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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.9 15. Juni 1978
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3,
Die Rückfahrt wird im Falle der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit, soweit sie ärztlich bescheinigt ist,
vom Arbeitgeber bezahlt.
Die Ausgaben für den Transport des MHandwerk-
zeuges und Reisegepäcks trägt der Arbeitgeber.
Die Wegezeit von dem Bahnhof des Aufenthaltsortes
bis zur Baustelle bzw. Arbeitsstelle pr als Arbeitszeit
und ist mit dem tariflichen Stundenlohn im Sinne des
Abs. 1 zu bezahlen.
Auslösung
Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf eine aus-
wärtige Baustelle geschickt, die vom Wohnort des
Arbeitnehmers so weit entfernt ist, daß er. auswärts
übernachten muß, so erhölt er als Ersatz des Mehr-
oufwandes für Wohnung und Nerpflegung eine kalen-
dertägliche Auslösung. Die Auslösung beträgt min-
destens je Kalendertag 3 Tarifstundenlöhne des Legers
im Sinne des Abschnitts A, Abs. 1.
Die Auslösung ist auch für die Tage der Hin- und
Rückreise sowie für die Heimfahrten zu zahlen, wenn
die einfache Fahrzeit mehr als 8 Stunden beträgt.
Für Arbeiten in Crten mit besonders hohen Lebens-
haltungskosten (z.B. Kurorte) kann ein höherer Aus-
lösungssatz vereinbart werden.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung, die durch
ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden muß,
erhält der Arbeitnehmer bis zur Dauer von 8 Kalen-
dertagen bzw. bis zur Möglichkeit des Antritts der
Rückreise oder einer Aufnahme in ein Krankenhaus,
die Auslösung weiter bezahlt.
Während des Krankenhausaufenthaltes des Arbeit-
nehmers übernimmt der‘ Arbeitgeber die Kosten für
die Aufbewohrungs- und Versicherungspflicht der
Kleidung, Wäsche, der Werkzeuge und sonstigen mit-
gebrachten Gegenstände des Arbeitnehmers.
Heimfahrten
Arbeitnehmer, die Auslösung erhalten, haben olle
4 Wochen Anspruch auf freie Heimfahrten (s. Abschnitt
B) nach ihrem Heimatort und zurück zur Baustelle.
De
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Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Einstellung der Arbeitnehmer darf nur durch den
Facharbeitsnachweis für das Baugewerbe, Berlin-Neu-
kölln, Sonnenaliee, erfolgen. Namentliche Anforderun-
gen sind unzulössig.
Der Einzustellende hat die üblichen Arbeitspapiere
spätestens beim Arbeitsbeginn zu übergeben.
Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie 3 Monate
nicht überschreiten.
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig mit einer
Kündigungsfrist von
o) innerhalb der Probezeit ” mit 3 Arbeitstagen
b) nach der Probezeit im ersten Jahr des Beschöäfti-
gungsverhältnisses mit 1 Woche
nach dem 1. Jahr mit 2 Wochen
gelöst werden.
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert
sich nach einer Betriebszugehörigkeit
von 5 Jahren ouf 1] Monat zum Monatsende,
von 10 Jahren auf 2 Monate zum Monatsende,
von 20 Jahren auf 3 Monate zum Ende
eines Kalendervierteljahres.
Bei der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor
Vollendung des 35. Lebensjahres liegen, nicht mit-
gerechnet:
Arbeitspapiere und Restlohn sind dem Arbeitnehmer
am letzten Arbeitstag am Arbeitsplatz auszuhändigen.
Erfolgt das Ausscheiden vor Beendigung einer Akkord-
arbeit, so ist, wenn eine Schlußabrechnung nicht so-
5.
«u
7:
fort möglich ist, dem ausscheidenden Arbeitnehmer
eine Abschlagszahlung in Höhe des verdienten Tarif-
stundenlohnes auszuzahlen.
Der ihm noch zustehende Akkordanteil wird ihm nach
erfolgter Abrechnung der Akkordarbeit — spötestens
1 Mena! nach seinem Ausscheiden — Koslentrei zuge-
sandt.
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Ausschlußfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhöltnis
und solche, die mit-dem Arbeitsverhältnis in Verbindung
stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten
nach der Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 5 Wo-
chen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb diesem ge-
genüber schriftlich erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, oder erklärt sie
sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltend-
machung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht
innerhalb von 2 Monaten nach der‘ Ablehnung oder dem
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Hierunter fallen auch Ansprüche aus Abschluß-Abrechnun-
gen bei Akkordarbeit.
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Sonstige Bestimmungen ;
Auf je 3 beschäftigte Bodenleger darf ein Helfer
eingestellt werden.
Unfallversehrte, Kriegs- und Schwerbehinderte werden
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beschöf-
tigt.
Sömtliche Bestimmungen des Tarifvertrages sind Min-
destbestimmungen.
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Betriebsvertretung
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen kann in den
Betrieben zur Wahrnehmung der beruflichen, wirt-
schaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiter und
Angestellten ein Betriebsrat gewählt werden. Die
Tätigkeit der Betriebsräte regelt sich nach den gesetz-
lichen Bestimmungen,
Betriebsratsmitglieder führen ihre Aufgaben in Zu-
sammenarbeit mit der vertragsschließenden Gewerk-
schaft im Sinne.des Betr;ebsverfassungsgesetzes durch.
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Behandlung von Auslegungsstreitigkeiten
Sollten sich über die Auslegung dieses Tarifvertrages oder
bei Anwendung desselben Streitigkeiten ergeben, so ist
eine Schlichtungskommission, bestehend aus je 2 Vertre-
tern der Tarifvertragsparteien, anzurufen.
Die Kommission ist berechtigt, den Willen der Tarifver-
tragsparteien klarzulegen und Vorschläge für die Beile-
gung von Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragspar-
teien zu machen.
Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlos-
sen.
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Tarifdaver
Vorstehender Rahmentarifvertrag tritt am 1. März 1978 in
Kraft und gilt bis zum 29. Februar 1980. Danach kann er
mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende ‚durch einge-
schriebenen Brief gekündigt werden.
Berlin, den 16. März 1978
Verband des Bodenbelag-, Heimtextilien-
und Tapetenhandels. e. V.
gez. Hasshoff gez. Chaskel
Industriegewerkschaft Bau — Steine — Erden
Landesverband Berlin
gez. Koch
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 4461 - (95) 4461
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, Württembergische Str. 6-10, 1000 Berlin 31. Fernruf: 8 67 5910 - (95) 5910
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