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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.2 15. Februar 1978
bereitgestellten Mittel nach wohnungswirtschaftlichen und , 18 — Pflichten des Eigentümers
wohnungspolitischen Prioritäten nach Nummer 9. Im Rah- nr ne z x
men der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel können Bei der Bewilligung von Förderungsmitteln hat sich der
abweichend von dieser Regelung in den Schwerpunkten Figentümer zu verpflichten,
hicht benötigte Mittel auch außerhalb der Schwerpunkte a) bei bestehenden und zukünftigen Mietverhältnissen
oder umgekehrt verwendet werden. bis zum Ablauf der Förderung höchstens die nach den
Nummern 23 bis 25 zulässigen Mieten zu fordern,
a 2 seine sich aus der Inanspruchnahme der Förderungs-
E.Artund Höhe der För d SEUDE mittel ergebenden Verpflichtungen seinen Rechtsnach-
14. Zuschüsse folgern aufzuerlegen, und zwar in der Weise, daß diese
wiederum verpflichtet werden, ihre Rechtsnachfolger
(1) Die Zuschüsse nach 813 Abs.1 WoModG werden für in gleicher Weise zu binden,
die Dauer von insgesamt neun Jahren gewährt, und zwar 2 2 ; %
jeweils drei Jahre bis zu 7,2 vom Hundert, 4,8 vom Hun- a Ausreichend gegen Brand
dert und 2,4 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten. S T ? z
Zuschüsse sind auf volle Deutsche Mark aufzurunden. dem Mieter zwei Monate vor der Durchführung der
n $ X x geförderten Modernisierung deren Art und Umfang
(2) Die Förderung mit Zuschüssen setzt nicht voraus, daß schriftlich verbindlich mitzuteilen und dabei den ge-
der Antragsteller Kapitalmarktmittel zur Finanzierung planten Beginn und die voraussichtliche Dauer anzu-
der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten aufnimmt geben.
oder Zinsen in Höhe der Zuschüsse für Kapitalmarktmittel
zu leisten hat.
(3) Werden Zuschüsse zur Deckung der laufenden Auf-
wendungen aus der Modernisierung bewilligt, so ist ihre
Höhe so zu bemessen, daß die Mieten nach Abschluß der
Modernisierung in der Regel die Mietobergrenzen des
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues nicht über-
steigen.
19 — Förderungsbeginn
(1) Die Förderung mit Zuschüssen beginnt nach Vorlage
der Schlußabrechnung mit dem Ersten des Monats, der auf
den Abschluß der Modernisierung und Instandsetzung
folgt. Bei der Förderung mit Darlehen kann die Auszah-
lung nach Sicherstellung auf Antrag entsprechend dem
Baufortschritt in höchstens drei Teilbeträgen vorgenom-
men werden.
(2) Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn
der Bewilligungsbescheid der Wohnungsbau-Kreditanstalt
Berlin nach Nummer 17 Abs.4 erteilt oder ein vorzeitiger
Baubeginn zugelassen wurde. Unabhängig davon muß die
erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung des zustän-
digen Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes vorliegen, wenn
das Vorhaben nach der Bauordnung für Berlin einer Ge-
nehmigung oder Anzeige bedarf (88 79, 80 BauO Bln).
15 — Darlehen
Darlehen können zur Deckung der Kosten der Moderni-
sierung und Instandsetzung bewilligt werden, wenn ent-
weder eine umfangreiche Modernisierung durchgeführt
werden soll und ein dringendes städtebauliches oder woh-
nungspolitisches Interesse an der Modernisierung besteht
oder der Eigentümer aus besonderen. Gründen keine Kapi-
talmarktmittel in Anspruch nehmen kann.
16 —- Bürgschaften
(1) Werden Mittel des Kapitalmarktes zur Deckung der
Kosten der Modernisierung und Instandsetzung eingesetzt,
für die der Eigentümer keine ausreichende Sicherheit leisten
kann, können Bürgschaften übernommen werden.
(2) Für die Gewährung der Bürgschaften gelten die Be-
stimmungen des Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes und die
dazu erlassenen Ausführungsvorschriften.
G. Entziehung der Förderung
20 — Prüfungsrecht
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen, die Wohnungs-
bau-Kreditanstalt Berlin, der Bundesrechnungshof und der
Rechnungshof von Berlin haben das Recht, die Einhaltung
der Richtlinien zu prüfen. Der jeweilige Eigentümer bzw.
die Mietergemeinschaft nach Nummer 29 hat auf Verlan-
gen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und Un-
terlagen vorzulegen.
II. Bewilligungsverfahren
F. Bewilligung der Mittel
17 — Zuständige Stellen
(1) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und
Bürgschaften sind rechtzeitig vor Beginn der Moderni-
sierungs- und Instandsetzungsarbeiten bei der Wohnungs-
bau-Kreditanstalt Berlin einzureichen. Antragsberechtigt
sind die Eigentümer (Erbbauberechtigte) von Wohnungen
und in den Fällen der Nummer 29 auch Mietergemein-
schaften.
(2) Die Anträge sind auf einem besonderen Vordruck (An-
lage) in 3facher Ausfertigung einzureichen.
(3) Dem Antrag ist eine Stellungnahme des zuständigen
Bezirksamtes — Abteilung Bauwesen, Stadtplanungsamt —
darüber beizufügen, daß das Modernisierungsvorhaben aus
bezirklicher Sicht städtebaulich unbedenklich ist. In förm-
lich festgelegten Sanierungsgebieten wird diese Stellung-
nahme durch die Genehmigung nach $ 15 Abs. 2 des Städte-
bauförderungsgesetzes ersetzt.
(4) Über die grundsätzliche Förderungsfähigkeit und die
Aufnahme in _ ein Modernisierungsprogramm entscheidet
der Senator für Bau- und Wohnungswesen und erteilt
hierüber einen Bescheid. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt
Berlin prüft die Anträge der in ein Modernisierungspro-
gramm aufgenommenen Vorhaben hinsichtlich des Vorlie-
gens der sonstigen Voraussetzungen (insbesondere bau-
und kredittechnischer Art) für die Förderung und hat
den Antragsteller entsprechend zu bescheiden.
SS
21 —- Widerruf des Bewilligungsbescheides
(1) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin kann den Be-
willigungsbescheid (Nummer 17 Abs.4) ganz oder teil-
weise widerrufen.
(2) Wird der Bewilligungsbescheid widerrufen, sind wei-
tere Zahlungen einzustellen. Der Eigentümer hat die
empfangenen Zuschüsse oder Darlehen unverzüglich an
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin von dem Zeitpunkt
an zurückzuzahlen, von dem an die zur Aufhebung des
Bewilligungsbescheides berechtigten Voraussetzungen vor-
lagen. Die zurückzuzahlenden Beträge sind mit 3 vom
Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu verzinsen.
22 — Freistellung
Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin kann auf Antrag
den Eigentümer durch Bescheid von seinen Pflichten nach
Nummer 18 freistellen, soweit ein öffentliches Interesse
an den Bindungen nicht mehr besteht.
H. Miete nach der Modernisierung
23 — Preisgebundene Altbauwohnungen
Bei der Bewilligung der Mittel zur Förderung der Moder-
hisierung hat sich der Eigentümer zu verpflichten, nach
der Modernisierung von preisgebundenen Altbauwohnungen
höchstens eine Miete zu erheben, die sich aus der vor der
Modernisierung zuletzt in preisrechtlich zulässiger Weise