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Volume Nr. 13, 17. Oktober 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

“:Aätebibliothek 
Berlin 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
Nr. 13 
Berlin, den 17. Oktober 1978 
201 
BERLIN 
[nhalt 
L3. 09. 1978 Ausführungsvorschriften zur Überlassungsverordnung (AV-ÜUIVO) ..... 
Hinweis auf die Ausführungsvorschiften zum Dritten Gesetz über die Übernahme von Landesbürg- 
schaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der Instandsetzung und der Modernisierung von Wohn- 
gebäuden (Ausführungsvorschriften zum Wohnungsbaubürgschaftsgesetz — AV WbBG) .......... 
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Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
(3) Ein Rechtsanspruch eines Selbstbewerbers auf 
Benennung für eine bestimmte als frei angezeigte Woh- 
hung besteht nicht. Gegen einen ablehnenden Bescheid 
ist der Widerspruch zulässig. 
2. Zu Absatz 2 
{1) Für das Verfahren der Benennung gelten die ge- 
genüber dem Landesamt für Wohnungswesen erlas- 
senen Ausführungsvorschriften zu 8 4 Abs. 4 WoBindG 
in der jeweiligen Fassung. 
(2) Über die Dringlichkeit des Wohnbedarfs eines 
Wohnungsuchenden wird in der Regel im Zusammen- 
hang mit der Bearbeitung eines Antrages auf einen 
Wohnberechtigungsschein nach den Grundsätzen der 
genannten Ausführungsvorschriften entschieden. 
(3) In Berlin gelten nur die vom Landesamt für Woh- 
nungswesen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine 
(8 5 Abs. 4 Satz 2 WoBindG). 
(4) Das Landesamt für Wohnungswesen kann im Ein- 
zelfall von der Benennung von Wohnungsuchenden für 
eine Wohnung absehen. Ein solcher Verzicht ist dem 
Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen (siehe 
hierzu auch Nummer 5 Abs. 1 der Richtlinien zur För- 
derung des Wohnungswechsels). 
Zu Absatz 3 
Wollen Mieter oder Nutzungsberechtigte von Wohnun- 
gen in die jeweils andere Wohnung wechseln (Tausch), 
so tritt an die Stelle einer Benennung durch das Lan- 
desamt für Wohnungswesen die nach den Richtlinien 
zur Durchführung von Wohnungstauschen (Wohnungs- 
tausch-Richtlinien — WTRL) erteilte Tauschgenehmi- 
gung. Bei den Tauschpartnern braucht ein dringendes 
Wohnbedürfnis nicht vorzuliegen. 
Zu Absatz 4 
(1) Die sich aus 84 Abs.1 WoBindG ergebende Ver- 
pflichtung des Verfügungsberechtigten, die Anzeige 
über das Freiwerden unverzüglich schriftlich zu erstat- 
ten, sobald voraussehbar ist, daß eine der Ü1VO unter- 
liegende Wohnung frei wird, bleibt unberührt. Die 
Freianzeige soll spätestens einen Monat vor dem Frei- 
werden erstattet werden. Geht die Anzeige beim Lan- 
desamt für Wohnungswesen erst später als einen 
Monat vor dem darin genannten Termin des Freiwer- 
dens der Wohnung ein, ist die Benennung unverzüglich, 
spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang 
der Anzeige beim Landesamt für Wohnungswesen vor- 
zunehmen. 
(2) Beantragt ein Verfügungsberechtigter aus den 
in Nummer 1 Abs.2 genannten Gründen eine Über- 
iassungsgenehmigung, so ist diesem Antrag die An- 
zeige gemäß 8 4 Abs. 1 WoBindG beizufügen. 
An das Landesamt für Wohnungswesen ABI. S. 1658 
aachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
Ausführungsvorschriften 
zur Überlassungsverordnung (AV-UIVO) 
Vom 13. September 1978 
BauWohn IV a C 11 — Fernruf: 
Durchw.: 8 67 4586, Vermittl.: 8 67-1, intern: (95) 4586 
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchst.b AZG wird zur Ausfüh- 
rung der Verordnung über die Einschränkung. des Ver- 
ügungsrechts zur Überlassung von Sozialwohnungen 
(Überlassungsverordnung — ÜU1lVO) vom 7. August 1973 
GVBl. S. 1200), geändert durch Verordnung vom 18. März 
1975 (GVBl. S. 894), folgendes bestimmt: 
Zu8S1 
Zu Absatz1l 
(1) Das sich aus $ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung 
der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh- 
nungsbindungsgesetz — WoBindG) ergebende Recht des 
Verfügungsberechtigten, eine Öffentlich geförderte 
Wohnung einem Wohnungsuchenden zum Gebrauch 
zu überlassen, wenn dieser ihm einen entsprechenden 
Wohnberechtigungsschein übergibt, wird durch die 
Überlassungsverordnung eingeschränkt. Außer den in 
32 UlVO ausdrücklich genannten Fällen und den sich 
aus Nummer 8 für den Verfügungsberechtigten er- 
gebenden Möglichkeiten bedarf es grundsätzlich der 
Benennung des Wohnungsuchenden für eine entspre- 
chende Wohnung durch das Landesamt für Wohnungs- 
wesen (vgl. Nummer 1 Abs.2, Nummer 2 Abs.4 und 
Nummer 3). 
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Verfügungs- 
berechtigte beim Landesamt für Wohnungswesen die 
Genehmigung zur Überlassung einer der UÜ1lVO unter- 
liegenden Wohnung zugunsten eines Wohnberechtigten 
beantragen, wenn 
sie benötigt wird für die Unterbringung eines zum 
Betrieb oder der Wartung des Hauses oder haus- 
eigener Anlagen Beschäftigten (z.B. Hauswart) 
und 
das Nutzungsverhältnis über die Wohnung mit 
diesem Arbeitsverhältnis gekoppelt wird (Dienst- 
wohnung). 
Nummer 4 Abs.2 ist zu beachten. Die. Genehmigung 
ist zu erteilen, wenn der Bedarf anerkannt wird. 
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