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Volume Nr. 3, 28. März 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

L YA 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.3 28. März 1978 
(2) Hat der Erwerber nach 8 24 Abs.2 Satz 2 Nrn.3 
und 4 und Satz 3 BBauG erklärt und glaubhaft gemacht, 
daß er bereit und in der Lage ist, das Grundstück binnen 
angemessener. Frist entsprechend den vorhandenen bzw. 
mit Sicherheit bestimmbaren künftigen Festsetzungen 
eines Bebauungsplanes zu nutzen bzw. die Mängel oder 
Mißstände im Sinne des $ 39e BBauG in angemessener 
Frist zu beseitigen, so teilt das Bezirksamt, Abteilung 
Finanzen (Grundstücksamt), dem Erwerber mit, daß die 
Ausübung des Vorkaufsrechts für diesen Verkaufsfall aus- 
geschlossen ist. 
(3) Hat sich der Erwerber nach 8 24a BBauG innerhalb 
der Ausübungsfrist von zwei Monaten verpflichtet und 
glaubhaft gemacht, daß er die in $ 39h Abs.3 und 4 
BBauG bezeichneten Belange wahren wird, so teilt das 
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), dem 
Erwerber mit, daß er die Ausübung des Vorkaufsrechts 
abgewendet hat. 
(4) Hat der Erwerber nach $ 27 Abs.1 Satz 2 BBauG 
nachgewiesen, daß er bereit ist und Gewähr dafür bietet, 
daß er die Ziele verwirklicht, derentwegen das Vorkaufs- 
recht zugunsten Dritter ausgeübt werden soll, so teilt das 
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), dem 
Erwerber mit, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts aus- 
geschlossen ist. 
(5) Hat der Erwerber vor Ablauf der Frist nach 8 24 
Abs.4 BBauG gemäß 8 17 Abs.1 StBauFG erklärt und 
glaubhaft gemacht, daß er bereit und in der Lage ist, das 
Grundstück binnen angemessener Frist entsprechend den 
vorhandenen oder den mit Sicherheit bestimmbaren künfti- 
gen Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne des $ 10 
StBauFG zu nutzen, so teilt das Bezirksamt, Abteilung 
Finanzen (Grundstücksamt), dem Erwerber mit, daß die 
Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen ist. 
(6) Konnte der Erwerber die Ausübung des Vorkaufs- 
rechts nicht ausschließen oder nicht abwenden, so teilt 
das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), 
diesem unter eingehender Begründung mit, daß an der 
Ausübung des Vorkaufsrechts festgehalten wird. Ist ein 
Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrecht noch nicht 
ergangen, so wird die Mitteilung nach Satz 1 in diesen 
aufgenommen. 
(7) Von den Mitteilungen an den Erwerber nach den Ab- 
sätzen 2 bis 6 erhalten der Antragsteller und der Ver- 
äußerer Durchschriften. 
Grundpfandrechte abgezogen, der nach dem Verhältnis des 
Wertes des Teilgrundstücks zum Wert des Gesamtgrund- 
stücks entfällt. 
{3) Im Falle der Ausübung zum herabgesetzten Kaufpreis 
nach Maßgabe des $ 28a Abs.2 BBauG wird der danach 
zu zahlende Betrag festgesetzt. Die Ausübung des Vor- 
kaufsrechts wird eingehend begründet. 
(4) Wird das Vorkaufsrecht nach 8 27 BBauG oder 8 17 
Abs. 2 StBauFG zugunsten eines anderen Begünstigten 
oder eines Sanierungsträgers ausgeübt, so wird in dem 
Bescheid nach Absatz 1 auch die Frist angegeben, in der 
der Begünstigte oder der Sanierungsträger das Grundstück 
zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden hat. Gleich- 
zeitig wird darauf hingewiesen, daß mit der Ausübung des 
Vorkaufsrechts der Kauf zwischen dem Begünstigten oder 
dem Sanierungsträger und dem Verpflichteten zustande- 
kommt und die Gemeinde für die Verpflichtungen aus dem 
Kauf haftet. Vor Abgabe der Erklärung wird sicherge- 
steilt, daß der Begünstigte oder der Sanierungsträger die 
Verpflichtungen erfüllen kann. Der Bescheid über die Aus- 
übung des Vorkaufsrechts wird auch dem Begünstigten 
oder dem Sanierungsträger zugestellt. Der Begünstigte 
oder der. Sanierungsträger wickelt das Vorkaufsrecht im 
Einvernehmen mit dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen 
(Grundstücksamt), ab. 
(5) Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu 
versehen. Der Antragsteller, der Erwerber und andere Be- 
günstigte oder der Sanierungsträger, zu dessen Gunsten 
das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, erhalten eine Durch- 
schrift des Bescheides. 
14 — Rücktritt des Verkäufers vom Vertrage 
(1) Das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks- 
amt), leitet Rücktrittserklärungen nach 8 28a Abs. 3 
BBauG der Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt) zur 
Stellungnahme zu. Auf der Grundlage der Stellungnahme 
prüft die Abteilung Finanzen (Grundstücksamt) die Rechts- 
wirksamkeit der Rücktrittserklärung. 
(2) Der Rücktritt setzt einen Bescheid über die Ausübung 
des Vorkaufsrechts voraus. Er muß vom Verkäufer gegen- 
über der anderen Vertragspartei erklärt werden. 
(3) Ist der erklärte Rücktritt rechtswirksam, so wird der 
Bescheid. aufgehoben. Der Aufhebungsbescheid ist zu be- 
gründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wenn 
das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen Begünstigten 
oder eines Sanierungsträgers ausgeübt worden ist. 
(4) Die nach 8 28a Abs.3 Satz 4 BBauG zu- zahlenden 
Kosten des Kaufvertrages trägt das Bezirksamt, Abteilung 
Finanzen (Grundstücksamt). Die Ursächlichkeit der Aus- 
übung des Vorkaufsrechts für die Erklärung des Rück- 
tritts muß bewiesen werden. 
15 — Rechtsstreite 
Der Senator für Finanzen — Abteilung IV — vertritt das 
Land Berlin in den sich aus der Ausübung des Vorkaufs- 
rechts nach Maßgabe des $ 28a Abs. 2 BBauG ergebenden 
Rechtsstreiten. Aus diesem Grund übersendet das Bezirks- 
amt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), vor Abgabe 
seiner Akte an das Gericht dem Senator für Finanzen 
— Abteilung IV — Abschriften und Fotokopien der in 
den Akten befindlichen und für die weitere Bearbeitung 
benötigten Vorgänge. 
16 - Eigentumswechsel und Zahlung 
(1) Ist der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufs- 
rechts nach $ 24 Abs.4 BBauG unanfechtbar geworden, 
veranlaßt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grund- 
stücksamt), die Auflassung. Der Kaufpreis wird entspre- 
chend der kaufvertraglichen Regelung, jedoch nicht vor 
Unanfechtbarkeit des Bescheides gezahlt: 
(2) Ist der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufs- 
rechts zum herabgesetzten Kaufpreis nach $ 28a BBauG 
unanfechtbar geworden‘ und ein Rücktritt des Verkäufers 
ausgeschlossen oder ist durch Urteil nach 8_ 28a Abs.4 
BBauG rechtskräftig festgestellt, daß das Vorkaufsrecht 
ausgeübt werden durfte, so beantragt das Bezirksamt, Ab- 
teilung Finanzen (Grundstücksamt), beim Grundbuchamt 
(8) Der bereits erlassene Ausübungsbescheid wird unver- 
züglich aufgehoben, wenn nach seinem Erlaß das Vor- 
kaufsrecht ausgeschlossen oder abgewendet wurde. Der 
Aufhebungsbescheid ist zu begründen und mit Rechts- 
Mittelbelehrung zu versehen, wenn das Vorkaufsrecht zu- 
gunsten eines anderen Begünstigten oder eines Sanierungs- 
trägers ausgeübt worden ist. Gleichzeitig wird die Lö- 
schung einer bereits eingetragenen Vormerkung nach 8 24 
Abs. 4 BBauG im Grundbuch beantragt. 
(9) Zur Wahrung der Ausübungsfrist wird der Bescheid 
über die Ausübung auch dann erlassen, wenn die Abtei- 
lung Bauwesen (Stadtplanungsamt) zu den Einwendungen 
des Erwerbers noch nicht abschließend Stellung genommen 
hat. 
13 - Ausübung des Vorkaufsrechts 
(1) Der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts 
wird vom Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks- 
amt), gegenüber dem Verkäufer innerhalb der in 8 24 
Abs.4 Satz 1 BBauG genannten Frist schriftlich erlassen. 
In dem Bescheid werden der Verwendungszweck und der 
Kaufpreis angegeben. 
(2) Soweit nur ein Teil des verkauften Grundstücks dem 
Vorkaufsrecht unterliegt, bemißt sich der von Berlin zu 
erbringende Kaufpreis in Höhe des Teils des Gesamtkauf. 
preises, der dem Teil des Verkehrswerts des Grundstücks. 
teils im Verhältnis zum Verkehrswert des -Gesamtgrund 
stücks entspricht. Sind nach dem Kaufvertrag Grundpfand- 
rechte unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen 
worden, so wird von dem von Berlin zu zahlenden Kauf- 
preis nur der Teil der im Kaufvertrag übernommenen
	        
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