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Volume Nr. 11, 16. August 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.11 16. August 1979 
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Findet in derartigen Fälien ein bezahlter Freizeitaus- 
gleich nicht statt, so ist für die geleistete Arbeit ein Zu- 
schlag in Höhe von 50% der unter Ziff. 1 d) und e) 
genannten Zuschläge zu zahlen. 
und bei röntgen- bzw. labordiagnostischen Maß- 
nahmen, die ein Erscheinen des Arbeiters wäh- 
rend der Arbeitszeit erforderlich machen, 
Vorbeugeuntersuchungen auf Krebs 
und ärztliche Untersuchungen der Rentenversiche- 
rungsträger für ein Heilverfahren 
sowie gesetzlich festgelegte Kontrolluntersuchun- 
gen, die infolge der Tätigkeit des Arbeiters erfor- 
derlich sind. 
Vorführung zur Hauptuntersuchung nach der Stra- 
ßenverkehrszulassungsordnung des vom Arbeiter 
häufig für Dienstfahrten benutzten Kraftfahrzeuges 
bis zur Dauer von 3 Stunden. 
Erkrankung eines in dem Haushalt des Arbeiters 
lebenden Kindes, wenn die Anwesenheit des 
Arbeiters mangels anderweitiger Versorgung 
plötzlich notwendig ist oder wird, bis zur Dauer 
von 16 Stunden. Die medizinisch und durch häus- 
liche Umstände bedingte Notwendigkeit ist nach- 
zuweisen. 
Teilnahme an: Prüfungen, die nach beendeter Be- 
rufsausbildung im Sinne des 8 1 Abs. 2 BBiG er- 
folgen, sowie an Berufsprüfungen im Sinne des 
8-40 Abs. 2 BBiG. 
Teilnahme an Prüfungen zum Abschluß beruflic| 
Fortbildungslehrgänge für Tätigkeiten, die in der 
Berliner Metallindustrie vorhanden sind sowie an 
Prüfungen nach Beendigung beruflicher Umschu- 
lung, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem 
Arbeiter vorheriges Einvernehmen zur Teilnahme 
an der Umschulungsmaßnahme hergestellt wurde. 
Eine Vergütung erfolgt in diesen Fällen nur, so- 
fern kein anderweitiger Anspruch auf Ersatz des 
Arbeitsentgeltes besteht. 
2. Jeder Arbeiter hat Anspruch auf Fortzahlung des 
Verdienstes für Arbeitsversäumnis infolge 
a) eigener Eheschließung 2 Tage 
b) Eheschließung von Kindern einschl. Stief- 
und Pflegekindern 1 Tag 
c) Niederkunft der Ehefrau 1 Tag 
d) eigener Silberhochzeit 1 Tag 
e) Todes des Ehegatten, 1 Tag 
sofern häusliche Gemeinschaft bestanden 
hat 3 Tage 
88 . 
Arbeitsausfall, Arbeitszeitversäumnis 
Lohnzahlungsgrundsatz 
Bezahlt wird nur die Zeit, die der Arbeiter im Rahmen 
der vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitsleistung dem 
Arbeitgeber im Betrieb zur Verfügung steht, soweit in 
diesem Vertrag nicht andere Regelungen getroffen sind. 
ıl. Arbeitsausfall 
I. Muß die Arbeit wegen Energiestörungen (Strom, Gas, 
Wasser) oder infolge anderer unabwendbarer Ereig- 
nisse unterbrochen werden, so ist der Arbeiter ver- 
pflichtet, auch andere als die sonst von ihm verrich- 
teten Arbeiten ohne Verdienstminderung auszuführen. 
2.Ist ein solcher anderweitiger Arbeitseinsatz nicht 
möglich, so ist der entstandene Verdienstausfall durch 
Nachholen der ausgefallenen Arbeitszeit abzuwenden. 
3. Die ausgefallene Arbeitszeit-kann-im—Einvernehmen 
mit dem Betriebsrat auf die Werktage von 5 zusam- 
menhängenden, an die Ausfallzeit anschließenden 
Wochen verteilt werden. 
4. Diese Nacharbeit ist keine Mehrarbeit im Sinne des 
S$6 Ziff. 1. 
5. Ist diese Nacharbeit aus betrieblichen Gründen nicht 
möglich, so ist dem Arbeiter die ausgefallene Arbeits- 
zeit bis zur Dauer einer Schicht zu vergüten. 
II. Arbeitszeitversäumnis 
I.Der Verdienstausfall für die tatsächlich notwendige 
Arbeitszeitversäumnis wird bezahlt bei: 
a) Vorladung von Behörden und Gerichten, soweit 
kein anderweitiger Anspruch besteht. 
Hiervon ausgenommen sind die Wahrnehmung 
von Terminen als Antragsteller, als Zeuge, als Par- 
tei im: Parteienprozeß sowie im eigenen Strafver- 
fahren. 
Ein Anspruch auf Bezahlung des Verdienstausfal- 
es.besteht jedoch in folgenden Fällen: 
Notwendige Wahrnehmung von Terminen als An- 
tragsteiler im Zusammenhang mit einer Berufs- 
krankheit, mit einem Betriebsunfall oder mit der 
Anerkennung der Schwerbeschädigteneigenschaft; 
bei gerichtlicher Anordnung des persönlichen Er- 
scheinens des Arbeiters vor Gericht in einem sein 
Arbeitsverhältnis berührenden _Parteienprozeß, 
obwohl Prozeßvertretung gegeben ist; 
notwendige Wahrnehmung von Gerichtsterminen 
im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten, die 
bei Dienstfahrten mit dem Kraftfahrzeug aufge- 
treten sind. 
Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten in öffent- 
lichen Ehrenämtern, soweit kein dem Verdienst 
antsprechender Anspruch auf anderweitige Ent- 
schädigung besteht, wobei die gewährte Entschä- 
digung anzurechnen ist. 
Aufsuchen des Arztes infolge einer während der 
Arbeitszeit auftretenden Erkrankung, die aufgrund 
des vorliegenden Allgemeinzustandes ein soforti- 
ges ärztliches Eingreifen erfordert, höchstens 
aber bis zur Dauer von 3 Arbeitsstunden. 
Aufsuchen ‘des: Arztes und vom Arzt verordnete 
Ruhezeiten nach der Behandlung infolge eines 
während der Arbeitszeit aufgetretenen Betriebs- 
unfalles, der aufgrund der vorliegenden Umstände 
ein unverzügliches ärztliches Eingreifen erforder- 
lich macht, höchstens aber bis zur Dauer von 8 
Arbeitsstunden. 
Wahrnehmung von ärztlich veranlaßten oder be- 
scheinigten Kontrolluntersuchungen bei Tuberku- 
lose, Diabetes 
f) Todes von Familienangehörigen. (Eltern 
einschl. Stief- und Pflegeeltern, Kindern 
einschl. Stief- und Pflegekindern, Ge- 
schwistern einschl. Halbgeschwistern) 
1 Tag 
g) eines Umzuges, wenn der Arbeiter einen 
eigenen Hausstand (Mobiliar für min- 
destens ein: Zimmer) hat, einmal im 
Kalenderjahr 
1 Tag 
h) 
Stellungssuche nach erfolgter ordent- 
'icher Kündigung des Arbeitsverhält- 
nisses durch den Arbeitgeber 
nach einer Betriebszugehörigkeit 
von 6 Monaten 5 Stunden 
nach einer Betriebszugehörigkeit 
von 2 Jahren 8 Stunden 
Nach einer Betriebszugehörigkeit von 
10 Jahren ist diese Zeit auch bei Kün- 
digung durch den Arbeiter zu gewähren. 
3. Der Arbeiter hat in den Fällen der Ziff. 1 dem Arbeit- 
geber die Arbeitszeitversäumnis vorher zur Kenntnis 
zu bringen, in den Fällen der Ziff. 2 beim Arbeit- 
geber um Arbeitsbefreiung mit entsprechendem 
Nachweis nachzusuchen. 
Protokolinotiz zu Buchstaben b und f: 
>flegeeltern und Pflegekinder sind Personen, die sich zum Ar- 
beiter in einem Verhältnis im Sinne der Pflegevertragsvorschriften 
befinden bzw. befunden haben (Nachweis durch Vorlage ‚des amt- 
lichen Pflegevertrages oder einer Bestätigung des Jugendamtes). 
3)
	        
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