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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr. 11 16. August 1979
3. Die in vorstehenden Absätzen 1 und 2 vorgesehenen
Fristen sind Ausschlußfristen, derart, daß mit dem frucht-
losen Ablauf der Frist das geltend zu machende Recht
erlischt.
4. Die Ausschlußfristen der Absätze 1 und 2 gelten nicht
für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund be-
wußter Unterschreitungen tariflicher Bestimmungen. Sol-
che Ansprüche sind spätestens innerhalb von 2 Monaten
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich
geltend zu machen.
5. Die Ausschlußfristen beginnen bei Lohnforderungen im
Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage von
dem Zeitpunkt ab zu laufen, zu dem das Weiterbestehen
des Arbeitsverhältisses rechtskräftig festgestellt wurde.
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Tarifschiedsgericht
1. Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien aus
sämtlichen zwischen ihnen bestehenden Tarifverträgen
oder über das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Ver-
träge werden unter Ausschluß des Rechtsweges durch
ein Tarifschiedsgericht entschieden.
2. Das Tarifschiedsgericht setzt sich aus je zwei von den
Vertragsparteien von Fall zu Fall zu benennenden
Schiedsrichtern zusammen. Kommt das Schiedsgericht in
dieser Besetzung zu keiner Entscheidung, so tritt es
erneut unter dem Vorsitz eines Unparteiischen zusam-
men. Die Auswahl des Vorsitzenden richtet sich nach
den Bestimmungen des jeweils gültigen Schlichtungs-
abkommens.
3.Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsge-
richtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
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Tarifliche Gütestelle
1. Falls sich bei Anwendung der tariflichen Bestimmungen
sämtlicher zwischen den Tarifvertragsparteien bestehen-
den Tarifverträge in einzelnen Betrieben Schwierigkeiten
ergeben, welche die Betriebspartner in direkten Ver-
handlungen nicht überbrücken können, sind die Tarif-
vertragsparteien verpflichtet, auf Wunsch des einen oder
des anderen Betriebspartners in betrieblichen Verhand-
lungen ihrerseits an der Beilegung der entstandenen
Streitigkeiten mitzuwirken.
2. Zur Beilegung von Streitigkeiten, welche sich nicht auf
dem Wege gemäß Absatz 1 bereinigen lassen, soll die
tarifliche Gütestelle angerufen werden, ohne daß hier-
durch der Rechtsweg ausgeschlossen wird. Die Anrufung
erfolgt durch Mitteilung der einen Tarifvertragspartei an
die andere.
2. Soweit in diesem Manteltarifvertrag die Mitwirkungs
funktion des Betriebsrates nicht ausdrücklich geregelt ist
richtet sich diese nach den Bestimmungen des Betriebs
verfassungsgesetzes.
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Inkrafttreten, Geltungsdauer
Der gekündigte Manteltarifvertrag vom 15. Februar 1971
in der Fassung vom 2. März 1974, tritt mit Wirkung vom
6. Februar 1979 wieder in Kraft.
Der 8 2 Ziff. 2 wurde am 23. Januar 1979 in Kraft gesetzt
Der gesamte Tarifvertrag kann mit dreimonatiger Frist zum
Schluß eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt wer-
den, erstmalig zum 31. Dezember 1983.
Berlin, den 6. Februar 1979
Arbeitgeberverband der Berliner Metallindustrie e. V
Dr. Schulze Dr. Martin
Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland
— Verwaltungsstelle Berlin —
Voigt Wagner
Anlage
Arbeitsbeispiele gemäß Protokollnotiz zu 8 3 — Pausen -
Der Anspruch besteht, sofern und solange eine besonder
Verschmutzung vorliegt wie zum Beispiel
beim Polieren von Metallteilen aus Zink, Messing, Alt
minium usw. mit oder ohne galvanischen Überzüge:
z. B. Türgriffen, Kurbeln, Ausstellfenstern, durch de
Schleif- und Schwabbelschmutz und die Polierpaste;
2. beim Ausleeren von Formkästen für Motor-Zylinderblöck
aus Grauguß am Ausleerrost durch das Hantieren m
den Gußstücken, den Formkästen und dem Formsan
und durch den beim Ausschlagen der Kästen und beil
Durchstampfen des Formsandes entstehenden Staub;
3. bei Überholungs- und Reparaturarbeiten an dem durc
Öl, Fett und Staub stark verschmutzten Rädertrieb ein‘
Kurbelpresse;
4. beim Reinigen des Zuges eines Zweiflammenrohrkesse
durch die im Inneren zu schaufelnde Flugasche und dur/
die Beseitigung der am Kessel haftenden Asche 7
Spachtel und Drahtbürste.
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3. Die Gütestelle hat unverzüglich, jedoch spätestens in-
nerhalb von drei Wochen nach Antragstellung, zusam-
menzutreten. Sie setzt sich aus je zwei von den Tarif-
vertragsparteien von Fall zu Fall zu benennenden Ver-
tretern zusammen. Den Vorsitz führt abwechselnd ein
Vertreter der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer.
Protokollinotiz zu 8 6 Ziff. 2
Die Schichtzuschläge, die für tatsächlich in den Nachtstunde
zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit gezahlt werde:
haben den Rechtscharakter von Nachtarbeitszuschlägen.
4. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich
festzulegen und von den Mitgliedern der Gütestelle und
den Parteien des Streitfalles zu unterzeichnen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Arbeits-
gericht angerufen werden.
5. Durch die Anrufung der Gütestelle wird der Ablauf tarif-
licher Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen
gehemmt.
Anlage
Gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien hinsicht
lich der Anrechnung bisher gewährter betrieblicher Schicht
zulagen:
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, daß urn
geachtet der Laufzeiten betrieblicher Vereinbarungen mi
Inkrafttreten des Manteltarifvertrages bereits vorher ge
währte betriebliche. Schichtzulagen ihrer durchschnittliche!
Höhe nach ohne Rücksicht auf ihre Bemessung und Ver
teilung auf die Schichten bis zur durchschnittlichen Höh:
der tariflichen Schichtzuschläge in Anrechnung gebrach
werden können.
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Schlußbestimmungen
1. Bestehende günstigere Regelungen der Arbeitsbedingun-
gen werden durch diesen Manteltarifvertrag nicht berührt.
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Schriftleitung:
Reservelager:
Druck:
Senatsverwaltung für Inneres - | B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 - 44 61, intern 95 - 44 61
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Württembergische Straße 6-10, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 - 59 10, intern 95 - 59 10
Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36