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Volume Nr. 3, 28. März 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.3 28. März 1978 
43 
a) eine Abschrift des Versagungsbescheides nach 8 15 
StBauFG, 
b) eine Abschrift eines gegebenenfalls nach 8 15 Abs. 3 
letzter Satz StBauFG eingeholten Gutachtens, 
c) eine Abschrift des Kaufvertrages, 
d) eine Begründung über die Notwendigkeit des Erwerbs 
des Grundstücks zur Durchführung der Sanierung und 
e) eine Mitteilung, ob die Ausübung des Grunderwerbs- 
rechts zugunsten Berlins oder eines Sanierungsträgers 
erwogen werden soll. 
(2) Das Bezirksamt, Abteilung Bauwesen (Stadtplanungs- 
amt), unterrichtet die Abteilung Finanzen (Grundstücks- 
amt) unverzüglich von der Unanfechtbarkeit des Ver- 
sagungsbescheides nach $ 15 StBauFG bzw. von der Er- 
ledigung des ergangenen . Versagungsbescheides vor der 
Unanfechtbarkeit. 
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die Eigentumsumschreibung unter Übersendung einer be- 
glaubigten Abschrift des Bescheides über die Ausübung 
des Vorkaufsrechts mit 
a) der Versicherung, daß der Bescheid nicht mit dem 
Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten ist, 
oder 
eine mit Rechtskraftattest versehene Ausfertigung der 
Vorabentscheidung des Gerichts nach $ 28a Abs. 4 
BBauG oder 
eine mit Rechtskraftattest versehene Ausfertigung des 
Urteils über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung 
und zahlt bzw. hinterlegt, wenn dies statthaft ist, den in 
dem Bescheid festgesetzten Betrag. 
17 — Entschädigung für ältere Erwerbsrechte 
Wegen der Entschädigung für ältere Erwerbsrechte nach 
3 28 BBauG verhandelt das Bezirksamt, Abteilung Finan- 
zen (Grundstücksamt). Eine Einigung wird schriftlich ver- 
einbart. Sie wird erst abgeschlossen, wenn durch die Aus- 
übung des Vorkaufsrechts das Eigentum an dem Grund- 
stück übergegangen ist. Höhere Verwaltungsbehörde nach 
8 28 BBauG ist der Senator für Finanzen —- Abteilung IV —. 
Das Vorkaufsrecht wird begründet 
a) nach $ 24 Abs.1 Nr.1 BBauG mit dem Inkrafttreten 
des Bebauungsplans, 
b) nach $ 24 Abs.1 Nr. 2 BBauG mit dem Erlaß des Be- 
schlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans, 
c) nach 8.24 Abs.1 Nr.3 BBauG mit Bekanntmachung 
des Umlegungsbeschlusses oder mit Zustellung des 
Grenzregelungsbeschlusses, 
1) nach 8 25 BBauG mit dem Inkrafttreten der Rechts- 
verordnung, 
nach den $$ 24a und 25a BBauG mit der Zustellung 
des Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts 
und 
nach $ 17 StBauFG mit dem Inkrafttreten der Rechts- 
verordnung über die förmliche Festlegung des Sanie- 
rungsgebiets. 
20 —- Vorbereitung durch das Grundstücksamt 
Erscheint die Ausübung des Grunderwerbsrechts als mög- 
lich, so teilt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grund- 
stücksamt), innerhalb der Monatsfrist (8 18 Abs. 1 
StBauFG) dem Eigentümer schriftlich mit, daß es den 
Erwerb des Grundstücks in Betracht zieht. Zugleich for- 
dert es ein Gutachten des Gutachterausschusses über den 
Wert des Grundstücks an, sofern ein ausreichendes Gut- 
achten des Gutachterausschusses noch nicht vorliegt. Aus- 
reichend ist ein Gutachten, wenn nach Mitteilung des 
zuständigen Vermessungsamtes oder des Senators für Bau- 
und Wohnungswesen die Wertaussage mit dem gegen- 
wärtigen Wert des Grundstücks übereinstimmt. 
21 — Erörterungstermin 
(1) Ist die Mitteilung nach Nummer 20 dem Eigentümer 
zugegangen und liegt das Gutachten des Gutachteraus- 
schusses über den Wert des Grundstücks vor, so lädt das 
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), den 
Eigentümer zu dem Erörterungstermin nach 8 18 Abs.2 
StBauFG ein. 
(2) An dem Erörterungstermin nehmen auch die Abteilung 
Bauwesen (Stadtplanungsamt) und — wenn das Grund- 
erwerbsrecht zugunsten eines Sanierungsträgers ausgeübt 
werden soll — der Sanierungsträger teil. 
22 — Einigung 
(1) Kommt eine Einigung über den Eigentumsübergang 
und die Höhe des Entgelts zustande und soll das Grund- 
stück zugunsten Berlins erworben werden, so schließt das 
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), mit 
dem Eigentümer einen Kaufvertrag innerhalb der in 8 18 
Abs. 2 Satz 5 StBauFG genannten Frist ab. Die Auflassung 
wird gleichzeitig erklärt. Ist schon im Erörterungstermin 
eine Einigung über eine vom Eigentümer beantragte Ent- 
schädigung wegen anderer durch den Erwerb des Grund- 
stücks eintretender Vermögensnachteile erzielt, so wird 
die Entschädigung im Kaufvertrag geregelt. 
{2) Eine Einigung über den Übergang des Eigentums an 
dem Grundstück nach 8 18 Abs.7 StBauFG schließt das 
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt). 
23 — Erlaß der Bescheide 
(1) Ist eine Einigung über den Eigentumsübergang und 
die Höhe des Entgelts nicht erzielt worden und ist der 
Erwerb zur Durchführung der Sanierung erforderlich, so 
erläßt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks- 
amt), den förmlichen Bescheid nach 8 18 Abs. 2 StBauFG 
über den Erwerb des Grundstücks (Ausübungsbescheid) 
und stellt diesen dem Eigentümer innerhalb der in 8 18 
Abs. 2 Satz 5 StBauFG erwähnten Frist zu. In dem Aus- 
übungsbescheid wird auf die Rechtsfolge nach 8 18 Abs. 9 
StBauFG hingewiesen und die Ausübung des Grund- 
erwerbsrechts unter Darlegung des Grundstücksbedarfs. für 
die Sanierung begründet. - - 
(2) Ist nur eine Einigung über den Eigentumsübergang 
zustandegekommen, so erläßt das Bezirksamt, Abteilung 
‚8 — Besondere Verfahrensvorschriften 
1) Es wird sichergestellt, daß jederzeit der Nachweis 
jiber den Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme 
zw. Einladung zur Anhörung nach Nummer 10, der Mit- 
eilungen nach den Nummern 11 Abs. 3, 12 Abs. 2 bis 6 
nd des Ausübungsbescheids nach Nummer 13 Abs:1 und 
ler Aufhebungsbescheide nach den Nummern 12 Abs. 8 
ınd 14 Abs. 2 erbracht werden kann. 
2) Auf die. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel finden die 
Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. 
„ediglich im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts nach 
Maßgabe des $ 28a BBauG findet $ 157 BBauG Anwen- 
lung. 
3) Von allen Mitteilungen und Bescheiden erhält die Ab- 
eilung Bauwesen (Stadtplanungsamt) Durchschriften. 
4) Die nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften beste- 
ende Zuständigkeit des Senators für Finanzen bei der 
ıusübung des Vorkaufsrechts bleibt unberührt. 
iX. 
Gesetzliches Grunderwerbsrecht der Gemeinde nach 
dem Städtebauförderungsgesetz 
Vorbereitung des Grunderwerbs durch das Stadtpla- 
nungsamt 
1) Ist die Genehmigung für die rechtsgeschäftliche Ver- 
‚ußerung eines Grundstücks nach $ 15 StBauFG versagt 
vorden und soll das gesetzliche Grunderwerbsrecht aus- 
‚eübt werden, so übersendet das Bezirksamt, Abteilung 
jauwesen (Stadtplanungsamt), der Abteilung Finanzen 
Grundstücksamt)
	        
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