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Volume Nr. 9, 15. Juni 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.9 15. Juni 1978 
A 
3, 
Die Rückfahrt wird im Falle der Arbeitsunfähigkeit 
infolge Krankheit, soweit sie ärztlich bescheinigt ist, 
vom Arbeitgeber bezahlt. 
Die Ausgaben für den Transport des MHandwerk- 
zeuges und Reisegepäcks trägt der Arbeitgeber. 
Die Wegezeit von dem Bahnhof des Aufenthaltsortes 
bis zur Baustelle bzw. Arbeitsstelle pr als Arbeitszeit 
und ist mit dem tariflichen Stundenlohn im Sinne des 
Abs. 1 zu bezahlen. 
Auslösung 
Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf eine aus- 
wärtige Baustelle geschickt, die vom Wohnort des 
Arbeitnehmers so weit entfernt ist, daß er. auswärts 
übernachten muß, so erhölt er als Ersatz des Mehr- 
oufwandes für Wohnung und Nerpflegung eine kalen- 
dertägliche Auslösung. Die Auslösung beträgt min- 
destens je Kalendertag 3 Tarifstundenlöhne des Legers 
im Sinne des Abschnitts A, Abs. 1. 
Die Auslösung ist auch für die Tage der Hin- und 
Rückreise sowie für die Heimfahrten zu zahlen, wenn 
die einfache Fahrzeit mehr als 8 Stunden beträgt. 
Für Arbeiten in Crten mit besonders hohen Lebens- 
haltungskosten (z.B. Kurorte) kann ein höherer Aus- 
lösungssatz vereinbart werden. 
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung, die durch 
ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden muß, 
erhält der Arbeitnehmer bis zur Dauer von 8 Kalen- 
dertagen bzw. bis zur Möglichkeit des Antritts der 
Rückreise oder einer Aufnahme in ein Krankenhaus, 
die Auslösung weiter bezahlt. 
Während des Krankenhausaufenthaltes des Arbeit- 
nehmers übernimmt der‘ Arbeitgeber die Kosten für 
die Aufbewohrungs- und Versicherungspflicht der 
Kleidung, Wäsche, der Werkzeuge und sonstigen mit- 
gebrachten Gegenstände des Arbeitnehmers. 
Heimfahrten 
Arbeitnehmer, die Auslösung erhalten, haben olle 
4 Wochen Anspruch auf freie Heimfahrten (s. Abschnitt 
B) nach ihrem Heimatort und zurück zur Baustelle. 
De 
I} 
810 
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
Die Einstellung der Arbeitnehmer darf nur durch den 
Facharbeitsnachweis für das Baugewerbe, Berlin-Neu- 
kölln, Sonnenaliee, erfolgen. Namentliche Anforderun- 
gen sind unzulössig. 
Der Einzustellende hat die üblichen Arbeitspapiere 
spätestens beim Arbeitsbeginn zu übergeben. 
Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie 3 Monate 
nicht überschreiten. 
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig mit einer 
Kündigungsfrist von 
o) innerhalb der Probezeit ” mit 3 Arbeitstagen 
b) nach der Probezeit im ersten Jahr des Beschöäfti- 
gungsverhältnisses mit 1 Woche 
nach dem 1. Jahr mit 2 Wochen 
gelöst werden. 
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert 
sich nach einer Betriebszugehörigkeit 
von 5 Jahren ouf 1] Monat zum Monatsende, 
von 10 Jahren auf 2 Monate zum Monatsende, 
von 20 Jahren auf 3 Monate zum Ende 
eines Kalendervierteljahres. 
Bei der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor 
Vollendung des 35. Lebensjahres liegen, nicht mit- 
gerechnet: 
Arbeitspapiere und Restlohn sind dem Arbeitnehmer 
am letzten Arbeitstag am Arbeitsplatz auszuhändigen. 
Erfolgt das Ausscheiden vor Beendigung einer Akkord- 
arbeit, so ist, wenn eine Schlußabrechnung nicht so- 
5. 
«u 
7: 
fort möglich ist, dem ausscheidenden Arbeitnehmer 
eine Abschlagszahlung in Höhe des verdienten Tarif- 
stundenlohnes auszuzahlen. 
Der ihm noch zustehende Akkordanteil wird ihm nach 
erfolgter Abrechnung der Akkordarbeit — spötestens 
1 Mena! nach seinem Ausscheiden —  Koslentrei zuge- 
sandt. 
8117 
Ausschlußfristen 
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhöltnis 
und solche, die mit-dem Arbeitsverhältnis in Verbindung 
stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten 
nach der Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 5 Wo- 
chen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb diesem ge- 
genüber schriftlich erhoben werden. 
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, oder erklärt sie 
sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltend- 
machung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht 
innerhalb von 2 Monaten nach der‘ Ablehnung oder dem 
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. 
Hierunter fallen auch Ansprüche aus Abschluß-Abrechnun- 
gen bei Akkordarbeit. 
812 
Sonstige Bestimmungen ; 
Auf je 3 beschäftigte Bodenleger darf ein Helfer 
eingestellt werden. 
Unfallversehrte, Kriegs- und Schwerbehinderte werden 
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beschöf- 
tigt. 
Sömtliche Bestimmungen des Tarifvertrages sind Min- 
destbestimmungen. 
3 
Betriebsvertretung 
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen kann in den 
Betrieben zur Wahrnehmung der beruflichen, wirt- 
schaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiter und 
Angestellten ein Betriebsrat gewählt werden. Die 
Tätigkeit der Betriebsräte regelt sich nach den gesetz- 
lichen Bestimmungen, 
Betriebsratsmitglieder führen ihre Aufgaben in Zu- 
sammenarbeit mit der vertragsschließenden Gewerk- 
schaft im Sinne.des Betr;ebsverfassungsgesetzes durch. 
814 
Behandlung von Auslegungsstreitigkeiten 
Sollten sich über die Auslegung dieses Tarifvertrages oder 
bei Anwendung desselben Streitigkeiten ergeben, so ist 
eine Schlichtungskommission, bestehend aus je 2 Vertre- 
tern der Tarifvertragsparteien, anzurufen. 
Die Kommission ist berechtigt, den Willen der Tarifver- 
tragsparteien klarzulegen und Vorschläge für die Beile- 
gung von Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragspar- 
teien zu machen. 
Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlos- 
sen. 
815 
Tarifdaver 
Vorstehender Rahmentarifvertrag tritt am 1. März 1978 in 
Kraft und gilt bis zum 29. Februar 1980. Danach kann er 
mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende ‚durch einge- 
schriebenen Brief gekündigt werden. 
Berlin, den 16. März 1978 
Verband des Bodenbelag-, Heimtextilien- 
und Tapetenhandels. e. V. 
gez. Hasshoff gez. Chaskel 
Industriegewerkschaft Bau — Steine — Erden 
Landesverband Berlin 
gez. Koch 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 4461 - (95) 4461 
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, Württembergische Str. 6-10, 1000 Berlin 31. Fernruf: 8 67 5910 - (95) 5910 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36.
	        
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