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Volume Nr. 6, 22. Mai 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil Vl Nr.6 232. Mai 1978 
AS 
BEL AO 
8. Den Grundwerten liegen die Preise für handelsübliche Bau- 
stoffe zu. Grunde. Sofern die Baulichkeiten nicht den Mindest- 
anforderungen der jeweiligen Bauklasse entsprechen, ist der 
Grundpreis entsprechend zu senken. 
Waldbäume, höhere Zierbäume und hochwachsende Koni- 
feren sind solche Bäume bzw. Koniferen, die im ausgewach- 
senen Zustand eine Wuchshöhe von 3m überschreiten. 
Bei Räumungen innerhalb der Vegetationszeit — 1. April bis 
31. Oktober — ist ein Zuschlag von 20 % zum Entschädi- 
gungswert für Aufwuchs zu gewähren. 
Für die Wertberechnung des Aufwuchses und der Außen- 
anlagen ist das Formblatt „Bewertung von Aufwuchs und 
Außenanlagen“ (Anlage 4) zu verwenden. Es ist mit Datum 
des Abschätzungstages durch den Schätzer und mit Datum 
des Prüfungstages durch den Prüfer — nach rechnerischer 
Prüfung — zu versehen. Unvoliständige oder fehlerhafte 
Unterlagen werden von BauWohn — Ill — zurückgereicht. 
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Sonstige Baulichkeiten 
a) Umbaute Veranden ‘und Vorlauben, Schuppen, Ställe, 
Aborte u. ä.: 
Grundwert 1,— bis 3,— DM je m? 
Überdachter offener Laubenvorplatz: 
Grundwert 0,50 bis 2,— DM je m? 
Auch hier ist der Grundwert (Ausgangsbasis 1913) mit einem 
Hundertstel des jeweiligen Bauindex zu multiplizieren. 
Für die Wertberechnung der Baulichkeiten ist das Form- 
blatt „Bewertung der Baulichkeiten“ (Anlage 1) zu verwen- 
den. Es sind dort auch diejenigen Baulichkeiten aufzufüh- 
ren (mit Bezeichnung, Aufmaß und Grundwert), die nicht 
bewertet werden. 
Für Abschreibung und Sonstiges (Pachtland, Eigenleistung 
und Materialwiederverwertung) ist bei den Lauben ein Abzug 
nach der „Abzugstabelle“ (Anlage 2) vorzunehmen. Etwaige 
Abriß- und Umzugskosten sind hierin enthalten. 
Bei umbauten Veranden, Vorlauben, Schuppen, Ställen, 
Aborten und überdachten offenen Laubenvorplätzen wird der 
Abzug schon bei der Festsetzung des Grundwertes berück- 
sichtigt. ; 
Hl Bewertung des Aufwuchses und der Außenanlagen 
13. Die Höchstwerte für vollwertigen Aufwuchs sind in der 
Tabelle „Bewertung von Aufwuchs“ (Anlage 3) aufgeführt. 
Für verkrüppelte, teilweise abgestorbene, zu eng. stehende 
oder seit Jahren: nicht gepflegte Bäume werden entspre- 
chende Abschläge vorgenommen. Das gilt sinngemäß auch 
für andere Kulturen. 
Waldbäume, hochwachsende Koniferen, Weiden, Pappeln, 
höhere Zier- und Walnußbäume, Rot- und Weißdorn, Sade- 
baum und Heckenkirschen dürfen nur bewertet werden, 
wenn deren Anpflanzung im Unterpachtvertrag (Garten- 
ordnung) nicht verboten ist. 
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IV — Verwaltungskosten 
Für die Mitwirkung der als gemeinnützig anerkannten 
Organisationen der Kleingärtner bei Räumungen von Klein- 
gartenland ist diesen ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe 
von 2 % von der zu zahlenden Entschädigung zu gewähren. 
V — Pächterwechsel 
19. Die Ermittlung der Entschädigung bei Pächterwechsel ist 
ausschließlich Angelegenheit der Organisation der Klein- 
gärtner in ihrer Eigenschaft als Generalpächter. Die Garten- 
bauämter wirken hierbei nicht mit. 
VI — Schlußvorschriften 
20. Die Richtlinien BauWohn Ill Nr. 1/1974 treten mit Inkraft- 
treten dieser Richtlinien außer Kraft. 
Diese Richtlinien treten am 1. April 1978 in Kraft. Sie treten 
mit Ablauf des 31. März 1983 außer Kraft. 
Jlrich 
Senator für den Senator 
für Bau- und Wohnungswesen
	        
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