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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.7 22. Mai 1978
Seite 6 DIN 4102 Teil 1
Bei Proben mit schaumschichtbildenden Feuerschutzmit-
teln, bzw. schaumschichtbildenden Feuerschutzschichten
für Holz und Holzwerkstoffe bleiben Veränderungen. des
Feuerschutzmittels durch Verkohlen unberücksichtigt. Zur
Feststellung der Restlänge des geschützten Baustoffes
werden die Schutzschichten entfernt (z. B. durch Abkrat-
zen, Abwaschen).
6.1.3 Prüfbericht
Anmerkung: Prüfberichte, die zur Beantragung eines Prüf-
zeichens dienen, erhalten die Überschrift: „Prüfbericht zur
Beantragung eines Prüfzeichens“.
Im Prüfbericht ist anzugeben:
a) Beschreibung des Baustoffes nach Art (z. B. wesent-
liche Bestandteile), Aussehen und Aufbau, Maße, Roh-
dichte bzw. Flächengewicht, Vermerk über amtliche
Oder nichtamtliche Probenahme,
bei Feuerschutzmitteln Art, Zusammensetzung und
Aussehen des aufgetragenen Schutzmittels,
ferner — festgestellt nach Vorbehandlung nach Ab-
schnitt 6.1.2.2. —
bei Feuerschutzmitteln für Holz und Holzwerkstoffe
u.a. plattenförmige Baustoffe:
Naßaufnahme in g/m?
Trockenaufnahme in g/m?
bei Feuerschutzmitteln für Textilien:
Trockenaufnahme in g/kg nicht ausgerüsteten Ge-
webes
c) Herstellung und Einbau der Proben, Versuchsdurch-
führung, Anzahl der Versuche,
d) Restlänge jeder Probe und Mittelwert der Restlänge
jedes Probekörpers in cm,
zeitlicher Verlauf der Rauchgastemperatur für jeden
Probekörper (Mittelwert der 5 Meßstellen), Maximum
der mittleren Rauchgastemperatur und Zeit des Auf-
tretens für jeden Probekörper,
größte Flammenhöhe (auf 10cm gerundet) für jeden
Probekörper, Zeit ihres Auftretens, Dauer und Be-
schreibung etwaigen Nachbrennens und Nachglim-
mens,
besondere Beobachtungen, wie Zeit und Dauer einer
Entflammung, Art der Flammenausbreitung (gegebe-
nenfalls Entflammung der Probenrückseite), Aussehen
der Proben nach dem Brandversuch, Verfärbungen auf
der Probenrückseite;
außerdem bei Feuerschutzmitteln für Holz und Holz-
werkstoffe: Ausblühungen, Haftfestigkeit und Wisch-
festigkeit, Korrosionswirkung auf Stahl im Gebrauchs-
zustand, Gewichtsverlust in %, bezogen auf das Ge-
wicht der Proben unmittelbar vor der Brandprüfung
und 2 Minuten nach Beendigung der Beflammung bzw.
Ende etwaigen Nachbrennens oder Nachglimmens,
Beobachtungen über brennendes Abtropfen oder Ab-
fallen von brennenden Probeteilen ®) einschließlich der
Dauer des Weiterbrennens auf dem Siebboden,
ij) Beobachtungen über die Rauchentwicklung.
6.2 Baustoffe Klasse B2
6.2.1 ‚Begriff und Anforderungen
Baustoffe: erfüllen die Voraussetzungen für die Einreihung
in die Klasse B 2, wenn sie die Prüfung nach Abschnitt 6.2.2
bestehen.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn bei keiner von
5 Proben entweder
a) bei Kantenbeflammung nach Abschnitt 6.2.4.2 der an
der Unterkante nicht geschützten Proben die Flammen-
spitze die Meßmarke vor Ende der 20. Sekunde erreicht
oder
b) bei Kantenbeflammung nach Abschnitt 6.2.4.2 der wie
im Praxisfall geschützten Proben die Flammenspitze
die Meßmarke vor Ende der 20. Sekunde und zusätz-
lich bei Flächenbeflammung nach Abschnitt 6.2.4.3 die
Flammenspitze die Meßmarke vor Ende der 20. Sekunde
erreicht.
Textile‘ Fußbodenbeläge können auch in die Baustoff-
klasse B2 eingereiht werden, wenn sie mindestens die
Anforderungen der Brennklasse T-b nach DIN 66081 er-
füllen.
6.2.2 Proben und Vorbehandlung
6.2.2.1 Anzahl und Maße der Proben
Aus dem zu prüfenden Baustoff werden 5 Proben für jede
Versuchsreihe mit folgenden Flächenmaßen hergestelit:
für Kantenbeflammung: 90mm X 190mm
(Breite X Länge),
für Flächenbeflammung: 90mm X 230mm
(Breite X Länge).
Die Dicke der Proben richtet sich nach der Anwendung
Wird ein Baustoff in verschiedenen Dicken angewendet,
so ist sein Brandverhalten in Abhängigkeit von der Material-
dicke zu ermitteln.
6.2.2.2 Vorbehandlung der Proben
Die Proben werden vor der Prüfung mindestens 14 Tage
im Normalklima DIN 50014 — 23/50-2 gelagert.
Bei den Proben für Kantenbeflammung wird in 150 mm, bei
den Proben für Flächenbeflammung in 40 und 190 mm
Abstand von der Unterkante der Proben eine Meßmarke
(siehe Bild 8) in voller Probenbreite angebracht.
6.2.3 Prüfeinrichtung
Es sind erforderlich:
a) Brennkasten nach DIN 50 050, der zugfrei aufgestellt ist,
b) Brenner nach DIN 50051 betrieben mit Propan nach
DIN 51622 und Vorrichtungen, die es gestatten, die
Flammenhöhe bei vertikaler Stellung der Düse einzu-
stellen und den Brenner in horizontaler Richtung zu ver-
schieben (siehe Bild 7),
zweiteiliger Rahmen mit Meßmarken zum Einspannen
der Probe (mit Feder- oder Schraubenklemmen) und
einer Vorrichtung zum senkrechten Aufhängen des Rah-
mens mit der Probe (siehe Bild 8).
6.2.4 Versuchsdurchführung
6.2.4.1 Im Prüfraum soll eine Raumtemperatur von = 20°C
herrschen.
Die Probe wird in den Rahmen nach Abschnitt 6.2.3c)
eingespannt. Der Rahmen wird senkrecht im Brennkasten
aufgehängt.
Am Brenner nach Abschnitt 6.2.3 b) wird in vertikaler Stel-
lung der Düse eine Flamme von 20 mm Länge eingestellt,
dann der Brenner um 45° geneigt (siehe Bild 7) und der
Brennkasten geschlossen.
6.2.4.2 Bei der Kantenbeflammung (siehe Bild 9) wird der
Brenner so weit in Richtung der Probe geschoben, daß bei
Proben bis 3 mm Dicke die Flamme die Probe in der Mitte,
bezogen auf Breite und Dicke der unteren Kante, trifft. Bei
Proben mit einer Dicke über 3mm wird der Brenner so weit
vorgeschoben, daß die Flamme die untere Fläche der Probe
etwa 1,5mm von der dem Brenner zugewandten Kante ent-
fernt in der Mitte trifft. Der Abstand der Stabilisatorvorder-
kante des Brenners bis zum Auftreffpunkt der Flamme
beträgt 16 mm gemessen in der Verlängerung der Düsen-
achse. SC
5) Zur Beurteilung des brennenden Abtropfens oder des
Abfallens brennender Probenteile sind die Prüfgrund-
sätze für prüfzeichenpflichtige schwerentflammbare
(Klasse B 1) Baustoffe zugrunde zu legen.