Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
Bei Anwendung des Normblattes DIN 1055 Teil 5 ist
Folgendes zu beachten:
Bei den Überlagerungsregeln des Abschnitts 5.1 Satz 1
gelten Schnee- und HEislast als Hauptlast.
Die Ausführungsvorschriften über die Einführung
technischer Baubestimmungen — Lastannahmen im
Hochbau; Verkehrslasten — Schneelast — vom 2. Ok-
tober 1972 (ABl. S. 1453 — DBl. VI/1972 Nr. 61) wer-
den aufgehoben.
Diese Ausführungsvorschriften treten am’ 15. Dezem-
ber 1976 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 14. De-
zember 1981 außer Kraft.
Ristock
Familien mit 1 oder 2 Kindern im
Sinne der Nummer 3 Abs. 4 ohne
eigene Wohnung in Berlin
Eheleute ohne eigene Wohnung in
Berlin
(Familien zuwandernder Arbeitskräfte
mit 3 und mehr Kindern im Sinne der
Nummer 3 Abs. 4 ohne eigene Woh-
nung in Berlin fallen unter Berechti-
gungsgruppe 45)“.
Nummer 2 Abs. 2 Buchst. £ erhält folgende
Fassung:
„f). Familien mit 3 und mehr Kindern im
Sinne der Nummer 3 Abs. 4
— ohne eigene Wohnung 45
in räumlich unzureichenden Wohn-
verhältnissen 43“.
8) Nummer 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Kinder im Sinne der Nummer 2 Abs. 2 sind
alle in $ 8 Abs. 2 Zweites: Wohnungsbaugesetz
(II. WoBauG) aufgezählten Angehörigen, die ent-
weder minderjährig sind oder für die vom Finanz-
amt ein Kinderfreibetrag anerkannt ist. Wird
durch Vorlage des Mutterpasses eine mindestens
im 4. Monat bestehende Schwangerschaft nachge-
wiesen, ist das noch ungeborene Kind bereits zu
berücksichtigen.‘
h) Nummer 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Räumlich unzureichende Wohnverhältnisse
im Sinne der Nummer 2 Abs. 2 Buchst. a und f
liegen — unbeschadet weitergehender Regelungen
in Gesetzen und Rechtsverordnungen — vor, wenn
in der Regel nicht mindestens (ohne Küche und
Nebenräume) zur Verfügung stehen:
für 2 Personen 1 Wohnraum
für 3 Personen 2 Wohnräume
für 4 und 5 Personen 3 Wohnräume
für 6 und mehr Personen 4 Wohnräume.“
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An das Landesamt für Wohnungswesen
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
ABI. 8. 27
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
zu 8 4 Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes
Vom 23. Dezember 1976
BauWohn IV aA 313
Fernruf: 87 05 91 (intern: 95) App. 4586
\uf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
Die Ausführungsvorschriften zu $ 4 Abs. 4 des Woh-
nungsbindungsgesetzes vom 21. März 1975 (ABl
S. 833 — DBl. VI/1975 Nr. 26) werden wie folgt ge-
ändert:
a) Nummer 2 Abs. 2 Buchst. a erhält folgende
Fassung:
„a) Familien mit 1 oder 2 Kindern im
Sinne der Nummer 3 Abs. 4
— ohne eigene Wohnung
in räumlich unzureichenden Wohn-
verhältnissen
b) Nummer 2 Abs. 2 Buchst. b erhält folgende
Fassung:
„b) Eheleute ohne eigene Wohnung
Verlobte ohne eigene Wohnung, wenn
durch Vorlage des Mutterpasses eine
Schwangerschaft vom 4. Monat an
nachgewiesen ist
c) Nummer 2 Abs. 2 Buchst. c erhält folgende
Fassung:
„c) Schwerbehinderte im Sinne der Num-
mer 3 Abs. 7, wenn die derzeitigen
Wohnverhältnisse wegen der aner-
kannten Leiden für sie objektiv unge-
eignet sind und sie deshalb
— einer eigenen Wohnung bedürfen 25
— einer anderen Wohnung bedürfen 23“.
d) Nummer 2 Abs. 2 Buchst. d entfällt.
e) Nummer 2_ Abs. 2 Buchst. e erhält folgende
Fassung:
„e) Zuwandernde Arbeitskräfte mit einer
entsprechenden Bestätigung durch die
Arbeitsbehörde
i) Nummer 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Zuordnung zur Berechtigungsgruppe 2
setzt voraus, daß der Betroffene seine Schwerbe-
hinderung durch einen Anerkennungsbescheid in
Verbindung mit einer gültigen Bescheinigung nach
$ 3 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes oder dem
gültigen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen
hat.
Hat das Landesamt für Wohnungswesen Zweifel,
ob bei einem Schwerbehinderten wegen seiner an-
erkannten Leiden die derzeitigen Wohnverhältnisse
ungeeignet sind, ist im Wege der Amtshilfe eine
gutachterliche Stellungnahme des Landesversor-
gungsamtes einzuholen.
Ausnahmsweise darf in.besonders gelagerten Ein-
zelfällen ein Antragsteller auch dann der Berechti-
gungsgruppe 2 zugeordnet werden, wenn
a) nach einem vom Landesamt für Wohnungs-
wesen eingeholten ärztlichen Gutachten des
Landesversorgungsamtes, das sich auf einen
Krankenhausbericht über eine unmittelbar vor-
angegangene bzw. noch andauernde stationäre
Behandlung stützt, die derzeitigen Wohnverhält-
nisse für den Betroffenen wegen dieser Leiden
ungeeignet sind und
das Landesversorgungsamt dem Landesamt für
Wohnungswesen. bestätigt, daß der Antragstel-
ler die Anerkennung als Schwerbehinderter be-
antragt hat, das Anerkennungsverfahren aber
nicht vor Ablauf von zwei Monaten abgeschlos-
sen werden kann.
Krankenhausentlassungsberichte bzw. AKranken-
hausberichte hat das Landesamt für Wohnungswesen
in diesen Fällen vom behandelnden Arzt oder vom