Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.3 28. März 1978
Der Antrag (Nummer 4) oder ein€ Abschrift des An-
trags, ;
im Falle des 8 24 Abs.1 Nr. 1 BBauG eine Ausschnitt
des maßgeblichen Bebauungsplans, im Falle des 8 24
Abs. 1 Nr. 2 BBauG der Beschluß über die Aufstellung
eines Bebauungsplans, im Falle des 8 24 Abs.1 Nr.3
BBauG eine Mitteilung über die Bekanntmachung des
Umlegungsbeschlusses bzw. des Zeitpunkts der Zu-
stellung des Grenzregelungsbeschlusses und im Falle
des 8 25 BBauG und des 8 17 StBauFG eine Mitteilung
über die Fundstelle und den Tag des Inkrafttretens der
Rechtsverordnungen,
eine Stellungnahme der fachlich beteiligten Verwal-
tungsstellen — mit Ausnahme des Wertgutachtens —
(im Falle des 8 24 Abs.1 Nr.3 BBauG auch der Um-
legungsstelle) insbesondere auch über erteilte bauauf-
sichtliche Genehmigungen und im Zusammenhang da-
mit abgegebene Verpflichtungserklärungen und gege-
benenfalls Stellungnahmen des Versorgungs- und Ge-
meinbedarfsträgers oder sonstigen Begünstigten (8 27
BBauG), des Sanierungsträgers ($ 17 StBauFG) und
gegebenenfalls die Erklärungen des Erwerbers nach
$ 24 Abs.2 Satz 2 Nrn.3 und 4 und Satz 3, 8 24a
Satz 2 und $ 27 Abs. 1 Satz 2 BBauG.
7 — Negativerklärungen aus anderen Gründen
(1) Ergibt die Prüfung eines nach Nummer 6 weitergelei-
teten Antrags, daß ein Vorkaufsrecht nicht besteht, so
teilt die Abteilung Finanzen (Grundstücksamt) dies der
Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt) mit, die dann die
Erklärung nach Nummer 5 Abs. 1 abgibt.
(2) Kann das Vorkaufsrecht aus Rechtsgründen oder soll
28s aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden, so teilt
das Bezirksamt, Abteilung: Finanzen (Grundstücksamt),
lem Antragsteller mit, daß es das Vorkaufsrecht bei die-
sem Rechtsvorgang nicht ausübt. Die Mitteilung ist mit
Dienstsiegel zu versehen.
5)
8 — Antrag auf Eintragung einer Vormerkung
Besteht an dem vorkaufsrechtsbefangenen Grundstück
Interesse, so stellt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen
(Grundstücksamt), beim Grundbuchamt den Antrag auf
Eintragung einer Vormerkung nach $ 24 Abs.4 Satz 3
BBauG.
9 —- Anforderung von Gutachten und Stellungnahmen
(1) Das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks-
amt), fordert für die. Ausübung des Vorkaufsrechts von
dem zuständigen Vermessungsamt oder vom Senator für
Bau- und Wohnungswesen unter Hinweis auf die Notwen-
digkeit einer sofortigen Bearbeitung ein Gutachten über
den im Zeitpunkt des Verkaufsfalles bestehenden Verkehrs-
wert des verkauften Grundstücks ($ 142 BBauG), das
- falls nur ein Teil des Grundstücks vom Vorkaufsrecht
betroffen ist — auch den Wert des Teilgrundstücks umfaßt.
Bei der Ermittlung des Verkehrswertes werden wertmin-
dernde Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des
Grundbuchs berücksichtigt.
(2) Im Falle eines Vorkaufsrechts nach dem StBauFG ist
nur dann ein Gutachten über den Verkehrswert des ver-
kauften Grundstücks und des betroffenen Grundstücksteils
anzufordern, wenn nur ein Teil des verkauften Grundstücks
vom Vorkaufsrecht betroffen wird. Entspricht der nach
$ 15 StBauFG genehmigte Kaufpreis dem Verkehrswert
des verkauften Grundstücks, so genügt ein Gutachten über
den Verkehrswert des betroffenen Grundstücksteils mit
einem entsprechenden Hinweis.
(3) Besteht das Vorkaufsrecht nach $- 24 Abs.1l Nr.1
dader 2 BBauG und könnte das Grundstück enteignet. wer-
den, so wird die Höhe der nach $& 93 Abs.3 und 4 und
$ 95 BBauG angemessenen Entschädigung für den Rechts-
verlust ermittelt. Unterliegt nur ein Teil des verkauften
Grundstücks dem Vorkaufsrecht, so enthält das Gutachten
die für den Grundstücksteil angemessene Entschädigung
unter Berücksichtigung der etwaigen Wertminderung des
Restgrundstücks nach $ 96 Abs.1 Nr.2 BBauG sowie
- wegen der erforderlichen Prüfung, ob die Ausübung des
Vorkaufsrechts zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedin-
N
gungen oder zu der angemessenen Entschädigung zweck-
mäßig ist — die Wertermittlung nach Absatz 1. Zugleich
werden bei Bedarf — ebenfalls mit dem Hinweis auf die
gegebene Notwendigkeit der sofortigen Bearbeitung — von
den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen Stellung-
nahmen über die Höhe der Entschädigung für die weiteren
jurch den Erwerb des Grundstücks eintretenden anderen
Vermögensnachteile nach 8 96 Abs.1 Nrn.1 und 3 BBauG
eingeholt.
10 —- Anhörung der Vertragsparteien
(1) Liegen das Wertgutachten und die Stellungnahmen
über die Höhe des bei Ausübung des Vorkaufsrechts nach
5 28a Abs.2 Satz 1 BBauG zu zahlenden Betrags vor und
wird die Herabsetzung des Kaufpreises nach Maßgabe des
3 28a Abs.2 BBauG erwogen, so werden die Vertrags-
parteien vom Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grund-
stücksamt), schriftlich zur Stellungnahme binnen ange-
messener Frist zu der beabsichtigten Ausübung des. Vor-
kaufsrechts aufgefordert. In der Aufforderung sind der
Verwendungszweck des Grundstücks und der zu zahlende
Betrag nach den Absätzen 2 und 3 anzugeben. Anstelle der
Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme können die
Vertragspartner auch zur mündlichen Anhörung einge-
laden werden; die Einladung muß den Erfordernissen des
Satzes 2 entsprechen.
(2) Bemißt sich der festzusetzende Betrag nach dem Ver-
kehrswert im Zeitpunkt des Verkaufsfalls, so werden von
dem nach $ 142 BBauG ermittelten Verkehrswert der Va-
lutastand und die nicht verjährten rückständigen Zinsen
der nach dem Kaufvertrag über das Gesamtgrundstück
übernommenen Grundpfandrechte abgezogen. Ist nur ein
Teilgrundstück vom Vorkaufsrecht betroffen, so gilt dies
mit der Maßgabe, daß vom Verkehrswert des Teilgrund-
stücks nur der Teil der im Kaufvertrag über das Gesamt-
grundstück übernommenen Grundpfandrechte abgezogen
wird, der nach dem Verhältnis des Verkehrswertes des
Teilgrundstücks zum Verkehrswert des Gesamtgrundstücks
auf das Teilgrundstück entfällt.
(3) Bemißt sich der festzusetzende Betrag nach den Vor-
Schriften des Fünften Teils des BBauG, so setzt sich der
Betrag aus der Entschädigung für den Rechtsverlust
($ 93 Abs. 3 und $ 95 BBauG) und der Entschädigung für
andere Vermögensnachteile nach 8 96 BBauG zusammen.
Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ver-
kehrswertes des vom Vorkaufsrecht betroffenen Grund-
stücks oder Teilgrundstücks die Entschädigung für den
Rechtsverlust tritt.
11 — Einholung eines Gutachtens des Gutachterausschusses
(1) Verlangt eine Vertragspartei nach 8 28 a Abs. 2 BBauG
schriftlich die Einholung eines Gutachtens des Gutachter-
ausschusses, So hat das Bezirksamt, Abteilung Finanzen
(Grundstücksamt), dieses bei dem Senator für Bau- und
Wohnungswesen als Geschäftsstelle des Gutachteraus-
schusses für Grundstückswerte zu beantragen.
{2) Die Einholung eines Gutachtens des Gutachteraus-
schusses ohne Verlangen einer Vertragspartei sollte nur in
Ausnahmefällen geschehen.
(3) Wird ein Gutachten des Gutachterausschusses einge-
holt, so teilt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grund-
stücksamt), dies den Vertragsparteien vor Ablauf der
Frist nach $ 24 Abs.4 Satz 1 BBauG schriftlich mit und
weist dabei darauf hin, daß die Ausübungsfrist bis zum
Eingang des Gutachtens unterbrochen ist. Der Antrag-
steller (Nummer 4) erhält eine Durchschrift dieser Mit-
teilung.
12 — Einwendungen des Erwerbers gegen die Ausübung
des Vorkaufsrechts ;
(1) Das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks-
amt), leitet Einwendungen des Erwerbers nach 8 24 Abs.2
Satz 2 Nrn.3 und.4 und Satz 3, 8 24a Satz 2, 8 27
Abs.1 Satz 2 BBauG und $ 17 Abs.1l Sätze 3 und 4
StBauFG, die vor Ablauf der Ausübungsfrist von zwei
Monaten eingehen, der Abteilung: Bauwesen (Stadtpla-
nungsamt), zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme der
Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt) ist für die Ab-
teilung Finanzen verbindlich.