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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.11 16. August 1979
sichtigung der persönlichen Wünsche des Arbeit-
nehmers und: wird vom Arbeitgeber unter Mitwir-
kung des Betriebsrats gemäß 8 87 Abs. 1 Nr. 5
BetrVG vorgenommen.
Der Urlaubsanspruch gegen den Arbeitgeber er-
lischt mit Ablauf des 31. Dezember des. folgenden
Jahres, es sei denn, daß er erfolglos schriftlich gel-
tend gemacht worden ist.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs
und wird durch ärztliche Bescheinigung Arbeits-
unfähigkeit nachgewiesen, so werden die Krank-
heitstage auf den Urlaub nicht angerechnet. Der
Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf der vor-
gesehenen Urlaubszeit oder, falls die Krankheit
darüber hinaus dauert, nach Beendigung der Krank-
heit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
Der Zeitpunkt des Resturlaubs ist neu festzulegen.
(Siehe Ziffer 1.3.)
Der Urlaub soll zeitlich zusammenhängend genom-
men und gewährt werden; in dem Zeitraum vom
1. Mai bis 31. Oktober sind dem. Arbeitnehmer min-
destens 15 Arbeitstage Urlaub zusammenhängend
zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn dringende be-
triebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs :erfor-
derlich machen.
Urlaubsdauer
Für alle Arbeitnehmer vom 1. Januar des Kalender-
jahres an, das auf die Vollendung des
18. Lebensjahres folgt ............ 20 Arbeitstage,
für anerkannte Schwerbehinderte vom 1. Januar des
Kalenderjahres an, das auf die Vollendung des
18. Lebensjahres folgt ............ 26 Arbeitstage,
jeder Arbeitnehmer erhält von dem Kalenderjahr an,
das auf die Vollendung des 40. Lebensjahres folgt,
einen zusätzlichen Urlaub von jeweils 2 Arbeitstagen
Jeder Arbeitnehmer erhält über den vorstehenden
Jahresurlaub hinaus
ab. 1979 van es ER
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ab 1981 een KLEE TAN
zusätzlichen Urlaub.
jeder Arbeitnehmer erhält nach einer ununterbro-
chenen Betriebszugehörigkeit von
5 Jahren 4.4.0440 .. 1 Arbeitstag,
10 Jahren .............0.......00. 2Arbeitstage,
15 Jahren ........................ 3 Arbeitstage
als zusätzliche Urlaubstage.
Für die in dieser Ziffer 2 aufgeführte Urlaubsrege-
lung gelten als Arbeitstage die Werktage von Mon-
tag bis Freitag.
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensalter und die
Dauer der Betriebszugehörigkeit zu Beginn des Ka-
lenderjahres maßgebend.
Bei der Feststellung der Dauer der Betriebszuge-
hörigkeit werden alle Beschäftigungszeiten zusam-
mengerechnet, mit Ausnahme von Ausbildungszeiten
und derjenigen, die vor einer 2jährigen Unterbre-
chung liegen. 8 6 Ziff. 1.5, letzter Satz bleibt un-
berührt.
Der Urlaub für Jugendliche richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
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Urlaubsentgelt
Die Aufbringung der zur Sicherung des Urlaubs-
entgelts notwendigen Mittel, die Gewährung des
Urlaubs sowie die Auszahlung des Urlaubsentgelts
richten sich nach den Bestimmungen des Tarifver-
trages über das Urlaubsverfahren im Berliner Be-
tonsteingewerbe.
Zusätzliches Urlaubsgeld
Nach einer 1jährigen ununterbrochenen Betriebs-
zugehörigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf
ein zusätzliches Urlaubsgeld für den nach Ablauf
der 1jährigen Frist entstandenen Urlaubsanspruch,
Bei der Feststellung der Dauer der Betriebszugehö-
rigkeit gilt 8 13.Ziff. 2.6 entsprechend.
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für alle Ar-
beitnehmer ungeachtet ihres Lebensalters je Ur-
Jaubstag 25%0o des 8fachen jeweiligen tariflichen
Stundenlohnes.
Alle Arbeitnehmer, die ihren Urlaub in der Zeit zwi-
schen dem 1. Dezember und dem 31. März antreten,
erhalten für jeden in diesem Zeitraum genommenen
Urlaubstag ein zusätzliches Urlaubsgeld von 35%
des 8fachen jeweiligen tariflichen Stundenlohnes
Das zusätzliche Urlaubsgeld für Auszubildende be-
trägt für den gesamten Urlaub insgesamt 40 % der
tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung. Bei
Winterurlaub im Sinne von Ziff. 4.3 erhält der Aus-
zubildende ein zusätzliches Urlaubsgeld von 50%
der tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung
für den gesamten Jahresurlaub
Bei Teilzeitbeschäftigten errechnet sich das zusätz-
liche Urlaubsgeld aus dem Verhältnis zwischen der
arbeitsvertraglich vereinbarten und der tariflichen
Arbeitszeit.
Der Anspruch nach Ziffer 4.1 bis 4.4 besteht nicht bei
vertragswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitnehmer sowie im Falle einer berech-
tigten fristlosen Entlassung.
Das zusätzliche Urlaubsgeld ist zusammen mit dem
Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs zu zahlen.
Für abgegoltene Urlaubstage werden zusätzliches
Urlaubsgeld und Winterurlaubszuschuß nicht ge-
währt.
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Auswärtsbeschäftigung, Fahrtkostenersiattung
bei Einsatz auf innerstädtischen Baustellen
Allgemeines
Arbeitnehmer haben bei Entsendung zu einer aus-
wärtigen Beschäftigungsstelle, wenn ihnen hierdurch
höhere Unkosten entstehen, als wenn sie am Ar-
beitsplatz arbeiten, die nachstehenden Ansprüche.
Auswärtige Tätigkeit und Betriebssitz
Auswärts beschäftigt ist, wer außerhalb der Ge-
meinde tätig ist, in der sich der Sitz des Betriebes,
für den er eingestellt ist, befindet (Einstellungsort).
Als Betriebssitz im Sinne des Abs. 1 gelten der Sitz
der Hauptverwaltung, einer Niederlassung, einer
Filiale, einer Zweigstelle oder einer sonstigen Vertre-
tung des Arbeitgebers. Wird der Arbeitnehmer auf