Path:
Volume Nr. 3, 28. März 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.3 28. März 1978 
Der Antrag (Nummer 4) oder ein€ Abschrift des An- 
trags, ; 
im Falle des 8 24 Abs.1 Nr. 1 BBauG eine Ausschnitt 
des maßgeblichen Bebauungsplans, im Falle des 8 24 
Abs. 1 Nr. 2 BBauG der Beschluß über die Aufstellung 
eines Bebauungsplans, im Falle des 8 24 Abs.1 Nr.3 
BBauG eine Mitteilung über die Bekanntmachung des 
Umlegungsbeschlusses bzw. des Zeitpunkts der Zu- 
stellung des Grenzregelungsbeschlusses und im Falle 
des 8 25 BBauG und des 8 17 StBauFG eine Mitteilung 
über die Fundstelle und den Tag des Inkrafttretens der 
Rechtsverordnungen, 
eine Stellungnahme der fachlich beteiligten Verwal- 
tungsstellen — mit Ausnahme des Wertgutachtens — 
(im Falle des 8 24 Abs.1 Nr.3 BBauG auch der Um- 
legungsstelle) insbesondere auch über erteilte bauauf- 
sichtliche Genehmigungen und im Zusammenhang da- 
mit abgegebene Verpflichtungserklärungen und gege- 
benenfalls Stellungnahmen des Versorgungs- und Ge- 
meinbedarfsträgers oder sonstigen Begünstigten (8 27 
BBauG), des Sanierungsträgers ($ 17 StBauFG) und 
gegebenenfalls die Erklärungen des Erwerbers nach 
$ 24 Abs.2 Satz 2 Nrn.3 und 4 und Satz 3, 8 24a 
Satz 2 und $ 27 Abs. 1 Satz 2 BBauG. 
7 — Negativerklärungen aus anderen Gründen 
(1) Ergibt die Prüfung eines nach Nummer 6 weitergelei- 
teten Antrags, daß ein Vorkaufsrecht nicht besteht, so 
teilt die Abteilung Finanzen (Grundstücksamt) dies der 
Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt) mit, die dann die 
Erklärung nach Nummer 5 Abs. 1 abgibt. 
(2) Kann das Vorkaufsrecht aus Rechtsgründen oder soll 
28s aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden, so teilt 
das Bezirksamt, Abteilung: Finanzen (Grundstücksamt), 
lem Antragsteller mit, daß es das Vorkaufsrecht bei die- 
sem Rechtsvorgang nicht ausübt. Die Mitteilung ist mit 
Dienstsiegel zu versehen. 
5) 
8 — Antrag auf Eintragung einer Vormerkung 
Besteht an dem vorkaufsrechtsbefangenen Grundstück 
Interesse, so stellt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen 
(Grundstücksamt), beim Grundbuchamt den Antrag auf 
Eintragung einer Vormerkung nach $ 24 Abs.4 Satz 3 
BBauG. 
9 —- Anforderung von Gutachten und Stellungnahmen 
(1) Das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks- 
amt), fordert für die. Ausübung des Vorkaufsrechts von 
dem zuständigen Vermessungsamt oder vom Senator für 
Bau- und Wohnungswesen unter Hinweis auf die Notwen- 
digkeit einer sofortigen Bearbeitung ein Gutachten über 
den im Zeitpunkt des Verkaufsfalles bestehenden Verkehrs- 
wert des verkauften Grundstücks ($ 142 BBauG), das 
- falls nur ein Teil des Grundstücks vom Vorkaufsrecht 
betroffen ist — auch den Wert des Teilgrundstücks umfaßt. 
Bei der Ermittlung des Verkehrswertes werden wertmin- 
dernde Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des 
Grundbuchs berücksichtigt. 
(2) Im Falle eines Vorkaufsrechts nach dem StBauFG ist 
nur dann ein Gutachten über den Verkehrswert des ver- 
kauften Grundstücks und des betroffenen Grundstücksteils 
anzufordern, wenn nur ein Teil des verkauften Grundstücks 
vom Vorkaufsrecht betroffen wird. Entspricht der nach 
$ 15 StBauFG genehmigte Kaufpreis dem Verkehrswert 
des verkauften Grundstücks, so genügt ein Gutachten über 
den Verkehrswert des betroffenen Grundstücksteils mit 
einem entsprechenden Hinweis. 
(3) Besteht das Vorkaufsrecht nach $- 24 Abs.1l Nr.1 
dader 2 BBauG und könnte das Grundstück enteignet. wer- 
den, so wird die Höhe der nach $& 93 Abs.3 und 4 und 
$ 95 BBauG angemessenen Entschädigung für den Rechts- 
verlust ermittelt. Unterliegt nur ein Teil des verkauften 
Grundstücks dem Vorkaufsrecht, so enthält das Gutachten 
die für den Grundstücksteil angemessene Entschädigung 
unter Berücksichtigung der etwaigen Wertminderung des 
Restgrundstücks nach $ 96 Abs.1 Nr.2 BBauG sowie 
- wegen der erforderlichen Prüfung, ob die Ausübung des 
Vorkaufsrechts zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedin- 
N 
gungen oder zu der angemessenen Entschädigung zweck- 
mäßig ist — die Wertermittlung nach Absatz 1. Zugleich 
werden bei Bedarf — ebenfalls mit dem Hinweis auf die 
gegebene Notwendigkeit der sofortigen Bearbeitung — von 
den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen Stellung- 
nahmen über die Höhe der Entschädigung für die weiteren 
jurch den Erwerb des Grundstücks eintretenden anderen 
Vermögensnachteile nach 8 96 Abs.1 Nrn.1 und 3 BBauG 
eingeholt. 
10 —- Anhörung der Vertragsparteien 
(1) Liegen das Wertgutachten und die Stellungnahmen 
über die Höhe des bei Ausübung des Vorkaufsrechts nach 
5 28a Abs.2 Satz 1 BBauG zu zahlenden Betrags vor und 
wird die Herabsetzung des Kaufpreises nach Maßgabe des 
3 28a Abs.2 BBauG erwogen, so werden die Vertrags- 
parteien vom Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grund- 
stücksamt), schriftlich zur Stellungnahme binnen ange- 
messener Frist zu der beabsichtigten Ausübung des. Vor- 
kaufsrechts aufgefordert. In der Aufforderung sind der 
Verwendungszweck des Grundstücks und der zu zahlende 
Betrag nach den Absätzen 2 und 3 anzugeben. Anstelle der 
Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme können die 
Vertragspartner auch zur mündlichen Anhörung einge- 
laden werden; die Einladung muß den Erfordernissen des 
Satzes 2 entsprechen. 
(2) Bemißt sich der festzusetzende Betrag nach dem Ver- 
kehrswert im Zeitpunkt des Verkaufsfalls, so werden von 
dem nach $ 142 BBauG ermittelten Verkehrswert der Va- 
lutastand und die nicht verjährten rückständigen Zinsen 
der nach dem Kaufvertrag über das Gesamtgrundstück 
übernommenen Grundpfandrechte abgezogen. Ist nur ein 
Teilgrundstück vom Vorkaufsrecht betroffen, so gilt dies 
mit der Maßgabe, daß vom Verkehrswert des Teilgrund- 
stücks nur der Teil der im Kaufvertrag über das Gesamt- 
grundstück übernommenen Grundpfandrechte abgezogen 
wird, der nach dem Verhältnis des Verkehrswertes des 
Teilgrundstücks zum Verkehrswert des Gesamtgrundstücks 
auf das Teilgrundstück entfällt. 
(3) Bemißt sich der festzusetzende Betrag nach den Vor- 
Schriften des Fünften Teils des BBauG, so setzt sich der 
Betrag aus der Entschädigung für den Rechtsverlust 
($ 93 Abs. 3 und $ 95 BBauG) und der Entschädigung für 
andere Vermögensnachteile nach 8 96 BBauG zusammen. 
Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ver- 
kehrswertes des vom Vorkaufsrecht betroffenen Grund- 
stücks oder Teilgrundstücks die Entschädigung für den 
Rechtsverlust tritt. 
11 — Einholung eines Gutachtens des Gutachterausschusses 
(1) Verlangt eine Vertragspartei nach 8 28 a Abs. 2 BBauG 
schriftlich die Einholung eines Gutachtens des Gutachter- 
ausschusses, So hat das Bezirksamt, Abteilung Finanzen 
(Grundstücksamt), dieses bei dem Senator für Bau- und 
Wohnungswesen als Geschäftsstelle des Gutachteraus- 
schusses für Grundstückswerte zu beantragen. 
{2) Die Einholung eines Gutachtens des Gutachteraus- 
schusses ohne Verlangen einer Vertragspartei sollte nur in 
Ausnahmefällen geschehen. 
(3) Wird ein Gutachten des Gutachterausschusses einge- 
holt, so teilt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grund- 
stücksamt), dies den Vertragsparteien vor Ablauf der 
Frist nach $ 24 Abs.4 Satz 1 BBauG schriftlich mit und 
weist dabei darauf hin, daß die Ausübungsfrist bis zum 
Eingang des Gutachtens unterbrochen ist. Der Antrag- 
steller (Nummer 4) erhält eine Durchschrift dieser Mit- 
teilung. 
12 — Einwendungen des Erwerbers gegen die Ausübung 
des Vorkaufsrechts ; 
(1) Das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks- 
amt), leitet Einwendungen des Erwerbers nach 8 24 Abs.2 
Satz 2 Nrn.3 und.4 und Satz 3, 8 24a Satz 2, 8 27 
Abs.1 Satz 2 BBauG und $ 17 Abs.1l Sätze 3 und 4 
StBauFG, die vor Ablauf der Ausübungsfrist von zwei 
Monaten eingehen, der Abteilung: Bauwesen (Stadtpla- 
nungsamt), zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme der 
Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt) ist für die Ab- 
teilung Finanzen verbindlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.