Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.10 7. August 1979
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Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
ist eine dritte Begehung auf der Mittelpromenade
durchzuführen. Bei der Überwachung ist besonders
auf folgendes zu achten:
a) Schäden am Straßenkörper,
b) Verkehrshindernisse, ;
c) Schäden am Straßenzubehör, ?
d) Schäden oder Mängel an Baustellenabsperrungen,
e): Verkehrsgefährdungen durch Einrichtungen, die
als Sondernutzungen zugelassen worden sind.
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
ABI. S. 1183
Ausführungsvorschriften
zu.den 88 7 und 13 des Berliner Straßengesetzes
- Überwachung des baulichen Zustandes der öffentlichen
Straßen Berlins und der Privatstraßen des öffentlichen
Verkehrs —-
(AV Straßenüberwachung)
Vom 22. Juni 1979
BauWohn VIIa A 31
Fernruf: 8 67 - 66 62 oder 8 67 - 1, intern 95 - 6662
4. Über die Überwachung der Straßen ist der Begehungs-
nachweis und in Verbindung damit der Schadensnach-
weis zu führen.
a) In den Begehungsnachweis sind alle Straßen oder
Straßenabschnitte mit Angabe der Begehungsklasse
aufzunehmen und nach den Begehungen deren Da-
ten einzutragen. Über festgestellte Schäden und
Mängel sind Mängelmeldungen (Vordruck Bau-
Wohn VII [Tief] II/III 13 oder 13a) zu fertigen.
Die Mängelmeldungen sind nach Straßen oder
Straßenabschnitten in Schadensnachweisen zusam-
menzufassen.
Der Begehungsnachweis und der Schadensnach-
weis sind wöchentlich dem zuständigen Bezirks-
ingenieur, monatlich dem Leiter der Unterhal-
tungsgruppe und vierteljährlich dem Leiter des
Tiefbauamtes vorzulegen.
Der Leiter des Tiefbauamtes, der Leiter der Un-
terhaltungsgruppe und der Bezirksingenieur haben
im Rahmen ihrer Dienstaufsicht gelegentlich Kon-
trollen durchzuführen.
Auf Grund des 817 Abs.2 des Berliner Straßengesetzes in
der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 17.Juli 1969 (GVBl. 5.1030),
wird bestimmt:
[. Öffentliche Straßen
Der bauliche Zustand der öffentlichen Straßen Berlins
ist von den Bezirksämtern zu überwachen.
Die Überwachung‘ ist durchzuführen unbeschadet der
Verpflichtung. der Polizei nach $ 4 Abs.1 des Allge-
meinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG
Bln) vom 11. Februar 1975 (GVBl. S.688), das Be-
zirksamt über offensichtliche Gefahrenstellen an öf-
fentlichen Straßen, die sie durch ihren Polizeivollzugs-
dienst feststellt oder die ihr von Dritten angezeigt
werden, zu unterrichten.
Die Überwachung dient der Erfüllung der Verkehrs-
sicherungspflicht sowie der Wahrnehmung der Stra-
Benaufsicht hinsichtlich des baulichen Zustandes der
öffentlichen Straßen.
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Werden bei der Begehung der Straßen Schäden oder
Mängel festgestellt, deren Beseitigung oder Abstel-
lung unaufschiebbar ist, so ist unverzüglich - gegebe-
nenfalls fernmündlich —- der zuständige Bezirksinge-
nieur zu unterrichten, der umgehend entsprechende
Maßnahmen einzuleiten hat.
Bei Gefahr im Verzuge sind an Ort und Stelle die
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unverzüglich
durchzuführen.
)
Die öffentlichen Straßen sind entsprechend ihrer Ver-
kehrsbedeutung — gegebenenfalls auch in Abschnitten —
in die nachstehenden Begehungsklassen einzuteilen
und zur Überwachung wie folgt in möglichst gleichen
Abständen zu begehen:
Begehungsklasse I:
Straßen oder Straßenabschnitte mit einer Verkehrs-
belastung von mehr als 10000 Kraftfahrzeugen in
24 Stunden’ und Straßen oder Straßenabschnitte, die
von öffentlichen Verkehrsmitteln des -«Oberflächenver-
kehrs benutzt werden, sowie Fußgängerbereiche in
Geschäftsgebieten
einmal in der Woche
Begehungsklasse II:
Alle übrigen Straßen oder Straßenabschnitte
einmal im Monat.
Für die Einteilung nach der Verkehrsbelastung ist
jeweils die zuletzt bekanntgegebene Verkehrsmen-
genkarte des Senators für Bau- und Wohnungswesen
maßgebend.
6.
Über Schäden und Mängel an Straßen, die von dritter
Seite angezeigt werden, sind Mängelmeldungen (Vor-
druck BauWohn VII [Tief] II/III 13 ‚oder 13a) zu
fertigen. Die Fernsprechnummern der mit der Ent-
gegennahme von Mängelmeldungen beauftragten Be-
diensteten sind der Polizei, den Leitungsbetrieben und
den Berliner Verkehrs-Betrieben (BVG) sowie den be-
zirklichen Auskunftsstelien bekanntzugeben. Die Be-
diensteten haben bei Me!lungen von Gefahrenstellen
den zuständigen Bezirksingenieur unverzüglich zu un-
terrichten.
II. Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs
7.
Der bauliche Zustand der Privatstraßen des öffent-
lichen Verkehrs ist von den Bezirksämtern zu über-
wachen. Diese Überwachung dient der Wahrnehmung
der Straßenaufsicht. Die Verkehrssicherungspflicht
des Eigentümers bleibt unberührt.
8.
Von den Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind
diejenigen regelmäßig, und zwar einmal in zwei Mona-
ten zu begehen, die von Kraftfahrzeugen benutzt wer-
den und in zwei verschiedene öffentliche Straßen ein-
münden. Die übrigen Privatstraßen des öffentlichen
Verkehrs sind zu begehen, wenn besondere Umstände
es erfordern. Die Entscheidung im Einzelfall trifft das
Bezirksamt.
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Die Überwachung der Straßen ist grundsätzlich zu
Fuß durchzuführen, und zwar etwa.2,5km Straßen-
länge in einer Stunde, jedoch nicht mehr als 12,5 km
je Tag. Bei Kfz.-Tunnel, Hochstraßen oder ähnlichen
Straßenbestandteilen ohne Gehwege ist die Überwa-
chung vom Fahrzeug aus zulässig. Alle Straßen — mit
Ausnahme der unter 10 m Gesamtbreite und der unbe-
festigten Straßen - sind in beiden Richtungen zu‘ be-
gehen. In sehr breiten Straßen. mit Mittelpromenade
9. Die Nummern 3 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.