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II. Personalkredite
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI. .Nr.2 15. Februar 1978
(4) Anträge auf Gewährung eines Personalkredites sind
bei der Sparkasse der Stadt Berlin West einzureichen. Der
Sparkasse der Stadt Berlin West sind vorzulegen, wenn der
Wohnungsuchende den Antrag
a) als Bauherr stellt:
der Bewilligungsbescheid über die öffentlichen Mit-
tel und
die mit Prüfungsvermerk der Wohnungsbau-Kredit-
anstalt Berlin versehene Lastenberechnung;
als Erwerber stellt:
— der Kaufvertrag oder Kaufvorvertrag,
den Nachweis, daß er von der Wohnungsbau-Kredit-
anstalt Berlin als Bewerber anerkannt worden ist,
und
die mit Prüfungsvermerk der Wohnungsbau-Kredit-
anstalt Berlin versehene Lastenberechnung.
5 —- Allgemeines
(1) Von der Sparkasse der Stadt Berlin West werden Per:
sonalkredite gewährt, um den Wohnungsuchenden die Auf-
bringung eines Mieterdarlehens zu erleichtern oder die
Finanzierung von Öffentlich geförderten (Kauf-)Eigen-
heimen oder eigengenutzten (Kauf-) Eigentumswohnungen
zu ergänzen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Personal-
kredites besteht nicht. *
(3) Der Personalkredit ist mit zwölf vom Hundert jährlich
Zu verzinsen und zu tilgen. Der Kreditnehmer ist zur vor-
zeitigen Tilgung des Personalkredites berechtigt.
(4) Bei Arbeitnehmern muß der Personalkredit durch Lohn-
oder Gehaltsabtretung gesichert werden. Zur Sicherung
von Personalkrediten für Mieterdarlehen muß der Woh-
nungsuchende (Mieter) seinen Anspruch auf Rückzahlung
des Mieterdarlehens für den Fall, daß das Mietverhältnis
vorzeitig gelöst wird oder die Vereinbarungen über das
Mieterdarlehen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht eingehalten werden können, an die Sparkasse der
Stadt Berlin West abtreten. Die Sparkasse der Stadt Berlin
West ist berechtigt, zusätzliche Sicherheiten zu verlangen.
6 — Personalkredite für Mieterdarlehen
(1) Zur Verwendung für ein Mieterdarlehen werden Per-
Sonalkredite nur gewährt, wenn. der Wohnungsuchende
einen angemessenen Teil des Mieterdarlehens aus eigenen
Mitteln aufbringt. Als angemessen werden regelmäßig an-
gesehen für
1-Personen-Haushalte 3000 DM
2-Personen-Haushalte 2250 DM
3-Personen-Haushalte 1800 DM
Haushalte mit mehr als 3 Personen 1500 DM
(2) Die Höhe des Personalkredites wird so festgesetzt, daß
der Personalkredit und die Eigenmittel des Wohnung-
suchenden zusammen den Betrag des Mieterdarlehens er-
geben.
(3) Anträge auf Gewährung eines Personalkredites sind
vom Wohnungsuchenden unter Verwendung eines Vor-
Äruckes bei der Sparkasse der Stadt Berlin West einzu.
reichen. Den Anträgen sind eine Ausfertigung des Mieter-
darlehensvertrages und der Wohnberechtigungsschein
(Fotokopie) beizufügen.
(4) Nach kredittechnischer Prüfung des Antrages durch
die Sparkasse der Stadt Berlin West erteilt diese dem
Wohnungsuchenden einen Bescheid über die Kreditbewilli-
gung oder die Ablehnung des Kreditantrages und unter-
richtet gleichzeitig den Vermieter.
(5) Der Personalkredit wird auf Antrag des Vermieters
nach Abschluß des Vertrages über den Personalkredit und
des Mietvertrages von der Sparkasse der Stadt Berlin
West auf das im Mieterdarlehensvertrag angegebenen
Konto des Vermieters überwiesen,
7 — Personalkredite für Eigentumsmaßnahmen
(1) Zur Finanzierung öffentlich geförderter Eigentums-
maßnahmen können Personalkredite gewährt werden für
a) die. Eigentümerwohnung in (Kauf-)Eigenheimen und
(Träger-)Kleinsiedlungen,
b) eigengenutzte (Kauf-) Eigentumswohnungen.
(2) Der Personalkredit wird nur bewilligt, wenn er in einer
von der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin anerkannten
Lastenberechnung als Finanzierungsmittel ( Eigenleistung)
ausgewiesen ist. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
kann den Ansatz eines Personalkredites in der Lasten-
berechnung bis zu der für Mieterdarlehen festgelegten
Höhe unter Zugrundelegung der für die Berechnung des
Aufwendungsdarlehens maßgebenden Wohnfläche zulassen
(3) Der Personalkredit darf den in der Lastenberechnung
angegebenen Betrag nicht überschreiten.
(5) Nach kredittechnischer Prüfung des Antrages durch
die Sparkasse der Stadt Berlin West erteilt diese dem Bau-
herrn oder Bewerber einen Bescheid über die Kreditbewilli-
zung oder die Ablehnung‘ des Kreditantrages und unter-
richtet gleichzeitig die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin,
im Falle des Erwerbs auch den Bauträger.
(6) Der Personalkredit wird
a) bei Eigenheimen, Kleinsiedlungen und eigengenutzten
Eigentumswohnungen nicht vor Baubeginn,
bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und eigen-
genutzten Kaufeigentumswohnungen nicht vor An-
erkennung des Bewerbers durch die Wohnungsbau-
Kreditanstalt Berlin
auf das Konto des Bauherrn oder des Bauträgers über-
wiesen.
IH. Geltungsbereich, Schlußbestimmungen
8 - Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für Bauvorhaben, die nach dem
31. Dezember 1977 im Rahmen des Wohnungsbauprogram-
mes 1978 oder eines späteren Wohnungsbauprogrammes
durch Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne des 8 6 Abs.1
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der jeweils geltenden
Fassung gefördert werden.
9 —- Schlußbestimmungen
Diese Richtlinien treten am 1.Januar 1978 in Kraft. Sie
treten mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.
Ristock
Anlage 1
Höhe der Mieterdarlehen
Wohn-
fläche
in m?
Mieter-
darlehen
in DM
Wohn-
Aäche
in m?
Ka a
Mieter-
darlehen
in DM
30
a1
32
BR
4
35
6
7
38
?
9
1
5250
5325
5 400
5475
5 550
5625
5700
5775
5 850
5925
6 000
6.075
5 150
6 225
6 300
5
6
47
48
‘9
50
51
2
38
54
55
56
57
58
59
6375
6 450
6 525
6 600
6675
6 750
6825
6 900
6975
7050
7125
7200
7275
7350
7 425
3
44