Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.12 19. September 1978 199
Material‘, Abschnitt 4.2.6. Eine Überschreitung der
angegebenen Höchstwerte um 20 % (relativ) ist als
Liefertoleranz einschließlich Prüffehler zugelassen.
Zu Nr.10 der Anlage2 zu den RG Min 77: Affini-
tät zu bituminösen Bindemitteln
Bei der Prüfung nach DIN 1996 Blatt 10 müssen
nach 24 Stunden Wasserlagerungen mindestens
80%, der Gesteinsoberfläche noch vom Bindemittel
bedeckt sein.
Für alle Lieferungen aus der DDR, die in Berlin (West)
zwischengelagert werden, bedarf es einer Güteüber-
wachung, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen
muß:
a) Eignungsnachweis:
Die Lieferfirma hat die Eignung der aus der DDR
gelieferten Baustoffe gemäß Abschnitt 2.1. der
RG Min 77 nachzuweisen. Der Nachweis umfaßt die
in der Anlage 2 Spalte 4 angegebenen Prüfungen.
Güteüberwachung:
Die Lieferwerke müssen durch ein Prüfzeugnis
einer nach RAP-Stra anerkannten Prüfstelle, das
nicht älter als 6 Monate sein darf, nachweisen, daß
ihre Erzeugnisse den Anforderungen der RG Min 77
bzw. DIN 4226 Blatt 1 entsprechen. Die Güte-
überwachung umfaßt den in der RG Min 77
Abschnitt 2.2 vorgesehenen Umfang.
Das Prüfungszeugnis ist dem Senator für Bau- und
Wohnungswesen vorzulegen. Es muß die in den
Anlagen 1 und 2 der RG Min 77 gestellten Anfor-
derungen und die unter Nummer 4 dieser Ausfüh-
rungsvorschriften genannten Ergänzungen erfüllen.
Für die Dauer der Lieferung müssen die Liefer-
unternehmer einen Überwachungsvertrag (Anlage3
der RG Min 77 gilt sinngemäß) mit einer nach RAP-
Stra anerkannten Prüfstelle abschließen. Der Über-
wachungsvertrag muß mindestens vom Beginn bis
zum Ende der Lieferung für die einzelne Baumaß-
nahme laufen.
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1. August 1978 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des
31. Juli 1988 außer Kraft.
Ristock
überwachtes Straßenbaugestein — Zuschlagstoffe — ver-
wendet werden. Straßenbaugestein ist güteüberwacht,
wenn die Bedingungen der Richtlinien für die Güte-
überwachung von Mineralstoffen im Straßenbau (RG
Min 77) der Forschungsgesellschaft für das Straßen-
wesen e.V. Köln und für die Zementbeton-Bauweise
darüber hinaus zusätzliche Bedingungen der DIN 4226
Blatt 1 mit den vom Senator für Bau- und Wohnungs-
wesen im Einführungserlaß zur RG Min 77 bestimmten
Ergänzungen (Amtsblatt für Berlin) erfüllt sind.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Güte-
überwachung nachzuweisen.
Werden Gesteine unterschiedlicher Herkunft auf Misch-
lager genommen und wird im Verfahren der Mängel-
feststellung bei einem der Herstellerwerke die Über-
wachung eingestellt, so gilt das ganze Mischlager als
nicht mehr güteüberwacht.“‘“
Die Güteüberwachung von Straßenbaugesteinen ist
nach den RG Min 77 mit folgenden Änderungen und
Ergänzungen durchzuführen:
a) Zu Nr, 1 der RG Min 77
Bei der bituminösen Bauweise umfaßt die Güte-
überwachung die natürlichen oder künstlichen Mine-
ralstoffe wie Splitte, Edelsplitte, Brechsande und
Edelbrechsande für den Oberbau.
Zu Nr. 2.4.1 der RG Min 77
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen als
zuständige Straßenbaubehörde gibt die güteüber-
wachten Werke, die in Berlin liegen oder nach
Berlin liefern, im Amtsblatt für Berlin bekannt.
Soweit Güteanforderungen in den einschlägigen tech-
nischen Vorschriften, DIN-Normen, Richtlinien, Merk-
blättern und zusätzlichen technischen Vorschriften
nicht bestimmt sind, gilt folgendes:
a) Zu Nr.3 der Anlage 2 zu den RG Min 77: Wider-
stand gegen Verwitterung
Die Mineralstoffe müssen verwitterungsbeständig
sein. Grundlage der Beurteilung ist die DIN 52 106.
Sind gegebenenfalls Frostprüfungen nach Blatt 4.3
des „Merkblattes für die Prüfung von Mineral-
stoffen im Straßenbau“ erforderlich, so darf bei
Edelsplitten die Absplittung 1,0 Gew.-% nicht über-
schreiten.
Zu Nr.4 der Anlage 2 zu RG Min 77: Widerstands-
fähigkeit gegen Schlag
Die Anforderungen für den Schlagzertrümmerungs-
wert am Splitt 8/12 (SZs, 8/12) aus Felsgestein
sowie Kiessplitt 8/12 mm sind in nachstehender
Tabelle angegeben:
5)
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
Zulässige
Für Straßen Liefertoleranz
der Bauklassen einschl.
III-V I-II Prüffehler
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
ABI. S. 1227
Deckschichten
und
Binderschichten 22 18 5% (relativ)
ungebundene und
gebundene
Tragschichten 26 26 50% (relativ)
Berichtigung der Richtlinien
für die Ausstellung von Bescheinigungen
gemäß 87 Abs. 4 Nr. ? und 8 32 Abs. ? Nr. ?
des Wohnungseigentumsgesetzes
Vom 10. Juli 1978
BauWohn Ia A 4 - Fernruf:
Durchw.: 867 4809, Vermittl.: 867-1, intern: (95) 4809
Die Anlage der Richtlinien für die Ausstellung von Be-
scheinigungen gemäß $ 7. Abs.4 Nr. 2 und 8 32 Abs. 2 Nr. 2
des Wohnungseigentumsgesetzes vom 21. April 1977 (ABl.
S. 730 — DBl. VI S. 103) ist wie folgt zu berichtigen:
Bei Nummer 5 Buchst. a ist der Satz
„Zusätzliche Räume, die außerhalb des Wohnungsabschlus-
ses liegen, müssen verschließbar sein.“
anzufügen.
Im Auftrag
Aunap
a)
Zu Nr. 6 der Anlage 2 zu den RG Min 77: Kornform
Als Liefertoleranz einschließlich Prüffehler ist
eine Überschreitung der in den Technischen Liefer-
bedingungen für Mineralstoffe im Straßenoberbau,
Abschnitt Körnungen (TL Körnungen) angegebe-
nen Grenzwerte um 10 % (relativ) zugelassen.
Zu Nr. 9 der Anlage 2 zu den RG Min 77: Reinheit
und schädliche Bestandteile
Für Mineralstoffe aus gebrochenem Felsgestein
gelten die gleichen Anforderungen wie für Kies-
splitt entsprechend dem „Merkblatt über Verwen-
dung und Prüfung von Kies und Sand für Fahr-
vahndecken und Tragschichten Teil I: Gebrochenes
1)
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 4461 - (95) 4461 -
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, Württembergische Straße 6-10, 1000 Berlin 31. Fernruf: 8 67 5910 - (95) 5910
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