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Volume Nr. 13, 17. Oktober 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

202 ; 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.13 17. Oktober 1978 
Zu82 
Zu Absatz l 
(1) Der Vorbehalt von Wohnungen für Angehörige 
eines bestimmten Personenkreises sowie die Dauer 
seiner Wirksamkeit ergeben sich aus dem Bescheid 
über die Bewilligung der öffentlichen Mittel, die Kon- 
kretisierung auf bestimmte Wohnungen in der Regel 
nur aus einer Vereinbarung zwischen dem Verfü- 
gungsberechtigten und der Wohnungsbehörde. 
(2) Die Ausnahme von $1 IVO gilt nur, wenn die 
Vorbehaltsdauer noch nicht abgelaufen ist und die 
vorbehaltene Wohnung einem, dem entsprechenden 
Personenkreis angehörenden Wohnberechtigten, der 
im Besitz eines vom Landesamt für Wohnungswesen 
ausgestellten, der Wohnung entsprechenden Wohnbe- 
rechtigungsscheines ist, überlassen wird. 
(3) Ist die Vorbehaltsdauer abgelaufen oder wird ein 
dem entsprechenden Personenkreis angehörender 
Wohnberechtigter weder vom Verfügungsberechtigten 
noch vom Landesamt für Wohnungswesen gefunden 
und deshalb von den Bindungen der Wohnung nach 
8 4 Abs. 3 WoBindG gemäß 8 7 Abs.1 WoBindG freige- 
stellt, so gelten 8 1 Ü1VO und Nummern 1 bis 4 dieser 
Ausführungsvorschriften. 
(4) Besteht keine Klarheit über eine — gegebenenfalls 
früher — getroffene Vereinbarung, welche Wohnungen 
den entsprechenden Vorbehalten unterliegen, so ist der 
Verfügungsberechtigte unter Berufung auf $2 Abs.3 
WoBindG aufzufordern, entsprechende Angaben für 
das gesamte Förderungsobjekt zu machen und gege- 
benenfalls zu belegen. Die so gewonnenen Erkenntnisse 
sind für das Wohnungskataster nutzbar zu machen. 
Zu Absatz 2 
(1) Die. als besondere Wohnformen finanzierten Woh- 
nungen ergeben sich in der Regel aus dem Bescheid 
über die Bewilligung der öffentlichen Mittel. Sofern 
nicht alle Wohnungen eines Förderungsobjektes ent- 
sprechend finanziert wurden, geht die Konkretisierung 
auf bestimmte Wohnungen in der Regel nur auf eine 
Vereinbarung zwischen dem Verfügungsberechtigten 
und der Wohnungsbehörde zurück. Für die Beseitigung 
bestehender Unklarheiten gilt Nummer 5 Abs.4 ent- 
sprechend. 
(2) Die Ausnahme von $ 1 Ü1VO gilt nur bei Vorliegen 
der im einzelnen genannten Voraussetzungen. 
(3) Liegen die Voraussetzungen für Ausnahmen von 
81 UI1VO nicht vor oder sind Selbstbenutzungs- oder 
Freistellungsanträge abgelehnt worden, so gelten $1 
IVO und Nummern 1 bis 4 dieser Ausführungsvor- 
schriften. 
Zu Absatz 3 
(1) Hierbei handelt es sich insbesondere um die Ver- 
pflichtungen 
eine der in 82 Abs.1 und 2 Ü1VO genannten Woh- 
nungen entweder nur gegen Übergabe eines in Ber- 
lin vom Landesamt für Wohnungswesen ausgestell- 
ten Wohnberechtigungsscheines zu überlassen, wo- 
bei die Daten der Wohnung mit den aus dem Schein 
ersichtlichen Daten übereinstimmen müssen. Aus- 
nahmen durch eine Tauschgenehmigung oder eine 
Zustimmung nach den Wohnungswechsel-Richt- 
linien sind zulässig; 
zur Erstattung einer Freianzeige ($4 Abs.1 
WoBindG); 
zur Mitteilung der Überlassung ($ 4 Abs. 6 
WoBindG). 
(2) Für die in $2 Abs.1 Buchst.k IVO aufgeführ- 
ten Wohnungen gelten unbeschadet der Ausführungen 
in Absatz 1 die Vorschriften des $ 4 Abs. 5 WoBindG 
3, 
Zzu83 
(1) Allen Verfügungsberechtigten wird gestattet, unter 
$1 Abs.1 IVO fallende Wohnungen ohne vorherige 
Benennung durch das Landesamt für Wohnungswesen 
eigenverantwortlich an dringlich zu versorgende Woh- 
nungsuchende mit passendem Wohnberechtigungs- 
schein zu überlassen. In diesem Falle hat der Verfü- 
gungsberechtigte bereits auf der Freianzeige den 
Namen des Wohnungsuchenden und die Antragsnum- 
mer seines Wohnberechtigungsscheines zu vermerken, 
damit unnötige Benennungsverfahren vermieden wer- 
den. Macht der Verfügungsberechtigte hiervon keinen 
Gebrauch, hat das Landesamt für Wohnungswesen 
Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach Eingang der 
Freianzeige dringliche Wohnungsuchende zu benennen. 
Wird innerhalb dieser Frist kein mietbereiter' Woh- 
nungsuchender. benannt, so ist dies dem Verfügungs- 
berechtigten mitzuteilen, der die Wohnung dann einem 
Wohnungsuchenden ohne dringenden Wohnbedarf 
- allerdings mit sonst passendem Wohnberechtigungs- 
schein — überlassen darf. In den Fällen des Satzes 3 be- 
stätigt das Landesamt für Wohnungswesen den Ein- 
gang der Freianzeige dem Verfügungsberechtigten, um 
Zweifel über den Ablauf der Benennungsfrist auszu- 
schließen. 
(2) Die von mir —- GenRef 9 — als Sanierungsträger be- 
stätigten Unternehmen bleiben ermächtigt, Wohnungen 
nach den Richtlinien über die Inanspruchnahme von 
Wohnungen für die Umsetzung von Sanierungsbetrof- 
fenen vom 21. Februar 1977 (ABl. S.320 — DBl. VI 
S. 87) zu überlassen. 
Verstöße gegen die Verordnung 
(1) Wer entgegen den Vorschriften der ÜIVO eine 
Wohnung zum Gebrauch überläßt oder selbst in Be- 
nutzung nimmt, handelt gemäß $26 Abs.1 WoBindG 
ordnungswidrig. 
{2) Nach 8 26 Abs. 2 WoBindG kann ein Verstoß gegen 
die Ü1VO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße 
bis zu 20 000,— DM geahndet werden. 
(3) Zuständig für die Ahndung einer Ordnungswidrig- 
keit im Sinne von Absatz 1 ist das Landesamt für 
Wohnungswesen gemäß $ 3 Nr.1 Buchst.a der Ver- 
ordnung über Zuständigkeiten nach dem Wohnungs- 
bindungsgesetz und nach dem Gesetz über Ordnungs- 
widrigkeiten in der Fassung vom 23. September 1975 
(GVBl. S. 2525). 
Schlußvorschriften 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Septem- 
ber 1978 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 14. Sep- 
tember 1988 außer Kraft 
8. 
5 
9 
10. 
Ristock 
Hinweis 
zn 
On a 
Die Ausführungsvorschriften zum Dritten Gesetz über die 
Übernahme von Landesbürgschaften zur Förderung des 
Wohnungsbaues, der Instandsetzung und der Modernisie- 
rung von Wohngebäuden (Ausführungsvorschriften zum 
Wohnungsbaubürgschaftsgesetz — AV WbBG) vom 11. Au- 
gust 1978 sind im DBl. 1978 I S. 181 veröffentlicht worden. 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 4461 - (95) 4461 
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, Württembergische Str. 6-10, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 5910 - (95) 5910 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36.
	        
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