10
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr. 3 28. März 1978
SE
Die Senatoren
für Finanzen und
für Bau- und Wohnungswesen
ı Besteht für das die Anfrage betreffende Grundstück ein
Vorkaufsrecht, so hat das Bezirksamt, Abteilung -Bau-
wesen (Stadtplanungsamt), bei Erteilung der Auskunft auf
die Mitteilungspflicht nach 8 24 Abs.5 BBauG über einen
bereits geschlossenen oder noch zu schließenden Kaufver-
trag hinzuweisen. Ist der Inhalt des Kaufvertrages gege-
benenfalls nach Nummer 4 Satz 3 bis 5 bekannt, so richtet
sich das weitere Verfahren nach den Nummern 5 bis 18.
4 — Inhalt der Anträge
Anträge nach Nummer 2 Abs.1 müssen die Mitteilung
nach & 24 Abs.5 BBauG enthalten. Die Mitteilung: nach
$ 24 Abs. 5 BBauG setzt voraus, daß der Inhalt des Kauf-
vertrages — erforderlichenfalls unter Angabe der Gründe
seiner Rechtswirksamkeit — angezeigt wird. Als Mitteilung
nach $ 24 Abs. 5 BBauG sind auch Anträge auf Erteilung
der Bodenverkehrsgenehmigung nach den 88 19 und 20
BBauG oder eines Negativzeugnisses nach 8 23 Abs.2
BBauG zu behandeln, wenn die übrigen Voraussetzungen
der Mitteilung erfüllt sind. Eine Anfrage über das Be-
Stehen eines Vorkaufsrechts oder ein Antrag auf Abgabe
der Erklärung über das Bestehen oder über die Ausübung
des Vorkaufsrechts braucht hierbei nicht gestellt worden
zu sein. Die Frist von 2 Monaten ($ 24 Abs. 4 BBauG) kann
deshalb schon mit Eingang der Anträge auf Erteilung der
Bodenverkehrsgenehmigung nach den 88 19 und 20 BBauG
oder eines Negativzeugnisses nach 8 23 Abs.2 BBauG
beginnen. Bedarf der Kaufvertrag nach 8 15 StBauFG der
Genehmigung durch die Gemeinde, so beginnt die Frist
nach $ 24 Abs.4 BBauG erst mit Rechtswirksamkeit der
Genehmigung durch die Gemeinde zu laufen.
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Gemeinsame Ausführungsvorschriften
zu 88 24 bis 28 a des Bundesbaugesetzes (BBauG)
— gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinden —
und 88 17 und 18 des Gesetzes über städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz —- StBauFG)
— gesetzliches Vorkaufsrecht und Grunderwerbsrecht
der Gemeinden —
Vom.12. Januar 1978
Fin IV B3 — Fernruf:
Durchw.: 21 23 2463, Vermittl.: 21 23 — 1, intern: (982) 2463
BauWohn GenRef, 5 — Fernruf:
Durchw.: 8 675552, Vermittl.: 8 67 — 1, intern: (95) 5552
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst. b AZG und des 8 6 des
Gesetzes über die Ausführung des Städtebauförderungs-
gesetzes vom 9. Mai 1972 (GVBl. S. 884) werden zur Aus-
führung der 88 24 bis 28 a Bundesbaugesetz (BBauG), in
der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl.I S. 2256, 3617 /
GVBl. S. 2047, 1977 S.116), geändert durch Gesetz vom
3. Dezember 1976 (BGBl.I S.3281 / GVBl. S. 2780), und
der 88 17 und 18 des Gesetzes über städtebauliche Sanie-
rungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden
(Städtebauförderungsgesetz — StBauFG) in der Fassung
vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2318, 3617 / GVBl. S. 2168,
1977 S. 166), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976
(BGBl.I 8.3341 / GVBl. S. 2836), die folgenden Ausfüh-
rungsvorschriften erlassen:
5 — Negativerklärungen bei Nichtbestehen und Nichtaus-
übung eines Vorkaufsrechts aus rechtlichen und städte-
baulichen Gründen
(1) Besteht für das Grundstück kein Vorkaufsrecht, so
teilt das Bezirksamt, Abteilung Bauwesen (Stadtplanungs-
amt), auf einen Antrag nach Nummer 4 gemäß 8 24 Abs. 5
BBauG mit, daß ein Vorkaufsrecht nicht besteht. Die Mit-
teilung wird mit Dienstsiegel versehen.
I. Allgemeines
(2) Besteht ein Vorkaufsrecht, so teilt das Bezirksamt,
Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt), auf einen An-
trag nach Nummer 4 gemäß 8 24 Abs. 5 BBauG nach Ab-
stimmung im Wege der Mitzeichnung durch die Abteilung
Finanzen (Grundstücksamt) in den Fällen, in denen
a) die Ausübung aus den in $ 24. Abs.2 und 3, 8 25a
Satz 3 BBauG und $ 17 Abs.1l Satz’ 2 StBauFG ge-
nannten Gründen ausgeschlossen ist oder
b) aus städtebaulichen Gründen kein Interesse an der
Ausübung des Vorkaufsrechts besteht,
mit, daß das dem Land Berlin zustehende Vorkaufsrecht
auf Grund der Entscheidung der Abteilung Finanzen
(Grundstücksamt) bei diesem Vorkaufsfall nicht ausgeübt
wird, Die Mitteilung ist mit Dienstsiegel zu versehen.
(3) Ist es zweifelhaft, ob ein Vorkaufsrecht besteht oder
ein das Vorkaufsrecht auslösender Vorgang vorliegt, so
wird die Mitteilung nach Absatz 1 mit der Abteilung
Finanzen (Grundstücksamt) im Wege der Mitzeichnung
abgestimmt.
6 —- Abgabe der Anträge
(1) Besteht in den übrigen Fällen ein Vorkaufsrecht, so
ist für die weitere Vorbereitung und Durchführung das
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), zu-
ständig.
(2) Das Bezirksamt, Abteilung Bauwesen ( Stadtplanungs-
amt), nimmt gegenüber der zuständigen Abteilung Finan-
zen (Grundstücksamt) unter Angabe der Gründe dazu
Stellung, ob das Vorkaufsrecht für Berlin oder nach $& 27
BBauG und $ 17 StBauFG zugunsten eines anderen Be-
günstigten oder eines Sanierungsträgers ausgeübt werden
soll. Es werden der Verwendungszweck und die Tatsachen
und die Gründe für das Bestehen und die Zulässigkeit der
Ausübung des Vorkaufsrechts (88 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25
und 25 a BBauG und $ 17 StBauFG) und ob und gegebenen-
falls aus welchen Gründen der Erwerber nach $ 28a Abs. 3
BBauG zum Rücktritt berechtigt ist, mitgeteilt. Der Stel-
lungnahme werden beigefügt:
1
(1) Nach 8 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundes-
baugesetzes vom 21. Oktober 1960 (GVBl. S. 1080), zu
letzt geändert durch das Gesetz vom 9. Mai 1972 (GVBl
S. 884), in Verbindung mit Abschnitt XVII Abs.3 der
Anlage zu $ 1 DVO-AZG in der Fassung vom 15. Septem-
ber 1975 (GVBl. S. 2198), geändert durch Verordnung vom
10. Oktober 1977 (GVBl. S. 2102), werden die Befugnisse
und Verpflichtungen der Gemeinde nach den $$ 24 bis 28 a
BBauG und nach $ 17 StBauFG sowie die Ausübung des
gemeindlichen Grunderwerbrechts nach $ 18 StBauFG,
soweit nicht der Hauptverwaltung vorbehalten, von den
Bezirksverwaltungen als übertragene Vorbehaltsaufgabe
wahrgenommen.
(2) Zuständig ist das Bezirksamt, in dessen Bereich das
betroffene Grundstück liegt.
IL. Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde nach dem
Bundesbaugesetz und dem Städtebauförderungsgesetz
? - Empfänger für Erklärungen im Zusammenhang mit.
dem Vorkaufsrecht
(1) Anfragen über das Bestehen eines gesetzlichen Vor-
kaufsrechts der Gemeinde und Anträge auf Abgabe der
Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts sind an
das Bezirksamt, Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt);
zu richten.
(2) Anträge nach 8 28 BBauG, Einwendungen gegen die
Ausübung des Vorkaufsrechts und Erklärungen über den
Rücktritt vom Kaufvertrag sind an das Bezirksamt, Ab-
teilung Finanzen (Grundstücksamt), zu richten.
3 — Anfragen und Auskünfte
Auf Anfragen über das Bestehen eines Vorkaufsrechts
erteilt das Bezirksamt, Abteilung Bauwesen (Stadtpla
hungsamt), Auskunft.