Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.3 28. März 1978
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a) eine Abschrift des Versagungsbescheides nach 8 15
StBauFG,
b) eine Abschrift eines gegebenenfalls nach 8 15 Abs. 3
letzter Satz StBauFG eingeholten Gutachtens,
c) eine Abschrift des Kaufvertrages,
d) eine Begründung über die Notwendigkeit des Erwerbs
des Grundstücks zur Durchführung der Sanierung und
e) eine Mitteilung, ob die Ausübung des Grunderwerbs-
rechts zugunsten Berlins oder eines Sanierungsträgers
erwogen werden soll.
(2) Das Bezirksamt, Abteilung Bauwesen (Stadtplanungs-
amt), unterrichtet die Abteilung Finanzen (Grundstücks-
amt) unverzüglich von der Unanfechtbarkeit des Ver-
sagungsbescheides nach $ 15 StBauFG bzw. von der Er-
ledigung des ergangenen . Versagungsbescheides vor der
Unanfechtbarkeit.
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die Eigentumsumschreibung unter Übersendung einer be-
glaubigten Abschrift des Bescheides über die Ausübung
des Vorkaufsrechts mit
a) der Versicherung, daß der Bescheid nicht mit dem
Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten ist,
oder
eine mit Rechtskraftattest versehene Ausfertigung der
Vorabentscheidung des Gerichts nach $ 28a Abs. 4
BBauG oder
eine mit Rechtskraftattest versehene Ausfertigung des
Urteils über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
und zahlt bzw. hinterlegt, wenn dies statthaft ist, den in
dem Bescheid festgesetzten Betrag.
17 — Entschädigung für ältere Erwerbsrechte
Wegen der Entschädigung für ältere Erwerbsrechte nach
3 28 BBauG verhandelt das Bezirksamt, Abteilung Finan-
zen (Grundstücksamt). Eine Einigung wird schriftlich ver-
einbart. Sie wird erst abgeschlossen, wenn durch die Aus-
übung des Vorkaufsrechts das Eigentum an dem Grund-
stück übergegangen ist. Höhere Verwaltungsbehörde nach
8 28 BBauG ist der Senator für Finanzen —- Abteilung IV —.
Das Vorkaufsrecht wird begründet
a) nach $ 24 Abs.1 Nr.1 BBauG mit dem Inkrafttreten
des Bebauungsplans,
b) nach $ 24 Abs.1 Nr. 2 BBauG mit dem Erlaß des Be-
schlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans,
c) nach 8.24 Abs.1 Nr.3 BBauG mit Bekanntmachung
des Umlegungsbeschlusses oder mit Zustellung des
Grenzregelungsbeschlusses,
1) nach 8 25 BBauG mit dem Inkrafttreten der Rechts-
verordnung,
nach den $$ 24a und 25a BBauG mit der Zustellung
des Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts
und
nach $ 17 StBauFG mit dem Inkrafttreten der Rechts-
verordnung über die förmliche Festlegung des Sanie-
rungsgebiets.
20 —- Vorbereitung durch das Grundstücksamt
Erscheint die Ausübung des Grunderwerbsrechts als mög-
lich, so teilt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grund-
stücksamt), innerhalb der Monatsfrist (8 18 Abs. 1
StBauFG) dem Eigentümer schriftlich mit, daß es den
Erwerb des Grundstücks in Betracht zieht. Zugleich for-
dert es ein Gutachten des Gutachterausschusses über den
Wert des Grundstücks an, sofern ein ausreichendes Gut-
achten des Gutachterausschusses noch nicht vorliegt. Aus-
reichend ist ein Gutachten, wenn nach Mitteilung des
zuständigen Vermessungsamtes oder des Senators für Bau-
und Wohnungswesen die Wertaussage mit dem gegen-
wärtigen Wert des Grundstücks übereinstimmt.
21 — Erörterungstermin
(1) Ist die Mitteilung nach Nummer 20 dem Eigentümer
zugegangen und liegt das Gutachten des Gutachteraus-
schusses über den Wert des Grundstücks vor, so lädt das
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), den
Eigentümer zu dem Erörterungstermin nach 8 18 Abs.2
StBauFG ein.
(2) An dem Erörterungstermin nehmen auch die Abteilung
Bauwesen (Stadtplanungsamt) und — wenn das Grund-
erwerbsrecht zugunsten eines Sanierungsträgers ausgeübt
werden soll — der Sanierungsträger teil.
22 — Einigung
(1) Kommt eine Einigung über den Eigentumsübergang
und die Höhe des Entgelts zustande und soll das Grund-
stück zugunsten Berlins erworben werden, so schließt das
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), mit
dem Eigentümer einen Kaufvertrag innerhalb der in 8 18
Abs. 2 Satz 5 StBauFG genannten Frist ab. Die Auflassung
wird gleichzeitig erklärt. Ist schon im Erörterungstermin
eine Einigung über eine vom Eigentümer beantragte Ent-
schädigung wegen anderer durch den Erwerb des Grund-
stücks eintretender Vermögensnachteile erzielt, so wird
die Entschädigung im Kaufvertrag geregelt.
{2) Eine Einigung über den Übergang des Eigentums an
dem Grundstück nach 8 18 Abs.7 StBauFG schließt das
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt).
23 — Erlaß der Bescheide
(1) Ist eine Einigung über den Eigentumsübergang und
die Höhe des Entgelts nicht erzielt worden und ist der
Erwerb zur Durchführung der Sanierung erforderlich, so
erläßt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks-
amt), den förmlichen Bescheid nach 8 18 Abs. 2 StBauFG
über den Erwerb des Grundstücks (Ausübungsbescheid)
und stellt diesen dem Eigentümer innerhalb der in 8 18
Abs. 2 Satz 5 StBauFG erwähnten Frist zu. In dem Aus-
übungsbescheid wird auf die Rechtsfolge nach 8 18 Abs. 9
StBauFG hingewiesen und die Ausübung des Grund-
erwerbsrechts unter Darlegung des Grundstücksbedarfs. für
die Sanierung begründet. - -
(2) Ist nur eine Einigung über den Eigentumsübergang
zustandegekommen, so erläßt das Bezirksamt, Abteilung
‚8 — Besondere Verfahrensvorschriften
1) Es wird sichergestellt, daß jederzeit der Nachweis
jiber den Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme
zw. Einladung zur Anhörung nach Nummer 10, der Mit-
eilungen nach den Nummern 11 Abs. 3, 12 Abs. 2 bis 6
nd des Ausübungsbescheids nach Nummer 13 Abs:1 und
ler Aufhebungsbescheide nach den Nummern 12 Abs. 8
ınd 14 Abs. 2 erbracht werden kann.
2) Auf die. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel finden die
Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung.
„ediglich im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts nach
Maßgabe des $ 28a BBauG findet $ 157 BBauG Anwen-
lung.
3) Von allen Mitteilungen und Bescheiden erhält die Ab-
eilung Bauwesen (Stadtplanungsamt) Durchschriften.
4) Die nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften beste-
ende Zuständigkeit des Senators für Finanzen bei der
ıusübung des Vorkaufsrechts bleibt unberührt.
iX.
Gesetzliches Grunderwerbsrecht der Gemeinde nach
dem Städtebauförderungsgesetz
Vorbereitung des Grunderwerbs durch das Stadtpla-
nungsamt
1) Ist die Genehmigung für die rechtsgeschäftliche Ver-
‚ußerung eines Grundstücks nach $ 15 StBauFG versagt
vorden und soll das gesetzliche Grunderwerbsrecht aus-
‚eübt werden, so übersendet das Bezirksamt, Abteilung
jauwesen (Stadtplanungsamt), der Abteilung Finanzen
Grundstücksamt)