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Volume Nr. 11, 16. August 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr. 11 16. August 1979 
3. Die in vorstehenden Absätzen 1 und 2 vorgesehenen 
Fristen sind Ausschlußfristen, derart, daß mit dem frucht- 
losen Ablauf der Frist das geltend zu machende Recht 
erlischt. 
4. Die Ausschlußfristen der Absätze 1 und 2 gelten nicht 
für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund be- 
wußter Unterschreitungen tariflicher Bestimmungen. Sol- 
che Ansprüche sind spätestens innerhalb von 2 Monaten 
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich 
geltend zu machen. 
5. Die Ausschlußfristen beginnen bei Lohnforderungen im 
Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage von 
dem Zeitpunkt ab zu laufen, zu dem das Weiterbestehen 
des Arbeitsverhältisses rechtskräftig festgestellt wurde. 
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Tarifschiedsgericht 
1. Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien aus 
sämtlichen zwischen ihnen bestehenden Tarifverträgen 
oder über das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Ver- 
träge werden unter Ausschluß des Rechtsweges durch 
ein Tarifschiedsgericht entschieden. 
2. Das Tarifschiedsgericht setzt sich aus je zwei von den 
Vertragsparteien von Fall zu Fall zu benennenden 
Schiedsrichtern zusammen. Kommt das Schiedsgericht in 
dieser Besetzung zu keiner Entscheidung, so tritt es 
erneut unter dem Vorsitz eines Unparteiischen zusam- 
men. Die Auswahl des Vorsitzenden richtet sich nach 
den Bestimmungen des jeweils gültigen Schlichtungs- 
abkommens. 
3.Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsge- 
richtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 
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Tarifliche Gütestelle 
1. Falls sich bei Anwendung der tariflichen Bestimmungen 
sämtlicher zwischen den Tarifvertragsparteien bestehen- 
den Tarifverträge in einzelnen Betrieben Schwierigkeiten 
ergeben, welche die Betriebspartner in direkten Ver- 
handlungen nicht überbrücken können, sind die Tarif- 
vertragsparteien verpflichtet, auf Wunsch des einen oder 
des anderen Betriebspartners in betrieblichen Verhand- 
lungen ihrerseits an der Beilegung der entstandenen 
Streitigkeiten mitzuwirken. 
2. Zur Beilegung von Streitigkeiten, welche sich nicht auf 
dem Wege gemäß Absatz 1 bereinigen lassen, soll die 
tarifliche Gütestelle angerufen werden, ohne daß hier- 
durch der Rechtsweg ausgeschlossen wird. Die Anrufung 
erfolgt durch Mitteilung der einen Tarifvertragspartei an 
die andere. 
2. Soweit in diesem Manteltarifvertrag die Mitwirkungs 
funktion des Betriebsrates nicht ausdrücklich geregelt ist 
richtet sich diese nach den Bestimmungen des Betriebs 
verfassungsgesetzes. 
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Inkrafttreten, Geltungsdauer 
Der gekündigte Manteltarifvertrag vom 15. Februar 1971 
in der Fassung vom 2. März 1974, tritt mit Wirkung vom 
6. Februar 1979 wieder in Kraft. 
Der 8 2 Ziff. 2 wurde am 23. Januar 1979 in Kraft gesetzt 
Der gesamte Tarifvertrag kann mit dreimonatiger Frist zum 
Schluß eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt wer- 
den, erstmalig zum 31. Dezember 1983. 
Berlin, den 6. Februar 1979 
Arbeitgeberverband der Berliner Metallindustrie e. V 
Dr. Schulze Dr. Martin 
Industriegewerkschaft Metall 
für die Bundesrepublik Deutschland 
— Verwaltungsstelle Berlin — 
Voigt Wagner 
Anlage 
Arbeitsbeispiele gemäß Protokollnotiz zu 8 3 — Pausen - 
Der Anspruch besteht, sofern und solange eine besonder 
Verschmutzung vorliegt wie zum Beispiel 
beim Polieren von Metallteilen aus Zink, Messing, Alt 
minium usw. mit oder ohne galvanischen Überzüge: 
z. B. Türgriffen, Kurbeln, Ausstellfenstern, durch de 
Schleif- und Schwabbelschmutz und die Polierpaste; 
2. beim Ausleeren von Formkästen für Motor-Zylinderblöck 
aus Grauguß am Ausleerrost durch das Hantieren m 
den Gußstücken, den Formkästen und dem Formsan 
und durch den beim Ausschlagen der Kästen und beil 
Durchstampfen des Formsandes entstehenden Staub; 
3. bei Überholungs- und Reparaturarbeiten an dem durc 
Öl, Fett und Staub stark verschmutzten Rädertrieb ein‘ 
Kurbelpresse; 
4. beim Reinigen des Zuges eines Zweiflammenrohrkesse 
durch die im Inneren zu schaufelnde Flugasche und dur/ 
die Beseitigung der am Kessel haftenden Asche 7 
Spachtel und Drahtbürste. 
1 
3. Die Gütestelle hat unverzüglich, jedoch spätestens in- 
nerhalb von drei Wochen nach Antragstellung, zusam- 
menzutreten. Sie setzt sich aus je zwei von den Tarif- 
vertragsparteien von Fall zu Fall zu benennenden Ver- 
tretern zusammen. Den Vorsitz führt abwechselnd ein 
Vertreter der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer. 
Protokollinotiz zu 8 6 Ziff. 2 
Die Schichtzuschläge, die für tatsächlich in den Nachtstunde 
zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit gezahlt werde: 
haben den Rechtscharakter von Nachtarbeitszuschlägen. 
4. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich 
festzulegen und von den Mitgliedern der Gütestelle und 
den Parteien des Streitfalles zu unterzeichnen. 
Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Arbeits- 
gericht angerufen werden. 
5. Durch die Anrufung der Gütestelle wird der Ablauf tarif- 
licher Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen 
gehemmt. 
Anlage 
Gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien hinsicht 
lich der Anrechnung bisher gewährter betrieblicher Schicht 
zulagen: 
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, daß urn 
geachtet der Laufzeiten betrieblicher Vereinbarungen mi 
Inkrafttreten des Manteltarifvertrages bereits vorher ge 
währte betriebliche. Schichtzulagen ihrer durchschnittliche! 
Höhe nach ohne Rücksicht auf ihre Bemessung und Ver 
teilung auf die Schichten bis zur durchschnittlichen Höh: 
der tariflichen Schichtzuschläge in Anrechnung gebrach 
werden können. 
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Schlußbestimmungen 
1. Bestehende günstigere Regelungen der Arbeitsbedingun- 
gen werden durch diesen Manteltarifvertrag nicht berührt. 
| 
Schriftleitung: 
Reservelager: 
Druck: 
Senatsverwaltung für Inneres - | B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 - 44 61, intern 95 - 44 61 
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Württembergische Straße 6-10, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 - 59 10, intern 95 - 59 10 
Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36
	        
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