Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.11 16. August 1979
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Findet in derartigen Fälien ein bezahlter Freizeitaus-
gleich nicht statt, so ist für die geleistete Arbeit ein Zu-
schlag in Höhe von 50% der unter Ziff. 1 d) und e)
genannten Zuschläge zu zahlen.
und bei röntgen- bzw. labordiagnostischen Maß-
nahmen, die ein Erscheinen des Arbeiters wäh-
rend der Arbeitszeit erforderlich machen,
Vorbeugeuntersuchungen auf Krebs
und ärztliche Untersuchungen der Rentenversiche-
rungsträger für ein Heilverfahren
sowie gesetzlich festgelegte Kontrolluntersuchun-
gen, die infolge der Tätigkeit des Arbeiters erfor-
derlich sind.
Vorführung zur Hauptuntersuchung nach der Stra-
ßenverkehrszulassungsordnung des vom Arbeiter
häufig für Dienstfahrten benutzten Kraftfahrzeuges
bis zur Dauer von 3 Stunden.
Erkrankung eines in dem Haushalt des Arbeiters
lebenden Kindes, wenn die Anwesenheit des
Arbeiters mangels anderweitiger Versorgung
plötzlich notwendig ist oder wird, bis zur Dauer
von 16 Stunden. Die medizinisch und durch häus-
liche Umstände bedingte Notwendigkeit ist nach-
zuweisen.
Teilnahme an: Prüfungen, die nach beendeter Be-
rufsausbildung im Sinne des 8 1 Abs. 2 BBiG er-
folgen, sowie an Berufsprüfungen im Sinne des
8-40 Abs. 2 BBiG.
Teilnahme an Prüfungen zum Abschluß beruflic|
Fortbildungslehrgänge für Tätigkeiten, die in der
Berliner Metallindustrie vorhanden sind sowie an
Prüfungen nach Beendigung beruflicher Umschu-
lung, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeiter vorheriges Einvernehmen zur Teilnahme
an der Umschulungsmaßnahme hergestellt wurde.
Eine Vergütung erfolgt in diesen Fällen nur, so-
fern kein anderweitiger Anspruch auf Ersatz des
Arbeitsentgeltes besteht.
2. Jeder Arbeiter hat Anspruch auf Fortzahlung des
Verdienstes für Arbeitsversäumnis infolge
a) eigener Eheschließung 2 Tage
b) Eheschließung von Kindern einschl. Stief-
und Pflegekindern 1 Tag
c) Niederkunft der Ehefrau 1 Tag
d) eigener Silberhochzeit 1 Tag
e) Todes des Ehegatten, 1 Tag
sofern häusliche Gemeinschaft bestanden
hat 3 Tage
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Arbeitsausfall, Arbeitszeitversäumnis
Lohnzahlungsgrundsatz
Bezahlt wird nur die Zeit, die der Arbeiter im Rahmen
der vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitsleistung dem
Arbeitgeber im Betrieb zur Verfügung steht, soweit in
diesem Vertrag nicht andere Regelungen getroffen sind.
ıl. Arbeitsausfall
I. Muß die Arbeit wegen Energiestörungen (Strom, Gas,
Wasser) oder infolge anderer unabwendbarer Ereig-
nisse unterbrochen werden, so ist der Arbeiter ver-
pflichtet, auch andere als die sonst von ihm verrich-
teten Arbeiten ohne Verdienstminderung auszuführen.
2.Ist ein solcher anderweitiger Arbeitseinsatz nicht
möglich, so ist der entstandene Verdienstausfall durch
Nachholen der ausgefallenen Arbeitszeit abzuwenden.
3. Die ausgefallene Arbeitszeit-kann-im—Einvernehmen
mit dem Betriebsrat auf die Werktage von 5 zusam-
menhängenden, an die Ausfallzeit anschließenden
Wochen verteilt werden.
4. Diese Nacharbeit ist keine Mehrarbeit im Sinne des
S$6 Ziff. 1.
5. Ist diese Nacharbeit aus betrieblichen Gründen nicht
möglich, so ist dem Arbeiter die ausgefallene Arbeits-
zeit bis zur Dauer einer Schicht zu vergüten.
II. Arbeitszeitversäumnis
I.Der Verdienstausfall für die tatsächlich notwendige
Arbeitszeitversäumnis wird bezahlt bei:
a) Vorladung von Behörden und Gerichten, soweit
kein anderweitiger Anspruch besteht.
Hiervon ausgenommen sind die Wahrnehmung
von Terminen als Antragsteller, als Zeuge, als Par-
tei im: Parteienprozeß sowie im eigenen Strafver-
fahren.
Ein Anspruch auf Bezahlung des Verdienstausfal-
es.besteht jedoch in folgenden Fällen:
Notwendige Wahrnehmung von Terminen als An-
tragsteiler im Zusammenhang mit einer Berufs-
krankheit, mit einem Betriebsunfall oder mit der
Anerkennung der Schwerbeschädigteneigenschaft;
bei gerichtlicher Anordnung des persönlichen Er-
scheinens des Arbeiters vor Gericht in einem sein
Arbeitsverhältnis berührenden _Parteienprozeß,
obwohl Prozeßvertretung gegeben ist;
notwendige Wahrnehmung von Gerichtsterminen
im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten, die
bei Dienstfahrten mit dem Kraftfahrzeug aufge-
treten sind.
Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten in öffent-
lichen Ehrenämtern, soweit kein dem Verdienst
antsprechender Anspruch auf anderweitige Ent-
schädigung besteht, wobei die gewährte Entschä-
digung anzurechnen ist.
Aufsuchen des Arztes infolge einer während der
Arbeitszeit auftretenden Erkrankung, die aufgrund
des vorliegenden Allgemeinzustandes ein soforti-
ges ärztliches Eingreifen erfordert, höchstens
aber bis zur Dauer von 3 Arbeitsstunden.
Aufsuchen ‘des: Arztes und vom Arzt verordnete
Ruhezeiten nach der Behandlung infolge eines
während der Arbeitszeit aufgetretenen Betriebs-
unfalles, der aufgrund der vorliegenden Umstände
ein unverzügliches ärztliches Eingreifen erforder-
lich macht, höchstens aber bis zur Dauer von 8
Arbeitsstunden.
Wahrnehmung von ärztlich veranlaßten oder be-
scheinigten Kontrolluntersuchungen bei Tuberku-
lose, Diabetes
f) Todes von Familienangehörigen. (Eltern
einschl. Stief- und Pflegeeltern, Kindern
einschl. Stief- und Pflegekindern, Ge-
schwistern einschl. Halbgeschwistern)
1 Tag
g) eines Umzuges, wenn der Arbeiter einen
eigenen Hausstand (Mobiliar für min-
destens ein: Zimmer) hat, einmal im
Kalenderjahr
1 Tag
h)
Stellungssuche nach erfolgter ordent-
'icher Kündigung des Arbeitsverhält-
nisses durch den Arbeitgeber
nach einer Betriebszugehörigkeit
von 6 Monaten 5 Stunden
nach einer Betriebszugehörigkeit
von 2 Jahren 8 Stunden
Nach einer Betriebszugehörigkeit von
10 Jahren ist diese Zeit auch bei Kün-
digung durch den Arbeiter zu gewähren.
3. Der Arbeiter hat in den Fällen der Ziff. 1 dem Arbeit-
geber die Arbeitszeitversäumnis vorher zur Kenntnis
zu bringen, in den Fällen der Ziff. 2 beim Arbeit-
geber um Arbeitsbefreiung mit entsprechendem
Nachweis nachzusuchen.
Protokolinotiz zu Buchstaben b und f:
>flegeeltern und Pflegekinder sind Personen, die sich zum Ar-
beiter in einem Verhältnis im Sinne der Pflegevertragsvorschriften
befinden bzw. befunden haben (Nachweis durch Vorlage ‚des amt-
lichen Pflegevertrages oder einer Bestätigung des Jugendamtes).
3)