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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil Vl Nr.6 232. Mai 1978
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8. Den Grundwerten liegen die Preise für handelsübliche Bau-
stoffe zu. Grunde. Sofern die Baulichkeiten nicht den Mindest-
anforderungen der jeweiligen Bauklasse entsprechen, ist der
Grundpreis entsprechend zu senken.
Waldbäume, höhere Zierbäume und hochwachsende Koni-
feren sind solche Bäume bzw. Koniferen, die im ausgewach-
senen Zustand eine Wuchshöhe von 3m überschreiten.
Bei Räumungen innerhalb der Vegetationszeit — 1. April bis
31. Oktober — ist ein Zuschlag von 20 % zum Entschädi-
gungswert für Aufwuchs zu gewähren.
Für die Wertberechnung des Aufwuchses und der Außen-
anlagen ist das Formblatt „Bewertung von Aufwuchs und
Außenanlagen“ (Anlage 4) zu verwenden. Es ist mit Datum
des Abschätzungstages durch den Schätzer und mit Datum
des Prüfungstages durch den Prüfer — nach rechnerischer
Prüfung — zu versehen. Unvoliständige oder fehlerhafte
Unterlagen werden von BauWohn — Ill — zurückgereicht.
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Sonstige Baulichkeiten
a) Umbaute Veranden ‘und Vorlauben, Schuppen, Ställe,
Aborte u. ä.:
Grundwert 1,— bis 3,— DM je m?
Überdachter offener Laubenvorplatz:
Grundwert 0,50 bis 2,— DM je m?
Auch hier ist der Grundwert (Ausgangsbasis 1913) mit einem
Hundertstel des jeweiligen Bauindex zu multiplizieren.
Für die Wertberechnung der Baulichkeiten ist das Form-
blatt „Bewertung der Baulichkeiten“ (Anlage 1) zu verwen-
den. Es sind dort auch diejenigen Baulichkeiten aufzufüh-
ren (mit Bezeichnung, Aufmaß und Grundwert), die nicht
bewertet werden.
Für Abschreibung und Sonstiges (Pachtland, Eigenleistung
und Materialwiederverwertung) ist bei den Lauben ein Abzug
nach der „Abzugstabelle“ (Anlage 2) vorzunehmen. Etwaige
Abriß- und Umzugskosten sind hierin enthalten.
Bei umbauten Veranden, Vorlauben, Schuppen, Ställen,
Aborten und überdachten offenen Laubenvorplätzen wird der
Abzug schon bei der Festsetzung des Grundwertes berück-
sichtigt. ;
Hl Bewertung des Aufwuchses und der Außenanlagen
13. Die Höchstwerte für vollwertigen Aufwuchs sind in der
Tabelle „Bewertung von Aufwuchs“ (Anlage 3) aufgeführt.
Für verkrüppelte, teilweise abgestorbene, zu eng. stehende
oder seit Jahren: nicht gepflegte Bäume werden entspre-
chende Abschläge vorgenommen. Das gilt sinngemäß auch
für andere Kulturen.
Waldbäume, hochwachsende Koniferen, Weiden, Pappeln,
höhere Zier- und Walnußbäume, Rot- und Weißdorn, Sade-
baum und Heckenkirschen dürfen nur bewertet werden,
wenn deren Anpflanzung im Unterpachtvertrag (Garten-
ordnung) nicht verboten ist.
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IV — Verwaltungskosten
Für die Mitwirkung der als gemeinnützig anerkannten
Organisationen der Kleingärtner bei Räumungen von Klein-
gartenland ist diesen ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe
von 2 % von der zu zahlenden Entschädigung zu gewähren.
V — Pächterwechsel
19. Die Ermittlung der Entschädigung bei Pächterwechsel ist
ausschließlich Angelegenheit der Organisation der Klein-
gärtner in ihrer Eigenschaft als Generalpächter. Die Garten-
bauämter wirken hierbei nicht mit.
VI — Schlußvorschriften
20. Die Richtlinien BauWohn Ill Nr. 1/1974 treten mit Inkraft-
treten dieser Richtlinien außer Kraft.
Diese Richtlinien treten am 1. April 1978 in Kraft. Sie treten
mit Ablauf des 31. März 1983 außer Kraft.
Jlrich
Senator für den Senator
für Bau- und Wohnungswesen