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Volume Nr. 2, 15. Februar 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

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II. Personalkredite 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI. .Nr.2 15. Februar 1978 
(4) Anträge auf Gewährung eines Personalkredites sind 
bei der Sparkasse der Stadt Berlin West einzureichen. Der 
Sparkasse der Stadt Berlin West sind vorzulegen, wenn der 
Wohnungsuchende den Antrag 
a) als Bauherr stellt: 
der Bewilligungsbescheid über die öffentlichen Mit- 
tel und 
die mit Prüfungsvermerk der Wohnungsbau-Kredit- 
anstalt Berlin versehene Lastenberechnung; 
als Erwerber stellt: 
— der Kaufvertrag oder Kaufvorvertrag, 
den Nachweis, daß er von der Wohnungsbau-Kredit- 
anstalt Berlin als Bewerber anerkannt worden ist, 
und 
die mit Prüfungsvermerk der Wohnungsbau-Kredit- 
anstalt Berlin versehene Lastenberechnung. 
5 —- Allgemeines 
(1) Von der Sparkasse der Stadt Berlin West werden Per: 
sonalkredite gewährt, um den Wohnungsuchenden die Auf- 
bringung eines Mieterdarlehens zu erleichtern oder die 
Finanzierung von Öffentlich geförderten (Kauf-)Eigen- 
heimen oder eigengenutzten (Kauf-) Eigentumswohnungen 
zu ergänzen. 
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Personal- 
kredites besteht nicht. * 
(3) Der Personalkredit ist mit zwölf vom Hundert jährlich 
Zu verzinsen und zu tilgen. Der Kreditnehmer ist zur vor- 
zeitigen Tilgung des Personalkredites berechtigt. 
(4) Bei Arbeitnehmern muß der Personalkredit durch Lohn- 
oder Gehaltsabtretung gesichert werden. Zur Sicherung 
von Personalkrediten für Mieterdarlehen muß der Woh- 
nungsuchende (Mieter) seinen Anspruch auf Rückzahlung 
des Mieterdarlehens für den Fall, daß das Mietverhältnis 
vorzeitig gelöst wird oder die Vereinbarungen über das 
Mieterdarlehen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen 
nicht eingehalten werden können, an die Sparkasse der 
Stadt Berlin West abtreten. Die Sparkasse der Stadt Berlin 
West ist berechtigt, zusätzliche Sicherheiten zu verlangen. 
6 — Personalkredite für Mieterdarlehen 
(1) Zur Verwendung für ein Mieterdarlehen werden Per- 
Sonalkredite nur gewährt, wenn. der Wohnungsuchende 
einen angemessenen Teil des Mieterdarlehens aus eigenen 
Mitteln aufbringt. Als angemessen werden regelmäßig an- 
gesehen für 
1-Personen-Haushalte 3000 DM 
2-Personen-Haushalte 2250 DM 
3-Personen-Haushalte 1800 DM 
Haushalte mit mehr als 3 Personen 1500 DM 
(2) Die Höhe des Personalkredites wird so festgesetzt, daß 
der Personalkredit und die Eigenmittel des Wohnung- 
suchenden zusammen den Betrag des Mieterdarlehens er- 
geben. 
(3) Anträge auf Gewährung eines Personalkredites sind 
vom Wohnungsuchenden unter Verwendung eines Vor- 
Äruckes bei der Sparkasse der Stadt Berlin West einzu. 
reichen. Den Anträgen sind eine Ausfertigung des Mieter- 
darlehensvertrages und der Wohnberechtigungsschein 
(Fotokopie) beizufügen. 
(4) Nach kredittechnischer Prüfung des Antrages durch 
die Sparkasse der Stadt Berlin West erteilt diese dem 
Wohnungsuchenden einen Bescheid über die Kreditbewilli- 
gung oder die Ablehnung des Kreditantrages und unter- 
richtet gleichzeitig den Vermieter. 
(5) Der Personalkredit wird auf Antrag des Vermieters 
nach Abschluß des Vertrages über den Personalkredit und 
des Mietvertrages von der Sparkasse der Stadt Berlin 
West auf das im Mieterdarlehensvertrag angegebenen 
Konto des Vermieters überwiesen, 
7 — Personalkredite für Eigentumsmaßnahmen 
(1) Zur Finanzierung öffentlich geförderter Eigentums- 
maßnahmen können Personalkredite gewährt werden für 
a) die. Eigentümerwohnung in (Kauf-)Eigenheimen und 
(Träger-)Kleinsiedlungen, 
b) eigengenutzte (Kauf-) Eigentumswohnungen. 
(2) Der Personalkredit wird nur bewilligt, wenn er in einer 
von der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin anerkannten 
Lastenberechnung als Finanzierungsmittel ( Eigenleistung) 
ausgewiesen ist. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
kann den Ansatz eines Personalkredites in der Lasten- 
berechnung bis zu der für Mieterdarlehen festgelegten 
Höhe unter Zugrundelegung der für die Berechnung des 
Aufwendungsdarlehens maßgebenden Wohnfläche zulassen 
(3) Der Personalkredit darf den in der Lastenberechnung 
angegebenen Betrag nicht überschreiten. 
(5) Nach kredittechnischer Prüfung des Antrages durch 
die Sparkasse der Stadt Berlin West erteilt diese dem Bau- 
herrn oder Bewerber einen Bescheid über die Kreditbewilli- 
zung oder die Ablehnung‘ des Kreditantrages und unter- 
richtet gleichzeitig die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin, 
im Falle des Erwerbs auch den Bauträger. 
(6) Der Personalkredit wird 
a) bei Eigenheimen, Kleinsiedlungen und eigengenutzten 
Eigentumswohnungen nicht vor Baubeginn, 
bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und eigen- 
genutzten Kaufeigentumswohnungen nicht vor An- 
erkennung des Bewerbers durch die Wohnungsbau- 
Kreditanstalt Berlin 
auf das Konto des Bauherrn oder des Bauträgers über- 
wiesen. 
IH. Geltungsbereich, Schlußbestimmungen 
8 - Geltungsbereich 
Diese Richtlinien gelten für Bauvorhaben, die nach dem 
31. Dezember 1977 im Rahmen des Wohnungsbauprogram- 
mes 1978 oder eines späteren Wohnungsbauprogrammes 
durch Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne des 8 6 Abs.1 
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der jeweils geltenden 
Fassung gefördert werden. 
9 —- Schlußbestimmungen 
Diese Richtlinien treten am 1.Januar 1978 in Kraft. Sie 
treten mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft. 
Ristock 
Anlage 1 
Höhe der Mieterdarlehen 
Wohn- 
fläche 
in m? 
Mieter- 
darlehen 
in DM 
Wohn- 
Aäche 
in m? 
Ka a 
Mieter- 
darlehen 
in DM 
30 
a1 
32 
BR 
4 
35 
6 
7 
38 
? 
9 
1 
5250 
5325 
5 400 
5475 
5 550 
5625 
5700 
5775 
5 850 
5925 
6 000 
6.075 
5 150 
6 225 
6 300 
5 
6 
47 
48 
‘9 
50 
51 
2 
38 
54 
55 
56 
57 
58 
59 
6375 
6 450 
6 525 
6 600 
6675 
6 750 
6825 
6 900 
6975 
7050 
7125 
7200 
7275 
7350 
7 425 
3 
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