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Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen
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Berlin, den 22. Mai 1978
BERLIN
Inhalt
7.03. 1978, Richtlinien für Räumungsentschädigung auf Kleingartenland .
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6. 04. 1978 Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Zuschlag für Beton — .
Druckfehlerberichtigung ........ 0.
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Der Senator
für Bau-und Wohnungswesen
baute Grundfläche von 54m? bzw. einen umbauten
Raum von 135 m? nicht überschreiten. In diesen Fällen
ist davon abzusehen, die Zustimmung des Verpächters
(Grundstückseigentümers) und die bauaufsichtliche Ge-
nehmigung zu verlangen. Auf Grund der vom damaligen
Magistrat von Berlin erlassenen Richtlinien für die Er-
richtung bewohnbarer Lauben vom 9. November 1945
(VOBI. 1946 S. 205) wird angenommen, daß die Geneh-
migung vorliegt oder auf Antrag erteilt worden wäre.
.n die Bezirksämter
achrichtlich
ı den Präsidenten des Rechnungshofes
die Mitglieder des Senats
Richtlinien
für Räumungsentschädigungen auf Kleingartenland
Vom 17. März 1978
BauWohn III B 31 — Fernruf:
Durchw.: 8 67 4767, Vermittl.: 8 67- 1, intern: (95) 4767
5.
Die für die Bienenhaltung errichteten Baulichkeiten sind in
dem Umfange in Ansatz zu bringen, in dem sie erforderlich
sind.
Zweckentfremdete Bauten und Vereinsheime, in denen
eine gewerbliche Nutzung betrieben wird, sowie Garagen
sind in keinem Falle zu bewerten.
Für die Bewertung der Lauben ist die nachstehende Be-
wertungstabelle anzuwenden. Der Grundwert (Ausgangs-
Dasis 1913) ist mit einem Hundertstel des jeweiligen
Bauindex zu multiplizieren. Dieser wird zu Beginn jeden
Jahres von mir — Ill — als Durchschnittswert, der für das
ganze laufende Jahr gilt, mitgeteilt.
Bewertungstabelle für Lauben:
a) Bauklasse | — Grundwert 9,— bis .12,— DM je m?
Massivbauten, 1 Stein (24 cm) und darüber oder ähn-
liches Massivmaterial, beiderseits geputzt; mit Fußboden
und Zwischendecke; Fundament aus Mauerwerk oder
Beton, mindestens 0,80 m tief; einfache Fenster und
Türen; Dach mit Schalung und Dachpappe oder Hartdach.
Einfache solide Ausführung.
Bauklasse II — Grundwert 6,— bis 9,— DM je m?
Massivbauten, % Stein stark oder ähnliches Massiv-
material, sonst wie Bauklasse I.
Bauklasse Ill — Grundwert 9,— bis 12,—DM je m?
Holzbauten, doppelwandig, außen gespundete Bretter,
Stülpschalung oder ähnliches Material, imprägniert. oder
mit Ölanstrich versehen oder einfache Bretter geputzt;
‚nnen — einschließlich Zwischendecke — gespundete
Bretter oder Platten imprägniert oder mit Ölanstrich
versehen oder einfache Bretter geputzt; Fußboden,
Fundament aus Mauerwerk oder Beton, mindestens
0,80 m tief; einfache Fenster und Türen; Dach mit Scha-
lung und Dachpappe oder Hartdach. Einfache solide
Ausführung.
Bauklasse IV — Grundwert 6,— bis 9,— DM je m?
Holzbauten, einwandig gespundete Bretter oder Stülp-
schalung, imprägniert oder Ölanstrich, Zwischendecke
und. Fußboden, sonst wie Bauklasse Ill.
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‚uf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst: b AZG wird bestimmt:
Aligemeines
Bei der auf Grund des 8 3 Abs. 1 der Verordnung über Kün-
digungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften
in der Fassung vom 15. Dezember 1944 (RGBIl. | S. 347) und
des $& 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Anderung und Ergänzung
kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969
(BGBl. |! S. 1013 / GVBl. S. 1389) festzusetzenden Entschä-
digung werden grundsätzlich nur mit bauaufsichtlicher Ge-
nehmigung errichtete Baulichkeiten, Aufwuchs und Außen-
anlagen in Ansatz gebracht, die sich im Rahmen der klein-
gärtnerischen Nutzung halten.
Bewertung von Baulichkeiten
Baulichkeiten, die in Ausgestaltung und Wert über den Rah-
men der kleingärtnerischen Notwendigkeit hinausgehen,
sind als Baulichkeiten in einfacher Art zu bewerten. Das
gilt auch für Behelfsheime.
Wenn Baulichkeiten eine bebaute Grundfläche von 24 m? mit
einem umbauten Raum von .höchstens 70 m? nicht über-
schreiten, ist davon abzusehen, den Nachweis einer bau-
aufsichtlichen Genehmigung zu verlangen. In diesen Fällen
wird angenommen, daß die Genehmigung vorliegt oder auf
Antrag erteilt worden wäre. .
Für Baulichkeiten von über 24 m? Grundfläche mit einem
umbauten Raum von höchstens 70 m? wird eine Entschädi-
gung für die über 24 m? hinausgehende Bebauung nur ge-
währt, wenn
a) die Zustimmung des Verpächters‘ (Grundstückseigen-
tümers) und eine bauaufsichtliche Genehmigung vor-
gelegt werden,
b) die Baulichkeiten zwischen dem 1: Juli 1946 und dem
31. Dezember 1955 errichtet worden sind und eine be-
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