiesparende Maßnahmen sind die. Voraussetzungen
des $ 10 Abs. 1 Nr. 1 ModEnG erfüllt, wenn
a) im Hinblick auf den‘ Heizenergieverbraäuch des gesamten
Gebäudes sich ergänzende und umfassende Maßnahmen
zur Heizenergieeinsparung durchgeführt werden,
die Maßnahmen in der Regel allen Wohnungen eines
Gebäudes gleichmäßig zugute kommen und .
im Hinblick auf den vorhandenen ’Heizenergieverbrauch
des gesamten Gebäudes eine wesentliche Einsparung
von Heizenergie bewirkt wird.
(4) Eine Modernisierung wird vorrangig gefördert, wenn
die Voraussetzungen nach $10 Abs.2 ModEnG vorliegen.
Dies gilt insbesondere für Vorhaben, bei denen im Rahmen
der Modernisierung
a) Mißstände an sanitären Einrichtungen, Energieversorgungs-,
Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen
sowie an der Beheizung und den Kochmöglichkeiten
beseitigt werden,
bauliche Nebenanlagen zur Schaffung von Freiflächen
und größeren Abständen beseitigt werden,
c) mehreren Grundstücken dienende gemeinschaftliche
Freiflächen geschaffen werden oder
d) die Anlage oder der Ausbau von nicht öffentlichen
Kinderspielplätzen, Grünanlagen oder Tiefgaragen vorgesehen
ist.
B. Art und Höhe der Förderung
3 — Förderungsfähige Kosten
(1) Bei preisgebundenen Neubauwohnungen sind die
Kosten nach den Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung
zu ermitteln.
(2) Bei sonstigen Wohnungen sind förderungsfähig die
Kosten des Bauwerkes und der Außenanlagen nach DIN
276, die Kosten für notwendige Leistungen von Architekten,
Ingenieuren oder Sonderfachleuten sowie Behördengebühren.
Daneben können folgende bei der Durchführung
der Modernisierung entstehende einmalige Nebenkosten in
die Förderung einbezogen werden:
a) die Bearbeitungsgebühr nach Nummer 12 und Grundbuch-
und Notariatskosten und
Kosten eines zugelassenen Baubetreuers, soweit dessen
Mitwirkung von der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
(WBK) als erforderlich anerkannt worden ist, bis
zur Höhe der Pauschale für Verwaltungsleistungen
nach 8 8 der Zweiten Berechnungsverordnung.
(3) Die Honorare für erforderliche Leistungen von Architekten,
Ingenieuren und Sonderfachleuten sind nach Nummer
16 Abs.1 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen
1977 zu ermitteln.
(4) Kosten für Maßnahmen, die nicht von Fachbetrieben
ausgeführt werden, sind nicht förderungsfähig; dies gilt
nicht für Materialkosten bei Maßnahmen, die in Selbsthilfe
im Sinne des $ 36 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
ausgeführt werden.
(5) Nicht berücksichtigt werden die Kosten für
a) laufende Instandhaltungsmaß nahmen,
b) Schönheitsreparaturen, soweit ‘ sie nicht durch die
Modernisierung verursacht werden ($ 3 Abs. 3
ModEnG), und
Instandsetzungsmaßnahmen, soweit sie nicht nach
$ 10 Abs. 3 ModEnG in die Förderung einbezogen werden.
4 —- Bemessungsgrundsatz für die Förderung
Die Förderungsmittel sind der Höhe nach so zu bemessen,
daß die Miete oder Belastung im ersten Jahr nach Modernisierung
die jeweils geltende Bewilligungsmiete im öffentlich
geförderten sozialen Wohnungsbau nicht überschreitet;
bei preisgebundenen Altbauwohnungen soll die Erhöhung
50 v.H. der Miete vor Modernisierung nicht überschreiten.