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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.13 17. Oktober 1978
Zu82
Zu Absatz l
(1) Der Vorbehalt von Wohnungen für Angehörige
eines bestimmten Personenkreises sowie die Dauer
seiner Wirksamkeit ergeben sich aus dem Bescheid
über die Bewilligung der öffentlichen Mittel, die Kon-
kretisierung auf bestimmte Wohnungen in der Regel
nur aus einer Vereinbarung zwischen dem Verfü-
gungsberechtigten und der Wohnungsbehörde.
(2) Die Ausnahme von $1 IVO gilt nur, wenn die
Vorbehaltsdauer noch nicht abgelaufen ist und die
vorbehaltene Wohnung einem, dem entsprechenden
Personenkreis angehörenden Wohnberechtigten, der
im Besitz eines vom Landesamt für Wohnungswesen
ausgestellten, der Wohnung entsprechenden Wohnbe-
rechtigungsscheines ist, überlassen wird.
(3) Ist die Vorbehaltsdauer abgelaufen oder wird ein
dem entsprechenden Personenkreis angehörender
Wohnberechtigter weder vom Verfügungsberechtigten
noch vom Landesamt für Wohnungswesen gefunden
und deshalb von den Bindungen der Wohnung nach
8 4 Abs. 3 WoBindG gemäß 8 7 Abs.1 WoBindG freige-
stellt, so gelten 8 1 Ü1VO und Nummern 1 bis 4 dieser
Ausführungsvorschriften.
(4) Besteht keine Klarheit über eine — gegebenenfalls
früher — getroffene Vereinbarung, welche Wohnungen
den entsprechenden Vorbehalten unterliegen, so ist der
Verfügungsberechtigte unter Berufung auf $2 Abs.3
WoBindG aufzufordern, entsprechende Angaben für
das gesamte Förderungsobjekt zu machen und gege-
benenfalls zu belegen. Die so gewonnenen Erkenntnisse
sind für das Wohnungskataster nutzbar zu machen.
Zu Absatz 2
(1) Die. als besondere Wohnformen finanzierten Woh-
nungen ergeben sich in der Regel aus dem Bescheid
über die Bewilligung der öffentlichen Mittel. Sofern
nicht alle Wohnungen eines Förderungsobjektes ent-
sprechend finanziert wurden, geht die Konkretisierung
auf bestimmte Wohnungen in der Regel nur auf eine
Vereinbarung zwischen dem Verfügungsberechtigten
und der Wohnungsbehörde zurück. Für die Beseitigung
bestehender Unklarheiten gilt Nummer 5 Abs.4 ent-
sprechend.
(2) Die Ausnahme von $ 1 Ü1VO gilt nur bei Vorliegen
der im einzelnen genannten Voraussetzungen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für Ausnahmen von
81 UI1VO nicht vor oder sind Selbstbenutzungs- oder
Freistellungsanträge abgelehnt worden, so gelten $1
IVO und Nummern 1 bis 4 dieser Ausführungsvor-
schriften.
Zu Absatz 3
(1) Hierbei handelt es sich insbesondere um die Ver-
pflichtungen
eine der in 82 Abs.1 und 2 Ü1VO genannten Woh-
nungen entweder nur gegen Übergabe eines in Ber-
lin vom Landesamt für Wohnungswesen ausgestell-
ten Wohnberechtigungsscheines zu überlassen, wo-
bei die Daten der Wohnung mit den aus dem Schein
ersichtlichen Daten übereinstimmen müssen. Aus-
nahmen durch eine Tauschgenehmigung oder eine
Zustimmung nach den Wohnungswechsel-Richt-
linien sind zulässig;
zur Erstattung einer Freianzeige ($4 Abs.1
WoBindG);
zur Mitteilung der Überlassung ($ 4 Abs. 6
WoBindG).
(2) Für die in $2 Abs.1 Buchst.k IVO aufgeführ-
ten Wohnungen gelten unbeschadet der Ausführungen
in Absatz 1 die Vorschriften des $ 4 Abs. 5 WoBindG
3,
Zzu83
(1) Allen Verfügungsberechtigten wird gestattet, unter
$1 Abs.1 IVO fallende Wohnungen ohne vorherige
Benennung durch das Landesamt für Wohnungswesen
eigenverantwortlich an dringlich zu versorgende Woh-
nungsuchende mit passendem Wohnberechtigungs-
schein zu überlassen. In diesem Falle hat der Verfü-
gungsberechtigte bereits auf der Freianzeige den
Namen des Wohnungsuchenden und die Antragsnum-
mer seines Wohnberechtigungsscheines zu vermerken,
damit unnötige Benennungsverfahren vermieden wer-
den. Macht der Verfügungsberechtigte hiervon keinen
Gebrauch, hat das Landesamt für Wohnungswesen
Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach Eingang der
Freianzeige dringliche Wohnungsuchende zu benennen.
Wird innerhalb dieser Frist kein mietbereiter' Woh-
nungsuchender. benannt, so ist dies dem Verfügungs-
berechtigten mitzuteilen, der die Wohnung dann einem
Wohnungsuchenden ohne dringenden Wohnbedarf
- allerdings mit sonst passendem Wohnberechtigungs-
schein — überlassen darf. In den Fällen des Satzes 3 be-
stätigt das Landesamt für Wohnungswesen den Ein-
gang der Freianzeige dem Verfügungsberechtigten, um
Zweifel über den Ablauf der Benennungsfrist auszu-
schließen.
(2) Die von mir —- GenRef 9 — als Sanierungsträger be-
stätigten Unternehmen bleiben ermächtigt, Wohnungen
nach den Richtlinien über die Inanspruchnahme von
Wohnungen für die Umsetzung von Sanierungsbetrof-
fenen vom 21. Februar 1977 (ABl. S.320 — DBl. VI
S. 87) zu überlassen.
Verstöße gegen die Verordnung
(1) Wer entgegen den Vorschriften der ÜIVO eine
Wohnung zum Gebrauch überläßt oder selbst in Be-
nutzung nimmt, handelt gemäß $26 Abs.1 WoBindG
ordnungswidrig.
{2) Nach 8 26 Abs. 2 WoBindG kann ein Verstoß gegen
die Ü1VO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
bis zu 20 000,— DM geahndet werden.
(3) Zuständig für die Ahndung einer Ordnungswidrig-
keit im Sinne von Absatz 1 ist das Landesamt für
Wohnungswesen gemäß $ 3 Nr.1 Buchst.a der Ver-
ordnung über Zuständigkeiten nach dem Wohnungs-
bindungsgesetz und nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung vom 23. September 1975
(GVBl. S. 2525).
Schlußvorschriften
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Septem-
ber 1978 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 14. Sep-
tember 1988 außer Kraft
8.
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10.
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Hinweis
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Die Ausführungsvorschriften zum Dritten Gesetz über die
Übernahme von Landesbürgschaften zur Förderung des
Wohnungsbaues, der Instandsetzung und der Modernisie-
rung von Wohngebäuden (Ausführungsvorschriften zum
Wohnungsbaubürgschaftsgesetz — AV WbBG) vom 11. Au-
gust 1978 sind im DBl. 1978 I S. 181 veröffentlicht worden.
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 4461 - (95) 4461
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, Württembergische Str. 6-10, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 5910 - (95) 5910
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36.