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Volume Nr. 3, 28. März 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr. 3 28. März 1978 
SE 
Die Senatoren 
für Finanzen und 
für Bau- und Wohnungswesen 
ı Besteht für das die Anfrage betreffende Grundstück ein 
Vorkaufsrecht, so hat das Bezirksamt, Abteilung -Bau- 
wesen (Stadtplanungsamt), bei Erteilung der Auskunft auf 
die Mitteilungspflicht nach 8 24 Abs.5 BBauG über einen 
bereits geschlossenen oder noch zu schließenden Kaufver- 
trag hinzuweisen. Ist der Inhalt des Kaufvertrages gege- 
benenfalls nach Nummer 4 Satz 3 bis 5 bekannt, so richtet 
sich das weitere Verfahren nach den Nummern 5 bis 18. 
4 — Inhalt der Anträge 
Anträge nach Nummer 2 Abs.1 müssen die Mitteilung 
nach & 24 Abs.5 BBauG enthalten. Die Mitteilung: nach 
$ 24 Abs. 5 BBauG setzt voraus, daß der Inhalt des Kauf- 
vertrages — erforderlichenfalls unter Angabe der Gründe 
seiner Rechtswirksamkeit — angezeigt wird. Als Mitteilung 
nach $ 24 Abs. 5 BBauG sind auch Anträge auf Erteilung 
der Bodenverkehrsgenehmigung nach den 88 19 und 20 
BBauG oder eines Negativzeugnisses nach 8 23 Abs.2 
BBauG zu behandeln, wenn die übrigen Voraussetzungen 
der Mitteilung erfüllt sind. Eine Anfrage über das Be- 
Stehen eines Vorkaufsrechts oder ein Antrag auf Abgabe 
der Erklärung über das Bestehen oder über die Ausübung 
des Vorkaufsrechts braucht hierbei nicht gestellt worden 
zu sein. Die Frist von 2 Monaten ($ 24 Abs. 4 BBauG) kann 
deshalb schon mit Eingang der Anträge auf Erteilung der 
Bodenverkehrsgenehmigung nach den 88 19 und 20 BBauG 
oder eines Negativzeugnisses nach 8 23 Abs.2 BBauG 
beginnen. Bedarf der Kaufvertrag nach 8 15 StBauFG der 
Genehmigung durch die Gemeinde, so beginnt die Frist 
nach $ 24 Abs.4 BBauG erst mit Rechtswirksamkeit der 
Genehmigung durch die Gemeinde zu laufen. 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Gemeinsame Ausführungsvorschriften 
zu 88 24 bis 28 a des Bundesbaugesetzes (BBauG) 
— gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinden — 
und 88 17 und 18 des Gesetzes über städtebauliche 
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen 
in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz —- StBauFG) 
— gesetzliches Vorkaufsrecht und Grunderwerbsrecht 
der Gemeinden — 
Vom.12. Januar 1978 
Fin IV B3 — Fernruf: 
Durchw.: 21 23 2463, Vermittl.: 21 23 — 1, intern: (982) 2463 
BauWohn GenRef, 5 — Fernruf: 
Durchw.: 8 675552, Vermittl.: 8 67 — 1, intern: (95) 5552 
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst. b AZG und des 8 6 des 
Gesetzes über die Ausführung des Städtebauförderungs- 
gesetzes vom 9. Mai 1972 (GVBl. S. 884) werden zur Aus- 
führung der 88 24 bis 28 a Bundesbaugesetz (BBauG), in 
der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl.I S. 2256, 3617 / 
GVBl. S. 2047, 1977 S.116), geändert durch Gesetz vom 
3. Dezember 1976 (BGBl.I S.3281 / GVBl. S. 2780), und 
der 88 17 und 18 des Gesetzes über städtebauliche Sanie- 
rungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden 
(Städtebauförderungsgesetz — StBauFG) in der Fassung 
vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2318, 3617 / GVBl. S. 2168, 
1977 S. 166), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 
(BGBl.I 8.3341 / GVBl. S. 2836), die folgenden Ausfüh- 
rungsvorschriften erlassen: 
5 — Negativerklärungen bei Nichtbestehen und Nichtaus- 
übung eines Vorkaufsrechts aus rechtlichen und städte- 
baulichen Gründen 
(1) Besteht für das Grundstück kein Vorkaufsrecht, so 
teilt das Bezirksamt, Abteilung Bauwesen (Stadtplanungs- 
amt), auf einen Antrag nach Nummer 4 gemäß 8 24 Abs. 5 
BBauG mit, daß ein Vorkaufsrecht nicht besteht. Die Mit- 
teilung wird mit Dienstsiegel versehen. 
I. Allgemeines 
(2) Besteht ein Vorkaufsrecht, so teilt das Bezirksamt, 
Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt), auf einen An- 
trag nach Nummer 4 gemäß 8 24 Abs. 5 BBauG nach Ab- 
stimmung im Wege der Mitzeichnung durch die Abteilung 
Finanzen (Grundstücksamt) in den Fällen, in denen 
a) die Ausübung aus den in $ 24. Abs.2 und 3, 8 25a 
Satz 3 BBauG und $ 17 Abs.1l Satz’ 2 StBauFG ge- 
nannten Gründen ausgeschlossen ist oder 
b) aus städtebaulichen Gründen kein Interesse an der 
Ausübung des Vorkaufsrechts besteht, 
mit, daß das dem Land Berlin zustehende Vorkaufsrecht 
auf Grund der Entscheidung der Abteilung Finanzen 
(Grundstücksamt) bei diesem Vorkaufsfall nicht ausgeübt 
wird, Die Mitteilung ist mit Dienstsiegel zu versehen. 
(3) Ist es zweifelhaft, ob ein Vorkaufsrecht besteht oder 
ein das Vorkaufsrecht auslösender Vorgang vorliegt, so 
wird die Mitteilung nach Absatz 1 mit der Abteilung 
Finanzen (Grundstücksamt) im Wege der Mitzeichnung 
abgestimmt. 
6 —- Abgabe der Anträge 
(1) Besteht in den übrigen Fällen ein Vorkaufsrecht, so 
ist für die weitere Vorbereitung und Durchführung das 
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), zu- 
ständig. 
(2) Das Bezirksamt, Abteilung Bauwesen ( Stadtplanungs- 
amt), nimmt gegenüber der zuständigen Abteilung Finan- 
zen (Grundstücksamt) unter Angabe der Gründe dazu 
Stellung, ob das Vorkaufsrecht für Berlin oder nach $& 27 
BBauG und $ 17 StBauFG zugunsten eines anderen Be- 
günstigten oder eines Sanierungsträgers ausgeübt werden 
soll. Es werden der Verwendungszweck und die Tatsachen 
und die Gründe für das Bestehen und die Zulässigkeit der 
Ausübung des Vorkaufsrechts (88 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 
und 25 a BBauG und $ 17 StBauFG) und ob und gegebenen- 
falls aus welchen Gründen der Erwerber nach $ 28a Abs. 3 
BBauG zum Rücktritt berechtigt ist, mitgeteilt. Der Stel- 
lungnahme werden beigefügt: 
1 
(1) Nach 8 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundes- 
baugesetzes vom 21. Oktober 1960 (GVBl. S. 1080), zu 
letzt geändert durch das Gesetz vom 9. Mai 1972 (GVBl 
S. 884), in Verbindung mit Abschnitt XVII Abs.3 der 
Anlage zu $ 1 DVO-AZG in der Fassung vom 15. Septem- 
ber 1975 (GVBl. S. 2198), geändert durch Verordnung vom 
10. Oktober 1977 (GVBl. S. 2102), werden die Befugnisse 
und Verpflichtungen der Gemeinde nach den $$ 24 bis 28 a 
BBauG und nach $ 17 StBauFG sowie die Ausübung des 
gemeindlichen Grunderwerbrechts nach $ 18 StBauFG, 
soweit nicht der Hauptverwaltung vorbehalten, von den 
Bezirksverwaltungen als übertragene Vorbehaltsaufgabe 
wahrgenommen. 
(2) Zuständig ist das Bezirksamt, in dessen Bereich das 
betroffene Grundstück liegt. 
IL. Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde nach dem 
Bundesbaugesetz und dem Städtebauförderungsgesetz 
? - Empfänger für Erklärungen im Zusammenhang mit. 
dem Vorkaufsrecht 
(1) Anfragen über das Bestehen eines gesetzlichen Vor- 
kaufsrechts der Gemeinde und Anträge auf Abgabe der 
Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts sind an 
das Bezirksamt, Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt); 
zu richten. 
(2) Anträge nach 8 28 BBauG, Einwendungen gegen die 
Ausübung des Vorkaufsrechts und Erklärungen über den 
Rücktritt vom Kaufvertrag sind an das Bezirksamt, Ab- 
teilung Finanzen (Grundstücksamt), zu richten. 
3 — Anfragen und Auskünfte 
Auf Anfragen über das Bestehen eines Vorkaufsrechts 
erteilt das Bezirksamt, Abteilung Bauwesen (Stadtpla 
hungsamt), Auskunft.
	        
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