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Volume Nr. 10, 7. August 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.10 7. August 1979 
99 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
ist eine dritte Begehung auf der Mittelpromenade 
durchzuführen. Bei der Überwachung ist besonders 
auf folgendes zu achten: 
a) Schäden am Straßenkörper, 
b) Verkehrshindernisse, ; 
c) Schäden am Straßenzubehör, ? 
d) Schäden oder Mängel an Baustellenabsperrungen, 
e): Verkehrsgefährdungen durch Einrichtungen, die 
als Sondernutzungen zugelassen worden sind. 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
ABI. S. 1183 
Ausführungsvorschriften 
zu.den 88 7 und 13 des Berliner Straßengesetzes 
- Überwachung des baulichen Zustandes der öffentlichen 
Straßen Berlins und der Privatstraßen des öffentlichen 
Verkehrs —- 
(AV Straßenüberwachung) 
Vom 22. Juni 1979 
BauWohn VIIa A 31 
Fernruf: 8 67 - 66 62 oder 8 67 - 1, intern 95 - 6662 
4. Über die Überwachung der Straßen ist der Begehungs- 
nachweis und in Verbindung damit der Schadensnach- 
weis zu führen. 
a) In den Begehungsnachweis sind alle Straßen oder 
Straßenabschnitte mit Angabe der Begehungsklasse 
aufzunehmen und nach den Begehungen deren Da- 
ten einzutragen. Über festgestellte Schäden und 
Mängel sind Mängelmeldungen (Vordruck Bau- 
Wohn VII [Tief] II/III 13 oder 13a) zu fertigen. 
Die Mängelmeldungen sind nach Straßen oder 
Straßenabschnitten in Schadensnachweisen zusam- 
menzufassen. 
Der Begehungsnachweis und der Schadensnach- 
weis sind wöchentlich dem zuständigen Bezirks- 
ingenieur, monatlich dem Leiter der Unterhal- 
tungsgruppe und vierteljährlich dem Leiter des 
Tiefbauamtes vorzulegen. 
Der Leiter des Tiefbauamtes, der Leiter der Un- 
terhaltungsgruppe und der Bezirksingenieur haben 
im Rahmen ihrer Dienstaufsicht gelegentlich Kon- 
trollen durchzuführen. 
Auf Grund des 817 Abs.2 des Berliner Straßengesetzes in 
der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt ge- 
ändert durch Gesetz vom 17.Juli 1969 (GVBl. 5.1030), 
wird bestimmt: 
[. Öffentliche Straßen 
Der bauliche Zustand der öffentlichen Straßen Berlins 
ist von den Bezirksämtern zu überwachen. 
Die Überwachung‘ ist durchzuführen unbeschadet der 
Verpflichtung. der Polizei nach $ 4 Abs.1 des Allge- 
meinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG 
Bln) vom 11. Februar 1975 (GVBl. S.688), das Be- 
zirksamt über offensichtliche Gefahrenstellen an öf- 
fentlichen Straßen, die sie durch ihren Polizeivollzugs- 
dienst feststellt oder die ihr von Dritten angezeigt 
werden, zu unterrichten. 
Die Überwachung dient der Erfüllung der Verkehrs- 
sicherungspflicht sowie der Wahrnehmung der Stra- 
Benaufsicht hinsichtlich des baulichen Zustandes der 
öffentlichen Straßen. 
5 
Werden bei der Begehung der Straßen Schäden oder 
Mängel festgestellt, deren Beseitigung oder Abstel- 
lung unaufschiebbar ist, so ist unverzüglich - gegebe- 
nenfalls fernmündlich —- der zuständige Bezirksinge- 
nieur zu unterrichten, der umgehend entsprechende 
Maßnahmen einzuleiten hat. 
Bei Gefahr im Verzuge sind an Ort und Stelle die 
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unverzüglich 
durchzuführen. 
) 
Die öffentlichen Straßen sind entsprechend ihrer Ver- 
kehrsbedeutung — gegebenenfalls auch in Abschnitten — 
in die nachstehenden Begehungsklassen einzuteilen 
und zur Überwachung wie folgt in möglichst gleichen 
Abständen zu begehen: 
Begehungsklasse I: 
Straßen oder Straßenabschnitte mit einer Verkehrs- 
belastung von mehr als 10000 Kraftfahrzeugen in 
24 Stunden’ und Straßen oder Straßenabschnitte, die 
von öffentlichen Verkehrsmitteln des -«Oberflächenver- 
kehrs benutzt werden, sowie Fußgängerbereiche in 
Geschäftsgebieten 
einmal in der Woche 
Begehungsklasse II: 
Alle übrigen Straßen oder Straßenabschnitte 
einmal im Monat. 
Für die Einteilung nach der Verkehrsbelastung ist 
jeweils die zuletzt bekanntgegebene Verkehrsmen- 
genkarte des Senators für Bau- und Wohnungswesen 
maßgebend. 
6. 
Über Schäden und Mängel an Straßen, die von dritter 
Seite angezeigt werden, sind Mängelmeldungen (Vor- 
druck BauWohn VII [Tief] II/III 13 ‚oder 13a) zu 
fertigen. Die Fernsprechnummern der mit der Ent- 
gegennahme von Mängelmeldungen beauftragten Be- 
diensteten sind der Polizei, den Leitungsbetrieben und 
den Berliner Verkehrs-Betrieben (BVG) sowie den be- 
zirklichen Auskunftsstelien bekanntzugeben. Die Be- 
diensteten haben bei Me!lungen von Gefahrenstellen 
den zuständigen Bezirksingenieur unverzüglich zu un- 
terrichten. 
II. Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs 
7. 
Der bauliche Zustand der Privatstraßen des öffent- 
lichen Verkehrs ist von den Bezirksämtern zu über- 
wachen. Diese Überwachung dient der Wahrnehmung 
der Straßenaufsicht. Die Verkehrssicherungspflicht 
des Eigentümers bleibt unberührt. 
8. 
Von den Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind 
diejenigen regelmäßig, und zwar einmal in zwei Mona- 
ten zu begehen, die von Kraftfahrzeugen benutzt wer- 
den und in zwei verschiedene öffentliche Straßen ein- 
münden. Die übrigen Privatstraßen des öffentlichen 
Verkehrs sind zu begehen, wenn besondere Umstände 
es erfordern. Die Entscheidung im Einzelfall trifft das 
Bezirksamt. 
> 
Die Überwachung der Straßen ist grundsätzlich zu 
Fuß durchzuführen, und zwar etwa.2,5km Straßen- 
länge in einer Stunde, jedoch nicht mehr als 12,5 km 
je Tag. Bei Kfz.-Tunnel, Hochstraßen oder ähnlichen 
Straßenbestandteilen ohne Gehwege ist die Überwa- 
chung vom Fahrzeug aus zulässig. Alle Straßen — mit 
Ausnahme der unter 10 m Gesamtbreite und der unbe- 
festigten Straßen - sind in beiden Richtungen zu‘ be- 
gehen. In sehr breiten Straßen. mit Mittelpromenade 
9. Die Nummern 3 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.
	        
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