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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.8 6. Juni 1978
e) Zwischenlagerung,
f) Verbringung in die DDR auf Grund des Langfrist-
vertrages vom 11, Dezember 1974,
g) Abfuhr zur freien Verwendung und
h) andere im. öffentlichen Interesse: liegende Verwen-
dungsmöglichkeiten.
2 — Begünstigter Personenkreis
(1) Junge Familien im Sinne dieser Richtlinien sind Fami-
lien mit mindestens 2 Kindern im Alter bis zu 15 Jahren.
Als Kinder sind alle im Zeitpunkt der Antragstellung zum
Haushalt des Antragstellers gehörenden ehelichen und
nNichtehelichen Kinder sowie die durch Ehelichkeitserklä-
rung oder durch Annahme an Kindes Statt mit dem An-
tragsteller verbundenen Personen zu berücksichtigen.
(2) Der Zuschuß wird nur solchen jungen Familien ge-
währt, die die einkommensmäßigen Voraussetzungen des
$ 5 Abs. 1 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes erfüllen.
3 — Art, Umfang und Dauer des Zuschusses
(1) Der Zuschuß wird dem Zuschußberechtigten gewährt,
der einen Personalkredit zur Ergänzung der Eigenmittel
eines Mieterdarlehens für eine im sozialen Wohnungsbau
errichtete Mieterdarlehenswohnung aufgenommen hat; er
entspricht der Höhe der Zinsen für den Personalkredit.
(2) Der Zuschuß wird für die Dauer der Laufzeit des Per-
sonalkredites, längstens jedoch für 48 Monate gewährt und
in halbjährlichen Raten nachträglich gezahlt. Bei Aufgabe
der Mieterdarlehenswohnung wird die Zahlung vor Ablauf
der 48 Monate eingestellt.
(3) Auf Bewilligung des Zuschusses besteht kein Rechts-
anspruch. Die Gewährung eines Zuschusses kann wider-
rufen werden.
4 — Anerkennung als Zuschußberechtigter
(1) Liegen die Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 vor,
so wird der Antragsteller vom Landesamt für Wohnungs-
wesen als Zuschußberechtigter anerkannt, falls nicht
Gründe des Absatzes 2 entgegenstehen.
(2) Für die Anerkennung sind unter den zu einem gleichen
Zeitpunkt vorliegenden Anträgen in erster Linie Antrag-
steller mit der höchsten Kinderzahl zu berücksichtigen. Bei
mehreren Antragstellern mit gleicher Kinderzahl ist den-
jenigen Familien der Vorzug zu geben, deren Kinder nicht
älter als sechs Jahre sind.
Aufwendungen für Annahme oder Abgabe von Boden
sind gegenseitig weder zu berechnen noch zu er-
statten.
Transportaufwendungen und Kippgebühren trägt die
bodenabgebende Stelle. Bei der Preisbildung zur Ver-
bringung von Boden in die DDR ist zu berücksichtigen,
daß SenBauWohn — IVb B — der Transportfirma auf
Lieferscheinnachweis einen Zuschuß an den Transport-
kosten gewährt. Die Höhe des Zuschusses wird im
Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
12. Die bodenabnehmende Stelle hat
a) sich von der Eignung des angelieferten Materials
zu überzeugen,
b) den angelieferten Boden auf den Lieferscheinen zu
quittieren und die Liefermengen mit der abgeben-
den Baustelle abzustimmen sowie
die Zu- und Abfahrten im ordnungsgemäßen Zu-
stand zu halten.
Sonstigen öffentlichen Bauträgern (z. B. Bundesbehör-
den) wird die Beteiligung an dem Bodenausgleichs-
verfahren zu den Bedingungen dieser Richtlinien emp-
fohlen.
[V. Schlußbestimmungen
Diese Richtlinien treten an die Stelle des Rundschrei-
bens BauWohn II Nr.3 vom 6. November 1965. Sie
treten am 1. November 1977 in Kraft. Sie treten am
31. Oktober 1982 außer Kraft.
Ristock
5 —- Verpflichtungen der Zuschußberechtigten
(1) Jeder Zuschußberechtigte ist verpflichtet, dem Landes-
amt für Wohnungswesen auf Anfrage alle Auskünfte. zu er-
teilen, die für die Anerkennung und Zuschußgewährung
hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, der von
ihm innegehaltenen Wohnung und der zu seinem Haushalt
gehörenden Familienmitglieder von Bedeutung sind.
(2) Jeder Zuschußberechtigte ist ferner verpflichtet, dem
Landesamt für Wohnungswesen und der Sparkasse der
Stadt Berlin West unverzüglich Mitteilung zu machen,
wenn er das Mietverhältnis oder die mit dem Mieterdar-
lehen mitfinanzierte Wohnung kündigt oder diese Wohnung
aus sonstigen Gründen aufgibt.
6 — Verfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Zuschußberechtigter
ist beim Landesamt für Wohnungswesen nach Wohnungs-
überlassung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen vor,
so teilt das Landesamt. für Wohnungswesen dem Antrag-
steller die Anerkennung mit.
(2) Während des Zeitraumes der Zuschußgewährung legt
der Zuschußberechtigte dem Landesamt für Wohnungs-
wesen halbjährlich — vom Datum des Beginns der Tilgung
des Personalkredites an gerechnet — vor:
a) den Kreditvertrag mit der Sparkasse,
b) die Einzahlungsbelege über die in den letzten sechs
Monaten an die Sparkasse geleisteten Zins- und Til-
gungsbeträge sowie
c) den letzten Jahresschlußkontoauszug der Sparkasse.
(3) Das Landesamt für Wohnungswesen hat in einem Ver-
merk aktenkundig zu machen,
a) daß der anerkannte Zuschußberechtigte die in Absatz 2
aufgeführten Unterlagen vorgelegt hat,
welche Wohnfläche die innegehaltene Mieterdarlehens-
wohnung in Quadratmetern hat,
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An das Landesamt für Wohnungswesen ABI. S. 753
nachrichtlich n
an die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
den Präsidenten des Rechnungshofes
Richtlinien zur. Gewährung von Zuschüssen an junge Fami-
lien zur Zinsverbilligung von Personalkrediten bei Mieter-
darlehen
(Zuschußrichtlinien für MD-Personalkredite)
Vom 20. März 1978
BauWohn IV a C 11 — Fernruf:
Durchw.:. 8 67 4586, Vermittl.: 8 67 - 1, intern: (95) 4586
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchst.b AZG wird im Einver-
nehmen mit den Senatoren für Finanzen, für Arbeit und
Soziales und für Familie, Jugend und Sport bestimmt:
1 — Zweck
Im Rahmen seiner familienfördernden Maßnahmen ge-
währt das Land Berlin zur Verbesserung der Wohnverhält-
nisse junger Familien nach Maßgabe dieser Richtlinien und
der jeweils im Haushaltsplan für diesen Zweck bereit-
gestellten Mittel einen Zuschuß. Der Zuschuß dient der
Senkung der Zinsbelastung, die jungen Familien durch die
Aufnahme eines Personalkredites der Sparkasse der Stadt
Berlin West entsteht, mit dessen Hilfe ein Mieterdarlehen
geleistet werden soll.