Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.4 5. April 1978
nz Szene
5”
Nach Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes wird mit Zustim-
mung des Bundesrates. folgende Allgemeine Verwaltungsvor-
schrift erlassen: .
Zu$41
Antragsgrundsatz
Wohngeld wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf
Antrag gewährt. Der Antrag ist formelle und materielle
Anspruchsvoraussetzung.
Wohngeld für Ausländer
{1) Ausländer einschließlich Staatenloser, die sich erlaubt
(z. B. mit einer Aufenthaltserlaubnis) im Geltungsbereich
des Gesetzes aufhalten, haben den gleichen Rechts-
anspruch auf Wohngeld wie Deutsche. Wohnt die Fa-
milie eines im Geltungsbereich des Gesetzes wohnhaften
Ausländers oder Staatenlosen im Ausland, so ist Num-
mer 4.5 zu beachten,
(2) Keinen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben jedoch
die Angehörigen der im Geltungsbereich des Gesetzes
stationierten ausländischen Streikräfte nach Artikel 13
Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183,
1218).
Wohngeld für gekündigten Wohnraum
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung des
Wohnraums auch dann gewährt, wenn das Mietverhält-
nis oder Nutzungsverhältnis gekündigt worden ist; die
88 18 und 30 des Gesetzes bleiben unberührt.
Wohngeldstellen
Die Wohngeldstellen sollen von den für die Sozialhilfe
zuständigen Stellen organisatorisch getrennt sein.
Zu$82
Keine Vorschriften
Zu$3
Zu 8 3 Abs. 1
Mietzuschuß für Untermieter
Als Mieter von Wohnraum sind auch Untermieter anzu-
sehen.
Mietzuschuß bei mehreren Teilhauptmietverhältnissen
Haben mehrere Personen, die nicht Familienmitglieder
im. Sinne des $ 4 des Gesetzes sind, ein gemeinsames
Mietverhältnis begründet, so können sie nur getrennt
Wohngeld beantragen. Als Miete ist der Betrag anzu-
sehen, der im Innenverhältnis für das einzelne Teil-
hauptmietverhältnis bezahlt wird,
Mietzuschuß für Nutzungsberechtigte
Als. Nutzungsberechtigte bei einem dem Mietverhältnis
ähnlichen privatrechtlichen oder Öffentlich-rechtlichen
Nutzungsverhältnis sind insbesondere anzusehen
a) Inhaber einer Genossenschaftswohnung auf Grund
eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses,
Bewohner eines Wohnheims, Altenwohnheims oder
Altenheims oder des Wohnteils eines Altenkranken-
heims oder Altenpflegeheims; zum Wohnteil gehören
auch die Räume, die von Nichtpflegebedüriftigen be-
wohnt werden,
Bewohner eines Altenkrankenheims oder eines Alten-
pflegeheims, wenn das Heim mit einem Altenwohn-
heim oder Altenheim räumlich und wirtschaftlich eine
Einheit bildet und die Bettenzahl des Altenkranken-
heims oder Altenpflegeheims geringer als die Betten-
zahl des Altenwohnheims oder Altenheims ist.
Inhaber einer Stiftswohnung,
Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
Inhaber eines dinglichen. Wohnungsrechts ($ 1093 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs), die dafür Aufwendungen
aufzubringen haben, wenn eine Wohngeld-Lasten-
berechnung nicht aufgestellt und deshalb ein Lasten-
zuschuß nicht beantragt werden kann,
g) Inhaber einer Dienstwohnung,
h) Obdachlose, die durch die Obdachlosenbehörde in
Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter
eingewiesen sind, auch wenn die Nutzungsentschädi-
gung an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird.
3.4.
Mietzuschuß für Wohnbesitzberechtigte
Wohnbesitzberechtigter ist derjenige, dem. an einer
Wohnbesitzwohnung im Sinne des 8 12a des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes ein schuldrechtliches Dauerwohn-
recht eingeräumt oder übertragen ist.
Mietzuschuß für eigengenutzten Wohnraum
Zu den Antragberechtigten für einen Mietzuschuß im
Sinne von $ 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes gehören Eigen-
tümer und Miteigentümer von
a) Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen,
b) gemischtgenutzten Gebäuden, Geschäftshäusern und
Gewerbebetrieben, )
c) von Ein- und’ Zweifamilienhäusern, deren gesamte
Wohn- und Nutzfläche mehr als zur Hälfte als Ge-
schäftsraum' benutzt wird oder die im Hinblick auf
den‘ Geschäftsraum nach der Verkehrsauffassung
nicht mehr als Eigenheim angesehen werden können,
wenn sie eine Wohnung in einem dieser Gebäude be-
wohnen; zu den Antragberechtigten gehören ferner In-
haber landwirtschaftlicher Betriebe, die keinen Lasten-
zuschuß beantragen können.
Wohnraum
(1) Wohngeld wird nur für Wohnraum gewährt; nicht für
Geschäftsräume und sonstige Räume. Wohnraum ist der
Raum, der zu Wohnzwecken bestimmt und geeignet ist.
$ 7 Abs. 2 des Gesetzes bleibt unberührt,
{2) Eine Schlafstelle (die bloße Zurverfügungstellung
einer Schlafgelegenheit) ist kein Wohnraum.
(3) Ein Heim dient insbesondere nicht überwiegend
Wohnzwecken im Sinne des $ 3 Abs. 1 Satz 2 des Ge-
setzes, wenn sein Zweck auf die Erziehung Minderjäh-
riger oder die Betreuung körperlich, geistig oder seelisch
Behinderter oder Kranker gerichtet und die räumliche
Unterbringung dieser Personen nur eine notwendige
Voraussetzung dafür ist.
(4) Voraussetzung für die Antragberechtigung ist, daß
der Antragberechtigte den Wohnraum, für den er die
Miete bezahlt oder die Belastung aufbringt, auch tatsäch-
lich benutzt,
Zu $ 3 Abs. 2
Lastenzuschuß für Landwirte
Antragberechtigt für einen Lastenzuschuß ist auch der
Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn
Wohn- und Wirtschaftsteil baulich getrennt sind, der
Wohnteil nicht mehr als zwei Wohnungen enthält und
die auf den Wohnteil entfallende Belastung in einer
Wohngeld-Lastenberechnang ($ 6 des Gesetzes) geson-
dert berechnet werden kann.
Eigenheim, Kleinsiedlung, Eigentumswohnung
Für die Begriffe „Eigenheim“, „Kleinsiedlung“ und
„Eigentumswohnung“ sind die gesetzlichen Begriffs-
bestimmungen in den $$ 9, 10 und 12 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes, im Saarland in den 88 7, 8 und 9 des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, maßgebend.
Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle
Eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle ist eine
Wohn- und Siedlungsform, die neben ausreichendem
Wohnraum angemessene Wirtschaftsräume und eine an-
gemessene Landzulage sowie eine entsprechende be-
triebliche Ausstattung aufweist, so daß sie geeignet ist,
dem Siedler und seiner Familie durch weitgehende
Selbstversorgung aus den Erzeugnissen des Bodens und
der Tierhaltung sowie gegebenenfalls durch Einkünfte
aus einer bescheidenen Marktleistung. eine wesentliche
Ergänzung des Einkommens zu bieten.
Eigentumsähnliches Dauerwohnrecht .
Der Begriff des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
erhält seinen Inhalt aus den 8$ 31 ff. des Wohnungs-
eigentumsgesetzes,
Erbbauberechtigter
Erbbauberechtigter ist derjenige, zu dessen Gunsten ein
Grundstück in der Weise belastet ist, daß ihm das ver-
äußerliche oder vererbliche Recht zusteht, auf oder unter
der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben
(81 der Verordnung über das Erbbaurecht).
3.5.
3.6.
x
is
Dal
3.8.
3.9.
3.10.
2311.