“:Aätebibliothek
Berlin
Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen
Nr. 13
Berlin, den 17. Oktober 1978
201
BERLIN
[nhalt
L3. 09. 1978 Ausführungsvorschriften zur Überlassungsverordnung (AV-ÜUIVO) .....
Hinweis auf die Ausführungsvorschiften zum Dritten Gesetz über die Übernahme von Landesbürg-
schaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der Instandsetzung und der Modernisierung von Wohn-
gebäuden (Ausführungsvorschriften zum Wohnungsbaubürgschaftsgesetz — AV WbBG) ..........
201
202
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
(3) Ein Rechtsanspruch eines Selbstbewerbers auf
Benennung für eine bestimmte als frei angezeigte Woh-
hung besteht nicht. Gegen einen ablehnenden Bescheid
ist der Widerspruch zulässig.
2. Zu Absatz 2
{1) Für das Verfahren der Benennung gelten die ge-
genüber dem Landesamt für Wohnungswesen erlas-
senen Ausführungsvorschriften zu 8 4 Abs. 4 WoBindG
in der jeweiligen Fassung.
(2) Über die Dringlichkeit des Wohnbedarfs eines
Wohnungsuchenden wird in der Regel im Zusammen-
hang mit der Bearbeitung eines Antrages auf einen
Wohnberechtigungsschein nach den Grundsätzen der
genannten Ausführungsvorschriften entschieden.
(3) In Berlin gelten nur die vom Landesamt für Woh-
nungswesen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine
(8 5 Abs. 4 Satz 2 WoBindG).
(4) Das Landesamt für Wohnungswesen kann im Ein-
zelfall von der Benennung von Wohnungsuchenden für
eine Wohnung absehen. Ein solcher Verzicht ist dem
Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen (siehe
hierzu auch Nummer 5 Abs. 1 der Richtlinien zur För-
derung des Wohnungswechsels).
Zu Absatz 3
Wollen Mieter oder Nutzungsberechtigte von Wohnun-
gen in die jeweils andere Wohnung wechseln (Tausch),
so tritt an die Stelle einer Benennung durch das Lan-
desamt für Wohnungswesen die nach den Richtlinien
zur Durchführung von Wohnungstauschen (Wohnungs-
tausch-Richtlinien — WTRL) erteilte Tauschgenehmi-
gung. Bei den Tauschpartnern braucht ein dringendes
Wohnbedürfnis nicht vorzuliegen.
Zu Absatz 4
(1) Die sich aus 84 Abs.1 WoBindG ergebende Ver-
pflichtung des Verfügungsberechtigten, die Anzeige
über das Freiwerden unverzüglich schriftlich zu erstat-
ten, sobald voraussehbar ist, daß eine der Ü1VO unter-
liegende Wohnung frei wird, bleibt unberührt. Die
Freianzeige soll spätestens einen Monat vor dem Frei-
werden erstattet werden. Geht die Anzeige beim Lan-
desamt für Wohnungswesen erst später als einen
Monat vor dem darin genannten Termin des Freiwer-
dens der Wohnung ein, ist die Benennung unverzüglich,
spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang
der Anzeige beim Landesamt für Wohnungswesen vor-
zunehmen.
(2) Beantragt ein Verfügungsberechtigter aus den
in Nummer 1 Abs.2 genannten Gründen eine Über-
iassungsgenehmigung, so ist diesem Antrag die An-
zeige gemäß 8 4 Abs. 1 WoBindG beizufügen.
An das Landesamt für Wohnungswesen ABI. S. 1658
aachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
Ausführungsvorschriften
zur Überlassungsverordnung (AV-UIVO)
Vom 13. September 1978
BauWohn IV a C 11 — Fernruf:
Durchw.: 8 67 4586, Vermittl.: 8 67-1, intern: (95) 4586
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchst.b AZG wird zur Ausfüh-
rung der Verordnung über die Einschränkung. des Ver-
ügungsrechts zur Überlassung von Sozialwohnungen
(Überlassungsverordnung — ÜU1lVO) vom 7. August 1973
GVBl. S. 1200), geändert durch Verordnung vom 18. März
1975 (GVBl. S. 894), folgendes bestimmt:
Zu8S1
Zu Absatz1l
(1) Das sich aus $ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung
der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh-
nungsbindungsgesetz — WoBindG) ergebende Recht des
Verfügungsberechtigten, eine Öffentlich geförderte
Wohnung einem Wohnungsuchenden zum Gebrauch
zu überlassen, wenn dieser ihm einen entsprechenden
Wohnberechtigungsschein übergibt, wird durch die
Überlassungsverordnung eingeschränkt. Außer den in
32 UlVO ausdrücklich genannten Fällen und den sich
aus Nummer 8 für den Verfügungsberechtigten er-
gebenden Möglichkeiten bedarf es grundsätzlich der
Benennung des Wohnungsuchenden für eine entspre-
chende Wohnung durch das Landesamt für Wohnungs-
wesen (vgl. Nummer 1 Abs.2, Nummer 2 Abs.4 und
Nummer 3).
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Verfügungs-
berechtigte beim Landesamt für Wohnungswesen die
Genehmigung zur Überlassung einer der UÜ1lVO unter-
liegenden Wohnung zugunsten eines Wohnberechtigten
beantragen, wenn
sie benötigt wird für die Unterbringung eines zum
Betrieb oder der Wartung des Hauses oder haus-
eigener Anlagen Beschäftigten (z.B. Hauswart)
und
das Nutzungsverhältnis über die Wohnung mit
diesem Arbeitsverhältnis gekoppelt wird (Dienst-
wohnung).
Nummer 4 Abs.2 ist zu beachten. Die. Genehmigung
ist zu erteilen, wenn der Bedarf anerkannt wird.
8
A