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Volume Nr. 1, 27. Januar 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
Bei Anwendung des Normblattes DIN 1055 Teil 5 ist 
Folgendes zu beachten: 
Bei den Überlagerungsregeln des Abschnitts 5.1 Satz 1 
gelten Schnee- und HEislast als Hauptlast. 
Die Ausführungsvorschriften über die Einführung 
technischer Baubestimmungen — Lastannahmen im 
Hochbau; Verkehrslasten — Schneelast — vom 2. Ok- 
tober 1972 (ABl. S. 1453 — DBl. VI/1972 Nr. 61) wer- 
den aufgehoben. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am’ 15. Dezem- 
ber 1976 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 14. De- 
zember 1981 außer Kraft. 
Ristock 
Familien mit 1 oder 2 Kindern im 
Sinne der Nummer 3 Abs. 4 ohne 
eigene Wohnung in Berlin 
Eheleute ohne eigene Wohnung in 
Berlin 
(Familien zuwandernder Arbeitskräfte 
mit 3 und mehr Kindern im Sinne der 
Nummer 3 Abs. 4 ohne eigene Woh- 
nung in Berlin fallen unter Berechti- 
gungsgruppe 45)“. 
Nummer 2 Abs. 2 Buchst. £ erhält folgende 
Fassung: 
„f). Familien mit 3 und mehr Kindern im 
Sinne der Nummer 3 Abs. 4 
— ohne eigene Wohnung 45 
in räumlich unzureichenden Wohn- 
verhältnissen 43“. 
8) Nummer 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
„(4) Kinder im Sinne der Nummer 2 Abs. 2 sind 
alle in $ 8 Abs. 2 Zweites: Wohnungsbaugesetz 
(II. WoBauG) aufgezählten Angehörigen, die ent- 
weder minderjährig sind oder für die vom Finanz- 
amt ein Kinderfreibetrag anerkannt ist. Wird 
durch Vorlage des Mutterpasses eine mindestens 
im 4. Monat bestehende Schwangerschaft nachge- 
wiesen, ist das noch ungeborene Kind bereits zu 
berücksichtigen.‘ 
h) Nummer 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung: 
„(6) Räumlich unzureichende Wohnverhältnisse 
im Sinne der Nummer 2 Abs. 2 Buchst. a und f 
liegen — unbeschadet weitergehender Regelungen 
in Gesetzen und Rechtsverordnungen — vor, wenn 
in der Regel nicht mindestens (ohne Küche und 
Nebenräume) zur Verfügung stehen: 
für 2 Personen 1 Wohnraum 
für 3 Personen 2 Wohnräume 
für 4 und 5 Personen 3 Wohnräume 
für 6 und mehr Personen 4 Wohnräume.“ 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An das Landesamt für Wohnungswesen 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
ABI. 8. 27 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
zu 8 4 Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes 
Vom 23. Dezember 1976 
BauWohn IV aA 313 
Fernruf: 87 05 91 (intern: 95) App. 4586 
\uf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
Die Ausführungsvorschriften zu $ 4 Abs. 4 des Woh- 
nungsbindungsgesetzes vom 21. März 1975 (ABl 
S. 833 — DBl. VI/1975 Nr. 26) werden wie folgt ge- 
ändert: 
a) Nummer 2 Abs. 2 Buchst. a erhält folgende 
Fassung: 
„a) Familien mit 1 oder 2 Kindern im 
Sinne der Nummer 3 Abs. 4 
— ohne eigene Wohnung 
in räumlich unzureichenden Wohn- 
verhältnissen 
b) Nummer 2 Abs. 2 Buchst. b erhält folgende 
Fassung: 
„b) Eheleute ohne eigene Wohnung 
Verlobte ohne eigene Wohnung, wenn 
durch Vorlage des Mutterpasses eine 
Schwangerschaft vom 4. Monat an 
nachgewiesen ist 
c) Nummer 2 Abs. 2 Buchst. c erhält folgende 
Fassung: 
„c) Schwerbehinderte im Sinne der Num- 
mer 3 Abs. 7, wenn die derzeitigen 
Wohnverhältnisse wegen der aner- 
kannten Leiden für sie objektiv unge- 
eignet sind und sie deshalb 
— einer eigenen Wohnung bedürfen 25 
— einer anderen Wohnung bedürfen 23“. 
d) Nummer 2 Abs. 2 Buchst. d entfällt. 
e) Nummer 2_ Abs. 2 Buchst. e erhält folgende 
Fassung: 
„e) Zuwandernde Arbeitskräfte mit einer 
entsprechenden Bestätigung durch die 
Arbeitsbehörde 
i) Nummer 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung: 
„(7) Die Zuordnung zur Berechtigungsgruppe 2 
setzt voraus, daß der Betroffene seine Schwerbe- 
hinderung durch einen Anerkennungsbescheid in 
Verbindung mit einer gültigen Bescheinigung nach 
$ 3 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes oder dem 
gültigen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen 
hat. 
Hat das Landesamt für Wohnungswesen Zweifel, 
ob bei einem Schwerbehinderten wegen seiner an- 
erkannten Leiden die derzeitigen Wohnverhältnisse 
ungeeignet sind, ist im Wege der Amtshilfe eine 
gutachterliche Stellungnahme des Landesversor- 
gungsamtes einzuholen. 
Ausnahmsweise darf in.besonders gelagerten Ein- 
zelfällen ein Antragsteller auch dann der Berechti- 
gungsgruppe 2 zugeordnet werden, wenn 
a) nach einem vom Landesamt für Wohnungs- 
wesen eingeholten ärztlichen Gutachten des 
Landesversorgungsamtes, das sich auf einen 
Krankenhausbericht über eine unmittelbar vor- 
angegangene bzw. noch andauernde stationäre 
Behandlung stützt, die derzeitigen Wohnverhält- 
nisse für den Betroffenen wegen dieser Leiden 
ungeeignet sind und 
das Landesversorgungsamt dem Landesamt für 
Wohnungswesen. bestätigt, daß der Antragstel- 
ler die Anerkennung als Schwerbehinderter be- 
antragt hat, das Anerkennungsverfahren aber 
nicht vor Ablauf von zwei Monaten abgeschlos- 
sen werden kann. 
Krankenhausentlassungsberichte bzw. AKranken- 
hausberichte hat das Landesamt für Wohnungswesen 
in diesen Fällen vom behandelnden Arzt oder vom
	        
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