Path:
Volume Nr. 2, 15. Februar 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

42 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.2 15. Februar 1978 
bereitgestellten Mittel nach wohnungswirtschaftlichen und , 18 — Pflichten des Eigentümers 
wohnungspolitischen Prioritäten nach Nummer 9. Im Rah- nr ne z x 
men der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel können Bei der Bewilligung von Förderungsmitteln hat sich der 
abweichend von dieser Regelung in den Schwerpunkten Figentümer zu verpflichten, 
hicht benötigte Mittel auch außerhalb der Schwerpunkte a) bei bestehenden und zukünftigen Mietverhältnissen 
oder umgekehrt verwendet werden. bis zum Ablauf der Förderung höchstens die nach den 
Nummern 23 bis 25 zulässigen Mieten zu fordern, 
a 2 seine sich aus der Inanspruchnahme der Förderungs- 
E.Artund Höhe der För d SEUDE mittel ergebenden Verpflichtungen seinen Rechtsnach- 
14. Zuschüsse folgern aufzuerlegen, und zwar in der Weise, daß diese 
wiederum verpflichtet werden, ihre Rechtsnachfolger 
(1) Die Zuschüsse nach 813 Abs.1 WoModG werden für in gleicher Weise zu binden, 
die Dauer von insgesamt neun Jahren gewährt, und zwar 2 2 ; % 
jeweils drei Jahre bis zu 7,2 vom Hundert, 4,8 vom Hun- a Ausreichend gegen Brand 
dert und 2,4 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten. S T ? z 
Zuschüsse sind auf volle Deutsche Mark aufzurunden. dem Mieter zwei Monate vor der Durchführung der 
n $ X x geförderten Modernisierung deren Art und Umfang 
(2) Die Förderung mit Zuschüssen setzt nicht voraus, daß schriftlich verbindlich mitzuteilen und dabei den ge- 
der Antragsteller Kapitalmarktmittel zur Finanzierung planten Beginn und die voraussichtliche Dauer anzu- 
der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten aufnimmt geben. 
oder Zinsen in Höhe der Zuschüsse für Kapitalmarktmittel 
zu leisten hat. 
(3) Werden Zuschüsse zur Deckung der laufenden Auf- 
wendungen aus der Modernisierung bewilligt, so ist ihre 
Höhe so zu bemessen, daß die Mieten nach Abschluß der 
Modernisierung in der Regel die Mietobergrenzen des 
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues nicht über- 
steigen. 
19 — Förderungsbeginn 
(1) Die Förderung mit Zuschüssen beginnt nach Vorlage 
der Schlußabrechnung mit dem Ersten des Monats, der auf 
den Abschluß der Modernisierung und Instandsetzung 
folgt. Bei der Förderung mit Darlehen kann die Auszah- 
lung nach Sicherstellung auf Antrag entsprechend dem 
Baufortschritt in höchstens drei Teilbeträgen vorgenom- 
men werden. 
(2) Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn 
der Bewilligungsbescheid der Wohnungsbau-Kreditanstalt 
Berlin nach Nummer 17 Abs.4 erteilt oder ein vorzeitiger 
Baubeginn zugelassen wurde. Unabhängig davon muß die 
erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung des zustän- 
digen Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes vorliegen, wenn 
das Vorhaben nach der Bauordnung für Berlin einer Ge- 
nehmigung oder Anzeige bedarf (88 79, 80 BauO Bln). 
15 — Darlehen 
Darlehen können zur Deckung der Kosten der Moderni- 
sierung und Instandsetzung bewilligt werden, wenn ent- 
weder eine umfangreiche Modernisierung durchgeführt 
werden soll und ein dringendes städtebauliches oder woh- 
nungspolitisches Interesse an der Modernisierung besteht 
oder der Eigentümer aus besonderen. Gründen keine Kapi- 
talmarktmittel in Anspruch nehmen kann. 
16 —- Bürgschaften 
(1) Werden Mittel des Kapitalmarktes zur Deckung der 
Kosten der Modernisierung und Instandsetzung eingesetzt, 
für die der Eigentümer keine ausreichende Sicherheit leisten 
kann, können Bürgschaften übernommen werden. 
(2) Für die Gewährung der Bürgschaften gelten die Be- 
stimmungen des Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes und die 
dazu erlassenen Ausführungsvorschriften. 
G. Entziehung der Förderung 
20 — Prüfungsrecht 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen, die Wohnungs- 
bau-Kreditanstalt Berlin, der Bundesrechnungshof und der 
Rechnungshof von Berlin haben das Recht, die Einhaltung 
der Richtlinien zu prüfen. Der jeweilige Eigentümer bzw. 
die Mietergemeinschaft nach Nummer 29 hat auf Verlan- 
gen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und Un- 
terlagen vorzulegen. 
II. Bewilligungsverfahren 
F. Bewilligung der Mittel 
17 — Zuständige Stellen 
(1) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und 
Bürgschaften sind rechtzeitig vor Beginn der Moderni- 
sierungs- und Instandsetzungsarbeiten bei der Wohnungs- 
bau-Kreditanstalt Berlin einzureichen. Antragsberechtigt 
sind die Eigentümer (Erbbauberechtigte) von Wohnungen 
und in den Fällen der Nummer 29 auch Mietergemein- 
schaften. 
(2) Die Anträge sind auf einem besonderen Vordruck (An- 
lage) in 3facher Ausfertigung einzureichen. 
(3) Dem Antrag ist eine Stellungnahme des zuständigen 
Bezirksamtes — Abteilung Bauwesen, Stadtplanungsamt — 
darüber beizufügen, daß das Modernisierungsvorhaben aus 
bezirklicher Sicht städtebaulich unbedenklich ist. In förm- 
lich festgelegten Sanierungsgebieten wird diese Stellung- 
nahme durch die Genehmigung nach $ 15 Abs. 2 des Städte- 
bauförderungsgesetzes ersetzt. 
(4) Über die grundsätzliche Förderungsfähigkeit und die 
Aufnahme in _ ein Modernisierungsprogramm entscheidet 
der Senator für Bau- und Wohnungswesen und erteilt 
hierüber einen Bescheid. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt 
Berlin prüft die Anträge der in ein Modernisierungspro- 
gramm aufgenommenen Vorhaben hinsichtlich des Vorlie- 
gens der sonstigen Voraussetzungen (insbesondere bau- 
und kredittechnischer Art) für die Förderung und hat 
den Antragsteller entsprechend zu bescheiden. 
SS 
21 —- Widerruf des Bewilligungsbescheides 
(1) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin kann den Be- 
willigungsbescheid (Nummer 17 Abs.4) ganz oder teil- 
weise widerrufen. 
(2) Wird der Bewilligungsbescheid widerrufen, sind wei- 
tere Zahlungen einzustellen. Der Eigentümer hat die 
empfangenen Zuschüsse oder Darlehen unverzüglich an 
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin von dem Zeitpunkt 
an zurückzuzahlen, von dem an die zur Aufhebung des 
Bewilligungsbescheides berechtigten Voraussetzungen vor- 
lagen. Die zurückzuzahlenden Beträge sind mit 3 vom 
Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank 
zu verzinsen. 
22 — Freistellung 
Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin kann auf Antrag 
den Eigentümer durch Bescheid von seinen Pflichten nach 
Nummer 18 freistellen, soweit ein öffentliches Interesse 
an den Bindungen nicht mehr besteht. 
H. Miete nach der Modernisierung 
23 — Preisgebundene Altbauwohnungen 
Bei der Bewilligung der Mittel zur Förderung der Moder- 
hisierung hat sich der Eigentümer zu verpflichten, nach 
der Modernisierung von preisgebundenen Altbauwohnungen 
höchstens eine Miete zu erheben, die sich aus der vor der 
Modernisierung zuletzt in preisrechtlich zulässiger Weise
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.